Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas
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ISSN versión impresa: 2386-6926
Depósito Legal: MA 2135-2014
Presidente del C.R.: Antonio Ortega Carrillo de Albornoz
Director: Manuel J. Peláez
Editor: Juan Carlos Martínez Coll
RAUBDRUCK UND URHEBERRECHT
Thomas GERGEN*
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Thomas Gergen (2014): “Raubdruck und Urheberrrecht”, en Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas, nº 7 (septiembre 2014).
Zusammenfassung: Vorliegender Beitrag befasst sich mit dem Phänomen des illegalen Downloads, wie wir heute sagen würden, bzw. mit dem unerlaubten Nachdruck im Urheberrecht. Dabei gehen wir den Wurzeln in der Rechtsgeschichte nach und verfolgen die Entwicklung der Raubdrucke bis zum Ende des 19. Jahrhunderts.
Schlagwörter: Raubdruck, Nachdruck, Buchdruck, Deutscher Bund, Rechtsvereinheitlichung, Berner Übereinkunft (RBÜ).
Résumé: L'article traite du « download » non-conforme à la loi, c'est-à-dire la contrefaçon des livres et revues imprimés. Nous remontons dans le temps jusqu'aux origines et suivent les traces de l'histoire droit de la propriété littéraire et artistique jusqu'à la fin du XIXe siècle.
Mots clé: Contrefaçon, Impression de livres et de revues, Confédération germanique, Harmonisation du droit de la propriété littéraire et artistique, Convention de Berne.
I. Erfindung des Buchdrucks und das Raubdruckproblem
(1) Mit dem Buchdruck seit Mitte des 15. Jahrhunderts war es möglich geworden, Bücher schnell und kostengünstig zu vervielfältigen. Besondere urheberrechtliche Probleme wurden dabei noch nicht aufgeworfen, denn man druckte zunächst nur ältere Werke wie Bibelausgaben, juristische Lehrbücher und Klassiker aus dem Altertum. Der Grundsatz der Vervielfältigungsfreiheit, der noch aus der Zeit der Handschriften stammte, galt also uneingeschränkt fort.1
In den ersten Jahren des Buchdrucks konnte ein neues Lesepublikum erschlossen werden und eine noch dünne bürgerliche Schicht begann, auch weltliche oder humanistische Literatur nachzufragen. Die Nachfrage war so groß und die Herstellung so mühsam, dass der Nachdruck nicht als sonderlich verwerflich angesehen wurde.2 Bald aber wurde die Anwendung der traditionellen Rechtsvorstellungen unerträglich, insbesondere im Hinblick auf den immer in größerem Umfang betriebenen Nachdruck, der die Verlagsunternehmen gefährdete, hatten doch die Verleger und Drucker der Originalausgabe für ihren Absatz die hohen Kosten der Textbeschaffung und der textkritischen Bearbeitung zu tragen.3 Demgegenüber standen die mit diesen Kosten nicht belasteten und daher billigeren Nachdrucke. Da der ungleich höhere finanzielle Einsatz und das damit verbundene Risiko des Verlegers rechtlich keine Berücksichtigung fanden,4 führte diese Situation alsbald zu einem Konflikt zwischen Druckern und Nachdruckern. Dass mögliche Rechte des Urhebers dabei noch gänzlich unberücksichtigt blieben, entsprang mehreren Ursachen. Zum einen sammelten anfangs die Buchdrucker alte Handschriften in Klöstern und Universitäten, die von Verlagslektoren oder Korrektoren in mühevoller Arbeit aufgestöbert, bearbeitet und in Druck gebracht wurden. Aufgrund der dazu notwendigen Bildung der Buchdrucker erschien es naheliegend, sie auch als Schöpfer und Urheber eines Buches anzusehen. Die Druckunternehmung stand ergo im Vordergrund und verdrängte die Bedeutung des geistigen Werkes.5 Zum zweiten wird die gewerberechtlich orientierte Sicht des Nachdruckschutzes in der Frühdruckzeit angeführt. Der Konflikt auf dem Markt habe zwischen den Wettbewerbern „Drucker“ und „Nachdrucker“ stattgefunden;6 das Raubdruck-Problem war gewerblicher und nicht urheberrechtlicher Natur, ist also eine Verstärkung des Diebstahls an geistigem Eigentum, womit die Konnotation von Diebstahl / Raub an beweglichen Sachen des Strafrechts deutlich gemacht werden kann.7
