Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas
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ISSN versión impresa: 2386-6926
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Presidente del C.R.: Antonio Ortega Carrillo de Albornoz
Director: Manuel J. Peláez
Editor: Juan Carlos Martínez Coll
LOBBYISMUS BEIM „GESETZ ZUR VERBESSERTEN DURCHSETZUNG DES ANSPRUCHS DER URHEBER UND AUSÜBENDEN KÜNSTLER AUF ANGEMESSENE VERGÜTUNG“ VOM 1. MÄRZ 2017
Stephanie KUCHARSKI
Thomas GERGEN*
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Stephanie Kucharski y Thomas Gergen (2017): "LOBBYISMUS BEIM „GESETZ ZUR VERBESSERTEN DURCHSETZUNG DES ANSPRUCHS DER URHEBER UND AUSÜBENDEN KÜNSTLER AUF ANGEMESSENE VERGÜTUNG“ VOM 1. MÄRZ 2017", en Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas, n. 11 (octubre de 2017).
Résumé : L’article traite de la protection des droits d'auteur en droit de la propriété littéraire et artistique selon la dernière réforme de la Loi du 1er mars 2017. Outre une critique de la législation allemande en vigueur, les auteurs fournissent des détails portant sur les interventions faites durant la rédaction de la loi en question.
Mots clé : Lobbyisme, Loi portant sur l'amélioration des droits d'auteur, Rémunération adequate.
Zusammenfassung: Der Artikel wirft Licht auf die Situation vor der Umsetzung des deutschen Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung vom 1. März 2017. Neben einem darstellenden Teil bietet der Beitrag darüber hinaus einen Überblick zur Lobbyarbeit mit kritischer Begleitung.
Schlüsselwörter: Lobbyismus, Verbesserung der Rechte der Urheber und ausübenden Künstler, Angemessene Vergütung.
1. Einleitung
Im „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ vom 22. März 2002 (BGBl I, 1155) wurde zum ersten Mal ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung im Gesetz festgelegt. Jedoch bestehen weiterhin Defizite, die in der gestörten Vertragsparität begründet sind. Kreative Urheber lassen sich auf Vertragsbedingungen ein, durch die sie sämtliche Rechte am Werk gegen eine Einmalzahlung abtreten. Fraglich ist, ob diese Einmalzahlungen, die auch als Total-Buy-Outs bezeichnet werden, angemessen sind. Den Urhebern, die meist von einer ideellen Einstellung geprägt sind, fehlt es an Verhandlungs- und Marktmacht, um einen ihnen eventuell zustehenden Anspruch gegenüber den Verwertern, der im Gesetz beschrieben ist, durchsetzen zu können. Im schlimmsten Fall droht ihnen ein sogenanntes Blacklisting, was das Ausbleiben von Folgeaufträgen zur Konsequenz haben kann.
Das Ziel des Gesetzes vom 1. März 2017 soll die Stärkung der Vertragsparität sein. Viele gesellschaftlich relevanten Institutionen äußerten sich während des Gesetzgebungsverfahrens: Auf diese Lobbyarbeit möchte die Studie Licht werfen, um Interessensstränge herauszuarbeiten. Zentrale neue Punkte des Gesetzes bilden der „Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft“ nach §32d Urheberrechtsgesetz (UrhG), der nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch innerhalb der Lizenzkette nach §32e UrhG geltend gemacht werden kann. Weiterhin besteht das „Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung“ nach §40a UrhG, sowie die „Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten“ nach §79b UrhG.1 Die Frage nach der Definition der angemessenen Vergütung sowie der Durchsetzung der angemessenen Vergütung führt im Fazit zu den Chancen und Risiken, die sich durch das neue Gesetz ergeben und zur Frage inwiefern das Gesetz weiterer.
2. Definitionen
Das Urheberrecht als Teil des geistigen Eigentums, was im englischen Sprachgebrauch auch als „intellectual property“ bezeichnet wird, ist das Ergebnis einer kreativen, geistigen Leistung. Es kann zufällig oder als Folge einer gezielten Anstrengung entstehen.2 Neben dem Urheberrecht, zu dem das literarische und künstlerische Eigentum gehört, lässt sich das geistige Eigentum weiter unterteilen in gewerbliches Eigentum, wozu beispielsweise das Patent- und Markenrecht gehört. Letzteres entsteht erst durch die Registrierung beim Patent- und Markenamt, wodurch es auch als Registerrecht bezeichnet wird. Im Gegensatz dazu entsteht das Urheberrecht bereits mit der Entstehung des Werkes durch einen Urheber.3
2.1. Der Urheber in der Geschichte
Das Wort Urheber ist bereits im 15. Jahrhundert in der deutschen Linguistik zu finden. Abgeleitet aus dem mittelhochdeutschen „urhap“, was Ursache, Anfang oder Ursprung bedeutet, übersetzt es das lateinische Wort „auctor“.4 Im deutschen Urheberrecht ist der Begriff des Urhebers in §7 UrhG als Schöpfer des Werkes definiert. Eine natürliche Person, die eine eigene, materielle, geistige, aber vor allem persönliche Schöpfung schafft. Zu den Schöpfern gehören zum Beispiel Komponisten, Schriftsteller, Autoren, Maler, Modeschöpfer und Bildhauer. Weder ein Ideengeber noch ein Auftraggeber kann der Urheber eines Werkes sein. Nach §29 Absatz 1 UrhG erhält der Urheber mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes das absolute Recht der Urheberrechte. Dem Urheber werden Urheberpersönlichkeitsrechte zuerkannt, die sich im Wesentlichen in den §§12 bis 14 des UrhG finden.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte ergeben sich aus der geschichtlichen Entwicklung des Urheberrechtes und sind zum ersten Mal im französischen Urheberrecht, das auch als „Droit d'auteur“ bezeichnet wird, zu finden.
In England wurde dem Autor 1710 mit der „Statute of Anne“ zunächst das ausschließliche - zeitlich begrenzte - Druck-, Veröffentlichungs- und Verkaufsrecht an Schriftwerken zugesprochen. Vordergründig sollte auf diese Weise das Recht des Autors gestärkt werden. Das eigentliche Ziel bestand jedoch im „Encouragement of Learned Men to Compose and Write useful Books.”6 Der Staat wollte auf diese Weise die Autoren dazu animieren nutzbringende Bücher zu schreiben, um das Lernen zu fördern. An diesem zentralen Leitgedanken orientierte sich 1790 auch die USA durch das sogenannte „Copyright“, das inhaltlich erhebliche Ähnlichkeiten mit der „Statute of Anne“ aufweist. Diese bestehen zum Beispiel in der Erforderlichkeit der Registrierung des Urheberrechtes, der Schutzfrist von 14 Jahren und der daran anknüpfenden einmaligen Verlängerungsmöglichkeit, nach der das Werk Gemeinfreiheit erlangt.7 Die aktuelle Gesetzgebung des Copyrights betont den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verleger und die Förderung des öffentlichen Wohls durch den wirtschaftlichen Anreiz. Ein Verzicht auf das Copyright, wodurch das Werk Gemeinfreiheit erlangt; die vollständige Übertragung durch den Urheber sowie die Weiterübertragung durch den Empfänger ist möglich. Eine „angemessene“ Verwendung von geschützten Werken ist auch ohne Zustimmung des Urhebers möglich. Einmal im Warenverkehr befindliche Werke dürfen auch ohne Zustimmung weiterverkauft werden. Außerdem ist es erlaubt Kopien zu erstellen, die für private Studien oder die Berichterstattung genutzt werden dürfen. Im Copyright ist die Schutzdauer auf 70 Jahre (nach dem 01.01.1978 geschaffene Werke) bzw. 95 Jahre (vor dem 01.01.1978 geschaffene Werke) nach dem Tod festgelegt.8
Die Französische Revolution führte dazu, dass neben den sonstigen Privilegien, auch die Bücherprivilegien abgeschafft wurden, da sie zu einer Einrichtung des sogenannten „ancien régime“9 gehörten. Die Lehre vom geistigen Eigentum hielt Einzug in das Rechtsbewusstsein, was dazu führte, dass das literarische und künstlerische Eigentum (im französischen: propriété littéraire et artistique) von der Nationalversammlung in den Gesetzen von 1791 und 1793 anerkannt wurde. Dazu gehörten Gesetze für das Patent-, das Urheberrecht und den Musterschutz. Dem Geist der Französischen Revolution folgend, wurde die Schutzfrist des Urheberrechtes 1793 bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Danach erhielt das Recht Gemeinfreiheit. Später wurde diese Schutzfrist verlängert und im Jahr 1866 bis auf 50 Jahre nach dem Tod des Autors festgelegt.10 Dem Urheber wurden ausschließliche Rechte bezüglich der Verwertung sowie Persönlichkeitsrechte zugesprochen. Diese bildeten ein neues Element, was es im anglo-amerikanischen Raum in dieser Form nicht gab und prägend für die Entwicklung des Urheberrechtes in Kontinentaleuropa war. Im Gegensatz zu den anglo-amerikanischen Modellen, in denen das öffentliche Interesse den Ausgangspunkt bildete, spielte es in der französischen Fassung eine untergeordnete Rolle.11 Frankreich setzte sich für die wirtschaftlichen und ideellen Interessen des Urhebers ein. Diesem Grundgedanken folgte auch Deutschland.