Zur Lösung des Nachdruck-Problems bediente sich die Obrigkeit des Privilegs,8 das ein Ausschließungsrecht (droit exclusif) zugunsten des Privilegierten beinhaltete sowie ein allgemeines Verbot, eine bestimmte gedruckte Schrift nachzudrucken, Nachdruckexemplare zu verkaufen oder in anderen Herrschaftsgebieten nachgedruckte Exemplare einzuführen und zu veräußern. Privilegien waren in der Regel zeitlich befristet und konnten nur im Herrschaftsgebiet desjenigen durchgesetzt werden, der sie erteilt hatte. Dennoch sollte durch sie die Nachdruckfreiheit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden und die Privilegienerteilung den Nachdruck lediglich in bestimmten Einzelfällen ausschließen.9
(2) In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wuchs die Buchproduktion stetig an, wofür steigender Konsum und Luxus der Höfe sowie des erstarkenden Bürgertums ursächlich waren.10 Die damit verbundenen steigenden Investitionen im Druckgewerbe und die Herausbildung eines Schriftstellergewerbes machten einen effektiveren Rechtsschutz erforderlich, als ihn die Druckprivilegien gewährleisten konnten.11 Es begann eine Auseinandersetzung darüber, ob der Autor Rechte an seinem Werk zusammen mit dem Sacheigentum an dem Manuskript oder auch unabhängig davon auf den Verleger übertragen durfte. Es galt darzulegen, dass ein Recht originär beim Autor entsteht und dieses auf den Verleger übertragbar ist.12 Die Juristen Gundling, Böhmer, Thurneisen und Birnbaum drängten bereits in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts auf eine fundamentale rechtliche Neuordnung der Autor-Verleger-Beziehung.13 Gundling verteidigte in einer ersten zum Nachdruck erschienenen Sonderschrift das geistige Eigentum im Sinne eines ausschließlichen Verfügungsrechts.14 Auch Böhmer war der Ansicht, dass der Autor ein „Dominus von solcher Arbeit und Wercks ist“ und das daraus entstehende Eigentum mittels Vertrag an den Verleger übertragen kann.15 Insbesondere Birnbaums Arbeit leistete den bedeutendsten Beitrag zur Entstehung der Lehre vom geistigen Eigentum.16 Laut Birnbaum sollte niemand bestreiten können, dass dasjenige, was die Geschicklichkeit der Gelehrten hervorgebracht habe, ihr Eigentum sei:17 „Und dieses eigenthumsrecht giebt ihnen völlig macht, andere von gleichmäßigen gebrauch desselben auszuschließen.“18 Birnbaum erkannte, dass der Verleger nicht nur mit der Übergabe einer körperlichen Sache allein das Verlagsrecht erwirbt, sondern erst mit einer Abtretung aller damit verbundenen Rechte, die dem Autor allein zustehen.19 Das Vervielfältigungsrecht leitete sich zwar noch aus dem Eigentum am Manuskript ab, denn durch dessen Erwerb sollte zugleich eine Abtretung aller dem Verfasser sonst allein zustehenden Rechte erfolgen. Jedoch behielt der Autor bei Birnbaum schon ein unveräußerliches Eigentum an seiner gelehrten Arbeit.20 Die gründlichste Bearbeitung des Sachgebiets geschah schließlich durch Thurneisen, welcher hinsichtlich der Übertragung des Vervielfältigungsrechtes fast wörtlich die Ausführungen Birnbaums wiederholte.21
1774 initiierte Johann Stephan Pütter22 das Wiederaufkommen des Streites durch seine Monographie „Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts geprüft“.
Pütter stützt seinen Rechtsgedanken auf die Arbeitstheorie von John Locke, nach welcher der Mensch das Ergebnis seiner zur Um- oder Neugestaltung einer ursprünglichen naturgegebenen Sache aufgewendeten Arbeit als Eigentum beanspruchen darf.23 Als Erzeuger dieses gelehrten Grundstoffs stehe dem Autor somit ein Eigentum an seiner Schrift zu. Über dieses Eigentum könne der Inhaber frei verfügen, es veräußern und vererben.24 Es gebe ihm zudem das Recht, anderen den Nachdruck seiner Schrift zu verbieten.25 Zwar bleibt Pütter mit dieser Überlegung nicht hinter zuvor getätigten Äußerungen seiner Vorgänger Böhmer, Gundling und Birnbaum zurück.26 Die Verfasser dürfen, nach Pütter, ihre eigenen Werke selbst in Druck geben oder aber einem Dritten, einem Verleger, dergestalt überreichen, „dass dieser sowohl den Abdruck als den Verkauf für seine eigne Rechnung zu besorgen, und also den eigenthümlichen Verlag des Buchs übernimmt“.27 Verleger und Autor schlössen hiernach einen sogenannten Verlagsvertrag, nach dem mit Erwerb des Manuskriptes sowohl das Eigentum am gelehrten Grundstoff als auch ein „eigenthümliches Verlagsrecht“ auf den Verleger übergehe,28 welcher ein ausschließliches Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung besitze. Pütter stellt jedoch nicht klar heraus, ob das Verlagsrecht originär durch den Abschluss des Verlagsvertrages entsteht oder ob er es aus dem Manuskripteigentum oder dem geistigen Eigentum ableiten will.29
Mit dieser Konstruktion schließt Pütter an die Argumentationskette Birnbaums an, indem er erkennt, dass das Vervielfältigungsrecht nicht allein mit dem Erwerb des Buches übertragen wird. Durch die Konstruktion des Verlagsvertrages, mittels dessen der Verleger ein „eigenthümliches Verlagsrecht“ erlangt, geht er noch über die Überlegungen seines Vorgängers hinaus.30 Dennoch ist hier deutlich zu erkennen, dass auch Pütter sich nicht zu einer völligen begrifflichen Trennung des reinen Urheber- und Verlagsrechts vom Sacheigentum am veräußerten Buch durchringen kann. Die aufkommende Theorie vom geistigen Eigentum dient Pütter eher zur Begründung des Verlagsrechts als der Untermauerung von noch nicht anerkannten Autorenrechten.
II. Die Urheberrechtsentwicklung im Deutschen Bund
(1) Obwohl Artikel 18 d der Deutschen Bundesakte den Kampf gegen den Nachdruck zu bewältigen vorgab,31 dauerte es über 20 Jahre, bis am 9. November 1837 der Bundesbeschluss erging. Dieser Beschluss war lediglich das Mindestmaß an Übereinstimmung aller Staaten, der es auch jenen Staaten, die bislang der Idee der Anerkennung des Urheberrechtes noch ferne standen, ermöglichte, entsprechende Gesetze zu verabschieden. Erst nachdem die Wiener Ministerialkonferenz von 1834 das Junktim von Schutz gegen Nachdruck und Preßgesetzgebung aufgelöst hatte, konnte man daran gehen, konkrete Beschlüsse zu fassen.
Die Entwicklung des Urheberrechts im 19. Jahrhundert ist deswegen so ungleichförmig und verästelt, weil die Positionen in der Gesetzgebung im Deutschen Bund sehr unterschiedlich waren und sich so der Schutz des Geistigen Eigentums sehr schwer durchsetzen konnte. Um diese Vielfalt richtig zu erfassen, bedarf es der sorgfältigen Analyse der Urheberrechtsentwicklung in den diversen Staaten des Bundes: So existieren Studien über Urheberrecht, mitunter in Verbindung mit der Preßgesetzgebung, zum „Vorreiter“ Preußen, Sachsen und den sächsischen Staaten (Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Meiningen), Nassau, Kurhessen, Bayern, Württemberg und Hannover32 sowie Baden.33
Ende des 18. Jahrhunderts hatten sich hauptsächlich in Süddeutschland Verleger des Nachdrucks bemächtigt; Frankfurt, Bamberg, Worms, Mannheim, Karlsruhe, Reutlingen, Tübingen und besonders Wien entwickelten sich zu regelrechten Nachdruckzentren. Die Zentren der Aufklärung, in denen die gefragte Literatur produziert wurde, lagen allerdings im nördlichen Deutschland. Allgemein galt der Grundsatz der Nachdruckfreiheit, und eine allgemeine reichsrechtliche gesetzliche Regelung gegen den Nachdruck existierte nicht.
Einige Länder wie Württemberg oder Hannover regelten den Nachdruck generell per Rescript.