Der Prozess zur Entwicklung des deutschen Urheberrechtes dauerte im Vergleich zum anglo-amerikanischen Raum und Frankreich sehr lange. 1810 wurde in Baden erstmalig ein angepasstes Urheberrecht eingeführt, das sich an dem in Frankreich bereits bestehenden Urheberrecht orientierte. 1837 trat in Preußen eines der modernsten und umfassendsten Urheberrechtsgesetze („Gesetz zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst in Nachdruck und Nachbildung“) der damaligen Zeit in Kraft. Auf Drängen des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels wurde 1870 vom Norddeutschen Bund das „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken“ verabschiedet und nach der Gründung des Deutschen Kaiserreichs im Jahr 1871 dann unter der Bezeichnung „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste“ übernommen. 1886 wurde mit der „Berner Übereinkunft“ das erste internationale Abkommen zum Urheberrecht von mehreren europäischen Ländern unterzeichnet. Ab 1901 wurden Werke der Literatur und Musik, und ab 1907 auch Werke der bildenden Kunst und Fotografie, urheberrechtlich geschützt. Die beiden Gesetze, die den Grundstein für das Urheberrecht darstellen, wurden im Gesetz vom 9. September 1965 zusammengefasst. Grundzüge der Gesetze von 1901 und 1907 existieren im bis heute geltenden Urheberrechtsgesetz.12
Im Gegensatz zum Copyright im anglo-amerikanischen Raum werden in Kontinentaleuropa die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Urhebers geschützt. Das vom Urheber geschaffene Werk kann nicht vom Urheber getrennt werden, weshalb ein Verzicht auf die Urheberrechte nicht möglich ist. Durch den Tod des Urhebers gehen die Rechte auf seine Erben über und bleiben für 70 Jahre nach dessen Tod geschützt, was in §64 UrhG bestimmt wird. Im deutschen Urheberrecht gibt es Beschränkungen für Zitate, sodass nur Teile eines Werkes mit dem Verweis auf den Urheber und sein Werk verwendet werden dürfen. Privatkopien sind nur für den privaten Gebrauch und in einem festgelegten Umfang möglich. Das Werk kann für Forschung und Bildung einem bestimmten Personenkreis ohne die Zustimmung des Urhebers zur Verfügung gestellt werden.13 Das Urheberrecht begründet das Recht des Urhebers an seinem Werk.
2.2. Das Werk im Urheberrecht
Das Werk ist der zentrale Begriff des Urheberrechtes. In §2 Absatz 1 UrhG werden verschiedene Werkarten aufgelistet, wozu zum Beispiel Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste und Filmwerke zählen. Allerdings ist die in §2 UrhG aufgeführte Liste nicht abschließend. Das Gesetz bleibt an dieser Stelle offen gegenüber neuen Entwicklungen, die gerade im Hinblick auf stetige technische Entwicklungen von Bedeutung sind. Werke als „Ausprägungen (Emanationen) des menschlichen Geistes“14 werden in §2 Absatz 2 UrhG definiert. Voraussetzungen für ein Werk sind eine persönliche und geistige Tätigkeit (geistiger Inhalt und Formgebung) sowie die Schöpfung, die über die Individualität sowie die Schöpfungshöhe definiert ist.15 Die Schöpfungshöhe, die auch als Gestaltungshöhe oder Werkhöhe bezeichnet wird, ist das Maß an Individualität und das Kriterium für die Entscheidung, ob ein Werk vorliegt und daraus Urheberrechte resultieren. Sofern die Schöpfungshöhe nicht gegeben ist, gilt Gemeinfreiheit. Folglich stellt die Schöpfungshöhe als notwendige Bedingung, die Untergrenze des Schutzes durch das Urheberrecht dar, ohne die die Voraussetzung für ein Werk nicht gegeben ist.16 Sofern die Schöpfungshöhe gegeben ist und ein Werk dem Schutz des Urheberrechts unterliegt, kann der Urheber nach §31 UrhG Nutzungsrechte an seinem Werk einem sogenannten Verwerter einräumen. Zu den klassischen Verwertern zählen zum Beispiel bei musikalischen Werken Tonträgerhersteller und bei literarischen Werken die Verlage. Der Verwerter erwirbt die Nutzungsrechte an den Werken des Urhebers mit Gewinnerzielungsabsicht. Im Fall einer Nichtverwertung des Werkes, d.h. sofern der Verwerter seine Nutzungsrechte nicht oder nur unzureichend ausübt, ist es für den Urheber möglich innerhalb einer festgelegten Frist die Rechte nach §41 UrhG zu widerrufen.
„Die Verwertungsgesellschaften nehmen kollektiv die Rechte der Urheber durch Einzel- oder Pauschalverträge mit den Verwertern über die Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Werke in einer bestimmten Nutzungsart wahr.“17 Grundlage hierfür ist das Verwertungsgesellschaftsgesetz. „Im sogenannten Wahrnehmungsvertrag lassen sich die Verwertungsgesellschaften die Rechte und Ansprüche der Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten einräumen.“18 Der Wahrnehmungsvertrag ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Es handelt sich um einen urheberrechtlichen Nutzungsvertrag eigener Art, der der AGB-Kontrolle unterliegt,19 und dessen Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt. Zu den vier größten Verwertungsgesellschaften gehören die GEMA (Gesellschaft für musikalische Ausführungs- und Vervielfältigungsrechte) für Musikurheber, die GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten), VG Wort für Autoren sowie VG Bild-Kunst für Fotografen, Maler und Filmemacher.20
„Das Urheberrecht ist als Ganzes oder in Teilen übertragbar (§29 Absatz 1 UrhG). Das Gesetz berücksichtigt damit (der monistischen Theorie folgend) die enge Verbindung des Urhebers zu seinem Werk.“21 Durch das Einräumen von Nutzungsrechten nach §29 Absatz 2 UrhG überlässt der Urheber zum Beispiel „einem Verleger, der das Werk drucken und verbreiten will, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, einer Bühne das Aufführungsrecht, einem Filmhersteller das Vorführungsrecht.“22 Nutzungsrechte können gemäß §31 UrhG in einfacher oder ausschließlicher Form eingeräumt werden. Das einfache Nutzungsrecht nach §31 Absatz 2 UrhG berechtigt zur vertraglichen Nutzung des Nutzungsberechtigten. Allerdings schließt es weder weitere Verwertungshandlungen, noch die Vergabe von weiteren Nutzungsrechten an weitere Verwerter durch den Urheber aus. Im Gegensatz dazu steht die Vergabe von ausschließlichen Nutzungsrechten nach §31 Absatz 3 UrhG, auf deren Grundlage dem Nutzungsberechtigten ein Klagerecht eingeräumt wird, was sich bei Verletzung der ausschließlichen Nutzungsrechte auch gegen den Urheber selbst richten kann, da dem Nutzungsberechtigten die exklusiven Rechte am Werk zustehen.23 Exklusiv bedeutet aus der Definition des Duden heraus „ausschließlich einem bestimmten Personenkreis oder bestimmten Zwecken, Dingen vorbehalten, anderen (Dingen) nicht zukommend.“24 Ein Beispiel für das Urheberrecht ist: „Wer Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA wird, der räumt der GEMA eine Reihe von Nutzungsrechten auf exklusiver Basis ein. Von nun an vergibt die GEMA die Rechte gegen die Zahlung einer tariflich vereinbarten Gebühr - dem Künstler ist es nicht möglich die Vergabe durch die GEMA zu verhindern oder einen höheren/niedrigeren Preis für die Rechtevergabe zu verlangen. Nicht exklusiv ist im Gegensatz dazu eine Rechteübertragung, wenn die Vergabe von Rechten an einen Dritten erfolgt, derjenige, der die Rechte vergibt aber weiterhin selbst diese Rechte ausüben und sie auch weiterhin anderen Dritten übertragen kann. Soll beispielsweise die Aufnahme eines Musikstückes einer Band auf einer CD-Compilation erscheinen, wird die Band die hierfür erforderlichen Rechte nur auf nicht-exklusiver Basis vergeben wollen, damit sie selbst berechtigt bleibt, dieses Musikstück auf CD auszuwerten, bzw. anderen diese Auswertung zu ermöglichen.“25 Ein Synonym für die Exklusivität ist die Ausschließbarkeit. Die Rechte stehen somit ausschließlich dem Verwerter zu. Der Urheber kann allerdings gegenüber diesem einen Anspruch auf Auskunft über die Verwertungshandlungen geltend machen.26