(2) Das Hannoversche Rescript von 1778 oder das Württembergische von 1815 fassten Grundsätze des Nachdruckschutzes zusammen und fungierten mithin als abstrakt-generell formulierter Bescheid auf Bittstellungen. Außerdem untersagte das hannoversche Rescript den Nachdruck von Schriften, die von inländischen Buchhandlungen und Buchdruckereien verlegt oder von einheimischen Verfassern publiziert worden waren. Es kam nicht darauf an, dass die Schriften bei ortsansässigen oder auswärtigen Verlegern erschienen waren. Den Behörden, an die das Reskript gerichtet war, oblag nunmehr die Pflicht, die Vertreibung solcher Nachdrucke zu verhindern. Ein erstmaliger Verstoß gegen das Reskript wurde mit Androhung einer Strafe von 10 Talern und Konfiskation der Nachdrucke geahndet. Bei weiteren Verstößen erfolgte die Vollstreckung der Strafe. Dieser den einheimischen Verlegern verliehene Schutz galt gleichfalls für die Bürger derjenigen Staaten, welche sich ihrerseits zu einem Schutz der hannoverschen Verleger und Verfasser vertragsmäßig verpflichtet hatten.34
(3) Das Württembergische Rescript von 1815 war ein Akt der potestas legislatoria, d.h. des württembergischen Königs, der ein „Generalprivileg“ ausstellte, aus dem wiederum einzelne Gnadenerweise fließen konnten. Das Rescript stammt noch aus der präkonstitutionellen Zeit, d.h. vor der Verfassung vom 25. September 1819, als der König (hier Friedrich I.) in seiner Gesetzgebungsbefugnis noch keine Zustimmung der Stände benötigte.35
Württemberg konnte zunächst sein Privilegiensystem gegen die Fordungen Preußens nach einem „allgemeinen Gesetz gegen den Nachdruck“ vorbringen. Das Rescript von 1815 war zeitgleich ein flexibles Instrument der Begrenzung des Schutzes auf ein Minimum, um der Nachdruckfreiheit maximalen Spielraum einzuräumen. Dies konnte, wie die Erteilungspraxis in Württemberg zeigt, qua Einzelprivileg erzielt werden.
Die in Württemberg so zahlreich ausgestellten Privilegien gegen den Nachdruck vollzogen also das generell-abstrakt gehaltene rescriptum. Es konnte stellvertretend für die noch fehlende gesetzliche Regelung eine von außen an Württemberg herangetragene Forderung flexibel und auf Jahre gestreckt (sogar bis nach 1835) erfüllen. Das württembergische Provisorische Gesetz von 1836 war zwar eine solche Regelung, doch führte es das Rescript von 1815 in wesentlichen Punkten fort, vor allem um den eng gefassten Nachdrucktatbestand zu beurteilen.
Die württembergischen Gesetze von 1836, 1838 und 1845 sahen das Rescript von 1815 als „Gesetz“ und Privilegien, die darauf gestützt waren, erhielten ebenfalls quasi Gesetzescharakter. Allerdings waren Einzelprivilegien flexibler als Gesetze, denn letztere waren an die Zustimmung der Stände gebunden. Für die Gesetzesqualität spricht daneben, dass nach Verkündung der Verfassung vom 25. September 1819 die Privilegien gegen den Büchernachdruck regelmäßig im württembergischen Staats- und Regierungsblatt publiziert wurden. Jedes Einzelprivileg war damit nicht bloß Begünstigung eines einzelnen Verlegers oder Autors bzw. dessen Nachfahren, sondern vornehmlich ein Eingriff in das „Grundrecht“ der Gewerbe treibenden Nachdrucker auf volle Nachdruckfreiheit im ganzen Königreich. Dieser Eingriff durfte nicht nur durch einfaches Vorabdrucken des Privilegs in das geschützte Buch gerechtfertigt werden, sondern verlangte eine Publikation wie ein für jedermann geltendes Gesetz, um der Verfassung zu genügen. Insofern standen die Einzelprivilegien den Gesetzen sehr nahe. Da die Einzelprivilegien nicht der Zustimmung der Stände bedurften (§ 31 der Verfassung), waren sie in konstitutioneller Zeit, obwohl sie sich auf das vorkonstitutionell entstandene Rescript von 1815 stützten, flexible, ja sogar das verhältnismäßig mildeste Mittel, um die umfassend garantierte Nachdruckfreiheit so wenig wie möglich, vor allem nur auf ganz wenige bestimmte Jahre!, einzuschränken.