Ein Auskunftsanspruch im Zivilrecht bedeutet ein Anspruch auf Mitteilung bestimmter Umstände durch eine Erklärung. Eine Sonderform des Auskunftsanspruchs ist die Rechenschaftspflicht. Dieser Anspruch besteht nicht generell, sondern muss sich gemäß §242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aus einem Vertrag, dem Gesetz oder einer Sonderrechtsbeziehung aus Treu und Glauben ergeben.27 In der aktuellen Gesetzgebung des Urheberrechtes wurde ein Anspruch auf Auskunft in §32d UrhG verankert. Dieser Anspruch (vgl. § 194 BGB) wurde sogar erweitert um den Anspruch auf Auskunft innerhalb der Lizenzkette nach §32e UrhG, d.h. bei Vergabe von Unterlizenzen durch den Lizenznehmer. Der Auskunftsanspruch soll dazu dienen andere Ansprüche, im Fall des Urheberrechts, auf angemessene Vergütung, durchzusetzen. Es kann ein Mittel sein, eine gestörte Vertragsparität, die zwischen zwei Parteien vorliegt, auszugleichen. Die gestörte Vertragsparität beschreibt das Ungleichgewicht von zwei Vertragsparteien, was bedeutet, dass sie Verträge nicht auf Augenhöhe aushandeln können. Das ungleiche Kräfte- und Machtverhältnis führt zu einer Abhängigkeit der schwächeren von der stärkeren Vertragspartei. Die Störung der Vertragsparität gibt Anlass zu Überlegungen und dogmatischen Ausgleichungen, damit das Ungleichgewicht überwunden werden kann, was aber nicht zwangsweise einer gesetzlichen Regelung bedarf. Es ist zu unterscheiden, ob diese Störung als schwerwiegend oder hinnehmbar einzustufen ist. Sollte diese Störung jedoch als massiv, d.h. als Verstoß gegen die guten Sitten anzusehen sein, so ist das Recht nach §138 Absatz 1 BGB, als Ausbeutungsmissbrauch, anzuwenden.28 Im Urheberrecht, wo durch die Gesetzesnovelle das Ungleichgewicht der Vertragsparteien beseitigt werden soll, hat bislang die gestörte Vertragsparität dazu geführt, dass die schwächere Partei einen Vertrag auch zu schlechteren Bedingungen angenommen bzw. sämtliche Rechte am Werk durch eine pauschale Vergütung abgetreten hat, das sogenannte Total-Buy-Out.29
In der Übersetzung bedeutet Total-Buy-Out ein kompletter Ausverkauf. Auf Basis der vom Verwerter vielfach gezahlten Pauschalvergütungen werden dem Urheber sämtliche ausschließlichen Rechte an seinem selbst geschaffenen Werk aus den Händen genommen. Durch das bereits beschriebene Ungleichgewicht der Vertragsparteien ist es in vielen Fällen nicht möglich, dass der Urheber sich durchsetzen kann, um bessere Konditionen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszuhandeln oder auch ex-post nach zu verhandeln, wenn sein Werk erfolgreich am Markt angenommen wurde, da als Konsequenz eventuell ein Blacklisting droht, was übersetzt schwarze Liste oder auch Ausschlussliste bedeutet. Es ist ein faktischer Boykott, der zur Folge hat, dass der Urheber möglicherweise keine Folgeaufträge erhalten wird, wenn er versucht gesetzliche Ansprüche individuell einzufordern. Der Boykott definiert sich wie folgt: „Verabredung, Kontakte mit einer Person, einer Personengruppe oder einem Land zu vermeiden und v.a. keine Verträge mit ihnen abzuschließen.“30 Auf diese Weise bringt der stärkere Vertragspartner zum Ausdruck, dass er mit den Forderungen der schwächeren Vertragspartei nicht einverstanden ist und setzt diese somit unter Druck. Da der Künstler in den meisten Fällen selbstständig tätig ist, wird es ihm alleine kaum gelingen seine Ansprüche geltend zu machen. Eine Möglichkeit zum Schutz vor einem Blacklisting wäre ein Verbandsklagerecht. „In Deutschland gibt es unterschiedlich ausgeprägte Möglichkeiten, eine Verbandsklage zu erheben. Als Verbandsklage wird die Klage von Vereinen oder Verbänden bezeichnet, mit der diese nicht die Verletzung eigener Rechte geltend machen, sondern die der Allgemeinheit.“31 Die jeweiligen Verbände im Urheberrecht könnten sich auf diese Weise für die Urheber einsetzen. Somit würde eine individuelle Klage vermieden und der Urheber nicht direkt mit seinem Namen gelistet werden. Das Verbandsklagerecht ist in der Gesetzesnovelle in §36b berücksichtigt, ist jedoch nur möglich, sofern der Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder er Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufstellen.