(4) Nach Preußischem Allgemeinen Landrecht (1794) Tit. 21. § 997 waren nicht nur Bücher, sondern auch Landkarten, Kupferstiche, topografische Zeichnungen und musikalische Kompositionen Gegenstand des Verlagsrechts. Nach § 926 bestand dieses Verlagsrecht in der Befugnis, eine Schrift durch den Druck zu vervielfältigen und sie auf den Messen unter die Buchhändler oder sonst wie ausschließend abzusetzen.36 Auch Übersetzungen waren nach § 1027 als neue Schriften zu achten, wobei das Veranstalten einer neuen Übersetzung durch einen anderen Übersetzer kein Nachdruck der Erstübersetzung war (§ 1028). Das preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 definierte in § 2 (Verbot des Nachdrucks) den Nachdruck als Vervielfältigung, die ohne Genehmigung des dazu ausschließlich Berechtigten geschah. Berechtigter war gem. § 1 im Allgemeinen der Autor der Schrift bzw. derjenige, der eine Befugnis von diesem herleiten konnte.
(5) Baden. Den Schutz von »Schrift-eigenthum« setzte der Architekt des Badischen Landrechtes, Brauer, als Konkretisierung des Eigentums in die Landrechtssätze (LRS) 577 da–dh um. Dieser Schutz gehörte zu den Zusätzen, die nicht im Code civil enthalten waren, der Modell für das Badische Landrecht stand. Frankreich hatte bereits im Gesetz von 1793 umfassend sowohl das »Schrifteigentum« als auch die Werke der bildenden Kunst und Musik in seinem Territorium geschützt. Baden hatte allerdings früher als viele andere Staaten des Deutschen Bundes nach französischem Vorbild das Schöpferprinzip, d.h. das Geistige Eigentum des Autors, gesetzlich anerkannt. Diese Anerkennung geschah bereits per Verordnung von 1806, die nach 1810 parallel zu LRS 577 da–dh in Kraft war. Beide ergänzten sich zwar, waren jedoch unzureichend.
Daher musste die Vergabepraxis Schutzlücken schließen (die Rechtsprechung bleibt hier außen vor). Hier sind hauptsächlich vier Fälle zu unterscheiden, bei denen insbesondere der Unterschied zwischen gesetzlicher Normierung des persönlichen Urheberrechts des Autors einerseits und der nur auf Gnade beruhenden Anerkennung von Nachdruckschutz andererseits deutlich werden: Bei der Privilegienvergabe zählte nicht der Urheber, sondern die Interessen des Landes sowie post mortem auctoris die Versorgung der Familie und bei ganz bedeutenden Schriftstellern wie Schiller, Goethe, Herder und Wieland die Teilhabe der Nation an deren Vermächtnissen.
So gab es Privilegien post mortem auctoris für die Erben. Auch Autoren suchten noch zu Lebzeiten Privilegien nach, was seit Mitte der 1820er Jahre kritisiert aber nicht geändert wurde. Daneben erweiterte man den Schutz des Schrifteigentums auch auf andere Werke wie Kupferstiche oder Musikpartituren per Analogie. Die dritte und zahlenmäßig stärkste Gruppe bildete die Privilegierung ausländischer Autoren und Verleger. Dabei verlangte Art. 4 der Verordnung von 1806 die Gegenseitigkeit des Schutzes badischer Autoren im jeweiligen Land des Antragstellers. Die Gegenseitigkeit wurde nicht immer bzw. nicht immer konsequent geprüft. Beim Fall Geßner (1807) fand keine Verifizierung des Schweizerischen Urheberrechts statt. Die Stunden der Andacht des Verlegers Sauerländer aus der Schweiz wurden aufgrund ihrer volks- bzw.
religionserzieherischen Gründe privilegiert. Im Gesuch Müllers spielten indes Argumente der gegenseitigen Inschutznahme auf Schweizer Seite eine Rolle. Der badische Gesandte Ittner hatte überprüft, dass Müller in allen Kantonen ein Privileg zugeeignet worden war. Der Fall des französischen Verlegers Didot macht deutlich, dass Baden das Gesetz von 1793 zwar kannte, indem lediglich französische Werke in Frankreich geschützt wurden, also keine badischen oder deutschen, gleichwohl erhielt Didot sogar ein Privileg auf 20 Jahre (obwohl nur 10 Jahre beantragt) aus politischen Gründen: Hessen und Württemberg hatten das Werk privilegiert, zusätzlich erwartete man das Entgegenkommen der französischen Regierung, die seit 1830 infolge der Restauration wieder königlich war (Louis Philippe I.).
Eine vierte Gruppe perpetuierte den Gedanken der Privilegierung durch Gnadenbrief des Souveräns. Auch hier wurde überhaupt kein Urheberrecht am Werk anerkannt, weder originär durch den Autor noch derivativ durch den Verleger. Das Beispiel Pestalozzi bezeugt, dass per »besonderen Gnadenbrief« (LRS 577 dh) einem verdienten Schulmeister und Pädagogen, der auch in Baden gelesen und unterrichtet wurde, Nachdruckschutz seiner Schriftwerke zuteil wurde. Andere Beispiele belegen ebenfalls die Verleihung von Privilegien, ohne auf ein Urheberrecht überhaupt einzugehen. Bei allen Fällen, die im Übrigen auch in mehrere Gruppen fallen, wurden stets der Wert und die Brauchbarkeit der Werke geprüft. Bemerkenswert ist, dass es in Baden kein Gremium wie den »Königlichen Studienrath« in Württemberg gab. In Baden wurden lediglich bei der Bibeledition des Editors Allioli und bei Sauerländers Stunden der Andacht die Gutachten der katholischen und evangelischen Kirchensektion beim Ministerium des Innern angefordert.
Obwohl Baden sehr früh durch französischen Einfluss das Geistige Eigentum der Autoren anerkannte, beweist die Privilegienpraxis Gegensätzliches, weil dort zunächst die Verleger bzw. die Güte der Werke geprüft wurden. Seit den 1830er Jahren ist indes der Einfluss der Bundesversammlung, der insbesondere durch die preußische Gesetzgebung geprägt war, zu spüren. Die Beschlüsse der Bundesversammlung wurden jeweils in badischen Verordnungen umgesetzt. Dadurch kam es erneut zu einer Einschränkung des Privilegiensystems und der Begründung des Urheberrechts per Gesetz. Das Beispiel Allioli zeigt, dass seit den Verordnungen von 1832 und 1837 ausländische Autoren keines Privilegs in Baden mehr bedurften, weil sie badischen Schriftstellern gleichgestellt waren. Allerdings brauchte es eine Zeitlang, bis das Bewusstsein und der Respekt vor dem Geistigen Eigentum nicht nur im Gesetz, sondern auch von der Exekutive anerkannt worden waren.
Insofern können die Forschungen von Alfons Bürge für Frankreich (Das französische Privatrecht im 19. Jahrhundert, Frankfurt/M.: Klostermann 1995) auch auf Baden übertragen werden: Der Code civil war eine vernunftrechtlich und etatistisch ausgerichtete Kodifikation, erst später wurden individualistische Konzeptionen von Vertrag und vor allen Dingen von Eigentum ausgefeilt. Auch in Baden ist dies, wie wir gesehen haben, zu beobachten. Nach 1863, als es um die Verlängerung eines Privilegs zugunsten der Schiller-Erben in Baden ging, spielten nur Interessen von Verleger und die Versorgung der Nachkommen der Autoren eine Rolle, von Urheberrecht keine Spur, wenn der Gesandte aus Frankfurt nach Karlsruhe meldete:
Unzweifelhaft ist ein gesetzlicher Schutz gegen Nachdruck eine Maaßregel öffentlicher Moral. Er sichert dem Schriftsteller eine verhältnißmäßige Belohnung seiner literarischen Thätigkeit und gewährt, wenn er lange genug dauert, auch der hinterlassenen Familie eine Aussicht auf Unterstützung. Er stellt den Buchhändler sicher gegen die Entziehung eines billigen Gewinnes aus seiner, in den meisten Fällen gewagten, Speculation. Er macht außerdem die Herausgabe manches Werkes erst möglich und erleichtert die Bearbeitung neuer verbesserter Auflagen.37
Das »Schrift-eigenthum« hatte es also trotz Anerkennung bereits im Badischen Landrecht von 1810 auch 50 Jahre danach immer noch sehr schwer.
Bis in die 1860er Jahre kam es zu Privilegienerteilungen, wenngleich auch immer weniger, zum Schutze der Erben verstorbener ausländischer Autoren. Hierunter fallen die Privilegienkampagnen zugunsten der Erben Jean Pauls (Richter), Herders, Wielands, Schillers und Goethes. Für diese berühmten Autoren beschloss die Bundesversammlung regelmäßig, dass die Staaten entsprechende Privilegien zu erteilen hatten.