3. Ökonomische und juristische Gründe für eine Urheberrechtsreform
Im nachfolgenden Kapitel wird die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechtes in Deutschland aufgezeigt. Weiterhin geht es um die Stellung von Urhebern und Verwertern, die über die Motivation des Urhebers zu der Frage führt, warum eine Reform des Urheberrechtes von Bedeutung war. Bereits mit dem Gesetz von 2002 und mit der aktuellen Gesetzesnovelle wurde versucht der vorherrschenden Situation gerecht zu werden.
3.1. Die gesamtwirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechtes in Deutschland
Seit dem Ende der 1980er Jahre entwickelte sich die Kultur- und Kreativwirtschaft zu einem der dynamischsten Wirtschaftszweige der Weltwirtschaft und gilt als Innovationstreiber für viele andere Wirtschaftszweige. Zu dieser Branche, geprägt von Freiberuflern sowie Klein- und Kleinstbetrieben, gehören Autoren, Musiker, Filmemacher, Architekten, bildende und ausübende Künstler, Designer sowie Entwickler von Computerspielen.32 Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beträgt der Beitrag zur volkswirtschaftlichen Gesamtleistung, d.h. Bruttowertschöpfung, im Jahr 2015 65,5 Milliarden Euro, bei einem Umsatz von 150 Milliarden Euro. Das Wachstum beläuft sich auf 2,4 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Auf der Grundlage dieser Zahlen ist die Branche vergleichbar mit großen Industriezweigen wie der Automobilbranche oder auch der Finanzdienstleistungsbranche.33 Im Zeitalter der Information und Digitalisierung gewinnen urheberrechtlich relevante Leistungen zunehmend an wirtschaftlicher Relevanz. Die Kulturschaffenden gelten als Querdenker und Impulsgeber und sind aufgrund dessen ein wichtiger Bestandteil der Kultur einer Gesellschaft. Neben der ökonomischen Betrachtung auf Basis des Zahlenmaterials des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, ist die Rolle als Träger und Produzent von ideellen Grundlagen der Gesellschaft zur Herstellung und Garantie von Wettbewerbsfähigkeit von Bedeutung. Die Kultur ist der zentrale Begriff für das „Sozialkapital“ einer Gesellschaft, da die Kulturgüter Ausdruck von Identität und Wertevorstellungen sind. Die Kultur vermittelt gemeinsame Denk- und Wertemuster, mit denen Menschen ihre Welt verstehen, gegenüber anderen zum Ausdruck bringen und sich auf diesem Weg verständigen. Die Kultur ist ein Schlüsselbegriff für das Gesamtgeflecht von Verhaltensmustern, Normen und Werten. Diese prägen innerhalb einer Gesellschaft die Vorstellung von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.34
3.2. Stellung von Verwertern und Urhebern
Um die kreative Leistung der Wirtschaft zur Verfügung zu stellen, stehen dem Urheber Verwerter und Intermediäre gegenüber, die für die Herstellung, Verbreitung und Vermarktung der Werke sorgen. Um beispielhaft auf die Einnahmen und basierend darauf auf die Stellung der Verwerter einzugehen, wird an dieser Stelle auf die drei größten Bellestrik- und Sachbuchverlage nach Umsatz im Jahr 2016 verwiesen. Dazu zählen Random House, an der Bertelsmann 52 Prozent der Anteile hält, mit einem Umsatz von 309 Millionen Euro, S. Fischer mit 81,2 Millionen Euro sowie Bastei Lübbe mit 79,3 Millionen Euro.35 Verwerter stellen die stärkere Vertragspartei dar, da sie eine bessere wirtschaftliche Ausgangssituation haben. Durch das Überangebot an freiberuflichen Kreativen können faire Vergütungen in den meisten Fällen nicht durchgesetzt werden. Die gestörte Vertragsparität lässt den Austausch auf Augenhöhe nicht zu. Nur wenige Kreative sind in Verbänden oder Vereinigungen organisiert, wodurch es ihnen an Verhandlungsmacht fehlt, um eine angemessene Vergütung durchzusetzen und sich auf dieser Basis ein solides Einkommen zu sichern.