In Baden wurden diese ohne Zögern – im Gegensatz zu Württemberg – durchgehend umgesetzt. Als schließlich Sachsen-Weimar das Privileg für die Schillererben vom 9. November 1867 auf zehn Jahre bis zum 9. November 1877 verlängern wollte, spielte auch Baden nicht mehr mit und lehnte dieses Gesuch ab. Hier waren keine zwingenden Gründe für die Privilegierung gegeben. Wie auch andere Länder schloss sich Baden der Überzeugung an, dass auch Schriftsteller mit nationaler Bedeutung wie Goethe, Schiller, Herder und Wieland nicht über Gebühr bevorteilt werden sollten. Ihre Werke sollten der Nation offen stehen, wobei der Nachdruck zur besseren Verbreitung sogar geeignet war.38
(6) Die Rechtsvereinheitlichung im Deutschen Bund umfasste zunächst die Regeln zum Zollwesen (1834), Erfindungsschutz (1834), später zum Handelsrecht (1862), aber insbesondere im Urheberrecht durch die Bundesbschlüsse vom 6. September 1832, 9. November 1837, 22. April 1841 (den Schutz musikalischer und dramatischer Werke betreffend) und 19. Juni 1845.39 Das „Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken“ vom 11. Juni 1870 des Norddeutschen Bundes wurde am 16. April 1871 Reichsgesetz. Ein erster Internationalisierungsschub trat schließlich schon am 9. September 1886 mit der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst ein, an der ursprünglich zehn Staaten beteiligt waren. Damit war das Urheberrecht eines der ersten Rechtsgebiete, das grenzüberschreitend vereinheitlicht wurde.
Recibido el 9 de diciembre de 2014. Aceptado el 18 de diciembre de 2014
* Der Autor hat an der European University for Economics and Management (eufom) in Luxemburg die Professur inne für Internationales und vergleichendes Zivil- und Wirtschaftsrecht mit Immaterialgüterrecht/Recht des Geistigen Eigentums, verbunden mit der Direktion des dortigen Forschungsschwerpunktes für Immaterielle Wirtschaftsgüter und Geistiges Eigentum. Er ist zudem Sachverständiger für ausländisches Recht bei Gerichten, Notariaten und Kammern. E-Post-Adresse: thomas.gergen@eufom.lu.
NOTAS
1 Ludwig Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung des deutschen Urheberrechts, Göttinger Rechtswissenschaftliche Studien, Band 22, Göttingen 1957, S. 20. Neuerdings zur Problematik Gergen, Stichworte Nachdruck/unrechtmäßiger Nachdruck; Privileg; Urheberrecht, Copyright und Verlagsrecht in: Reclams Sachlexikon des Buches, 3. Aufl. Stuttgart 2015 (im Druck).
2 Martin Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte zwischen 1450 und 1850. Sozial- und methodengeschichtliche Entwicklungsstufen der Rechte von Schriftsteller und Verleger, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens (AGB), Band 19, Frankfurt am Main 1978, Sp. 1-190, S. 14.
3 Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung, S. 23.
4 Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, S. 14.
5 Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, S. 10.
6 Volker Jänich, Geistiges Eigentum – eine Komplementärerscheinung zum Sacheigentum?, Jus Privatum, Beiträge zum Privatrecht, Band 66, Tübingen 2002, S. 20.
7 Walter Bappert, Wege zum Urheberrecht. Die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechtsgedankens, Frankfurt am Main, 1962, S. 133.
8 Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung, S. 23; Thomas Gergen, Zum Urheberrecht Hannovers im 18. und 19. Jahrhundert, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, Bd. 125 (2008), S. 181-198, hier S. 181-183 (dort Überblick über das Schrifttum zur Urheberrechtsentwicklung in den einzelnen Ländern); grundlegend dazu: Heinz Mohnhaupt, Privileg, Gesetz, Vertrag, Konzession. Subjektives Recht und Formen der Rechtserteilung zwischen Gnade und Anspruch, in: Tiziana J. Chiusi/Thomas Gergen/Heike Jung (Hg.), Das Recht und seine historischen Grundlagen. Festschrift für Elmar Wadle zum 70. Geburtstag, Schriften zur Rechtsgeschichte 139, Berlin 2008, S. 627-641.
9 Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845, Göttingen 1995, S. 39.
10 Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, S. 39.
11 Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, S. 41.
12 Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht, S. 122.
13 Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, S. 45.
14 Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung, S. 79.
15 Zitiert nach Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung, S. 80.
16 Jänich, Geistiges Eigentum, S. 39.
17 Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung, S. 80.
18 Johann Abraham Birnbaum, Eines aufrichtigen Patrioten Unpartheyische Gedancken über einige Quellen und Wirckungen des Verfalls der jetzigen Buch-Handlung, worinnen die Betrügereyen der Buchpränumeration entdeckt und zugleich erwiesen wird, daß der unbefugte Nachdruck unprivilegierter Bücher ein allen Rechten zuwiderlauffender Diebstahl sey, Schweinfurth 1733; Nachdruck in: Reinhard Wittmann, Quellen zur Geschichte des Buchwesens, Band 3, München 1981, S. 44.
19 Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, S. 47.
20 Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte, S. 48.
21 Gieseke, Die geschichtliche Entwicklung, S. 81.
22 Arno Buschmann, Estor, Pütter, Hugo – zur Vorgeschichte der Historischen Rechtsschule, in: Thomas Gergen (Hg.), Vielfalt und Einheit in der Rechtsgeschichte, Schriftenreihe Annales Universitatis Saraviensis, Band 136, Köln 2004, S. 75-102; ders., Enzyklopädie und geschichtliche Rechtswissenschaft. Johann Stephan Pütters juristische Enzyklopädie und Methodologie und die Entstehung der geschichtlichen Rechtswissenschaft, in: Bernd-Rüdiger Kern/Elmar Wadle/Klaus-Peter Schroeder/Christian Katzenmeier (Hg.), Humaniora. Medizin-Recht-Geschichte, Festschrift für Adolf Laufs zum 70. Geburtstag, Berlin/Heidelberg/New York 2006, S. 25-44.
23 Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 254.
24 Pütter, Büchernachdruck, § 20.
25 Pütter, Büchernachdruck, § 20.
26 Bappert, Wege zum Urheberrecht, S. 268.
27 Johann Stephan Pütter, Der Büchernachdruck nach ächten Grundsätzen des Rechts geprüft, Göttingen 1774; Nachdruck in: Reinhard Wittmann, Quellen zur Geschichte des Buchwesens, Band 2, München 1981, § 22.
28 Pütter, Büchernachdruck, § 23.
29 Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht, S. 164. Insoweit ist in diesem Punkt die Kritik Jollys, der eine völlige Klarheit und Präzision in Pütters Ausführungen in unangenehmer Weise vermisst, angebracht, Julius Jolly, Die Lehre vom Nachdruck, nach den Beschlüssen des Deutschen Bundes dargestellt, Heidelberg 1852; Nachdruck in: UFITA 111/1989, S. 101 – 246, hier S. 116.
30 Wilhelm Ebel, Der Göttinger Professor Johann Stephan Pütter aus Iserlohn, Göttinger Rechtswissenschaftliche Studien, Bd. 95, Göttingen 1975, S. 118.
31 Wortlaut der Bundesakte vom 8. Juni 1815: Die Bundesversammlung wird sich bei ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreiheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.
32 Zur Entwicklung: Gergen, Zum Urheberrecht Hannovers im 18. und 19. Jahrhundert, in: ZRG GA Bd. 125 (2008), S. 181-198.
33 Überblick bei: Gergen, Badisches Urheberrecht im 19. Jahrhundert: Die Fälle Pestalozzi, Allioli, Schleiermacher, Grillparzer sowie Goethe und Schiller, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens (AGB) 66 (2011), S. 109-143; ders., Zwischen französischem droit d'auteur und deutscher Privilegientradition: Praxis und Entwicklung des badischen Urheberrechts im 19. Jahrhundert, in: UFITA 2011, S. 131-158.
34 Gergen, Zum Urheberrecht Hannovers.
35 Gergen, Die Nachdruckprivilegienpraxis Württembergs im 19. Jahrhundert und ihre Bedeutung für das Urheberrecht im Deutschen Bund, Habilitationsschrift Saarbrücken (Schriften zur Rechtsgeschichte 137), Berlin 2007, S. 34-35.
36 Hermann Th. Schletter (Hg.), Handbuch der Deutschen Preß-Gesetzgebung. Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen über das literarische Eigenthum und die Presse in allen deutschen Bundesstaaten, nebst geschichtlicher Einleitung, Leipzig 1846, S. 14.
37 Generallandesarchiv Karlsruhe 233/3100, Bl. 160.
38 Generallandesarchiv Karlsruhe 233/3100, Bl. 160–162 (Schreiben der großherzoglichen Bundestagsgesandtschaft vom 5. November 1863).
39 In Baden umgesetzt durch die Verordnungen vom 5. November 1832, 20. Januar 1838, 3. Juni 1841 sowie vom 7. August 1845. Siehe dazu die Publikationen im Regierungsblatt, zitiert bei Schletter (Hg.), Handbuch der Deutschen Preß-Gesetzgebung, S. 63-64.
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