Das Einkommen der Kreativen setzt sich aus unterschiedlichen Quellen zusammen und die Höhe ist sehr unterschiedlich sowohl innerhalb einer Branche, als auch zwischen den verschiedenen Branchen. Die Einkünfte, die direkt auf den Urheberrechten beruhen, sind nicht unbedingt die wichtigsten, oft sind öffentliche Auftritte oder Stipendien wichtiger. In den meisten Fällen ist es für den Urheber schwierig oder sogar unmöglich seine Rechte am Werk, auf denen sein Einkommen basiert, selbst zu verfolgen, sodass die Nutzungsrechte auf der Basis des Wahrnehmungsvertrags an die jeweilige für den Tätigkeitsbereich zuständige Verwertungsgesellschaft übertragen wird.36 Ein wichtiger Bestandteil, der den wesentlichen Teil des Lebensunterhaltes ausmacht, ist der Verdienst des Partners. Dies ist oft ein wichtiges Kriterium bei der Frage, ob der Kreative diese Tätigkeit weiterführen möchte oder die Kunst für einen „bürgerlichen“ Job aufgibt.37 Das jährliche Durchschnittseinkommen der Künstler laut der Künstlersozialkasse beträgt zum 1. Januar 2015 rund 15.500 Euro,38 wodurch sich die Frage stellt, worauf die Motivation des Künstlers basiert, zu diesem Einkommen seine Tätigkeit auszuüben.
3.3. Motivation der Urheber
Unter Motivation versteht sich das auf emotionaler und neuronaler Aktivität beruhende Streben nach Zielen. Bei der intrinsischen Motivation handelt es sich um einen Antrieb, der von innen heraus, unabhängig von äußeren Faktoren, entsteht, d.h. zum Selbstzweck. Es gibt zwei Arten intrinsischer Motivation. Die interne Prozessmotivation, d.h. die Motivation über die Tätigkeit selbst, wodurch über die Begeisterung ein Flow erzeugt wird. Weiterhin das interne Selbstverständnis, bei dem die Motivation auf den eigenen Grundsätzen oder Werten basiert. Die intrinsische Motivation steht im Gegensatz zur extrinsischen Motivation, dessen Antrieb zur Erbringung einer Leistung nicht auf einer inneren Überzeugung beruht, sondern auf äußeren Umständen. Es werden drei Arten extrinsischer Motivation unterschieden. Die instrumentelle Motivation, durch Belohnungen und Vorteile; das äußere Selbstverständnis, zum Beispiel durch äußere Erwartungen, sowie die Internalisierung von Zielen, wo die Motivation durch Zielsetzungen innerhalb einer Gruppe geprägt wird. Da die intrinsische Motivation aus der Person selbst heraus motiviert ist, gilt sie als beständiger, als die extrinsische Motivation.39 „Die Erfüllung von inneren Grundwerten ist eine permanente Aufgabe, und das Gewicht der Grundwerte verändert sich, wenn überhaupt, nur langfristig. Aus diesen Gründen spielt die Motivation von innen die größte Rolle.“40 Der Urheber oder ausübende Künstler ist, im Gegensatz zum Verwerter, aus dem kreativen Antrieb und dem Streben nach sozialer Anerkennung heraus, intrinsisch motiviert. Eine hohe intrinsische Motivation wird häufig als Voraussetzung für kreative Leistungen gesehen.41 Diese idealistische Einstellung führt dazu, dass schlechte Produktionsbedingungen und ein niedriges Einkommen in Kauf genommen werden und die ideelle Einstellung des Künstlers vom Verwerter ausgenutzt wird, was eine Anpassung des Gesetzes bereits im Jahr 2002 erforderlich machte.
3.4. Änderungen durch das Gesetz von 2002
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ vom 22. März 2002 wurde der Anspruch auf eine angemessene Vergütung zum ersten Mal gesetzlich verankert. Das Ziel des Gesetzes war die Schaffung von Branchenstandards, abgeleitet aus gemeinsamen Vergütungsregeln. Weiterhin sollte das Einkommen der Urheber verbessert, sowie nachträgliche Korrekturen von Missverhältnissen möglich werden. §32 UrhG regelt die Gewährleistung der angemessenen Vergütung. Primär nach §32 Absatz 1 Satz 1 UrhG hat der Urheber Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Sofern keine Vergütungsverabredung vorliegt, d.h. die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, gilt nach §32 Absatz 1 Satz 2 UrhG eine angemessene Vergütung als vereinbart. Weiterhin besteht nach §32 Absatz 1 Satz 3 UrhG ein Korrekturanspruch. Dieser besteht, wenn trotz einer Vergütungsabrede, die tatsächliche Vergütung hinter der angemessenen zurückbleibt. Der Korrekturanspruch richtet sich jedoch nur an den direkten Vertragspartner, nicht an Dritte, d.h. Lizenznehmer, die eine wichtige Rolle spielen und bei der Frage nach einem Korrekturanspruch von Bedeutung sind. Nach §32 Absatz 2 Satz 1 UrhG ist eine Vergütung immer dann angemessen, wenn sie aus einer gemeinsamen Vergütungsregel resultiert. Ein wichtiges Merkmal für die angemessene Vergütung ist nach §32 Absatz 2 Satz 2 UrhG die Üblichkeit und die Redlichkeit der Vergütung nach Art und Umfang. Für den Fall, dass während der Vertragslaufzeit Umstände eintreten, die dazu führen, dass die Vergütung als unangemessen angesehen wird, steht dem Urheber nach §32a UrhG ein Fairnessausgleich zu. Dieser wurde in der alten Fassung des Urheberrechtes als „Bestsellerparagraph“ bezeichnet. Der Fairnessausgleich ist eine ex-post Betrachtung. Dies hat zur Folge, dass im Nachgang an den Vertragsabschluss festgestellt werden kann, ob ein Missverhältnis bezüglich der Angemessenheit der Vergütung vorliegt. Angelehnt ist dies an den Wuchertatbestand nach §138 Absatz 2 BGB, was dazu führt, dass der Urheber das Recht auf Vertragsanpassung hat und ihm dadurch eine weitere Beteiligung aus der Verwertung zusteht. Mit dem heutigen Wissen hätte der Urheber die Willenserklärung in dieser Form nicht abgegeben. Durch die Änderung des Tatbestandes, d.h. das Werk hatte einen größeren Erfolg, als zu Beginn angenommen, da zum Beispiel der Künstler populärer geworden ist, stimmen die Willenserklärungen ex-post nicht mehr überein. Der Anspruch besteht in diesem Fall nicht nur gegenüber dem direkten Vertragspartner, sondern nach §32a Absatz 2 UrhG auch gegenüber dem Dritten, dem Nutzungsrechte am Werk des Urhebers eingeräumt wurden. Der Fairnessausgleich gilt nach §32a Absatz 4 UrhG nicht für gemeinsame Vergütungsregeln, da diese grundsätzlich als angemessen gelten. §36 UrhG zielt darauf ab, auf Basis von gemeinsamen Vergütungsregeln, Standardvergütungsregeln für bestimmte Branchen zu schaffen, was das Hauptziel des Gesetzes von 2002 war. Gemeinsame Vergütungsregeln gelten nach §32 Absatz 1 UrhG als unwiderruflich angemessen. Nach §36 Absatz 2 Satz 3 UrhG haben jedoch tarifvertragliche Regelungen Vorrang vor den gemeinsamen Vergütungsregeln. Sofern keine gemeinsamen Vergütungsregeln erreicht werden können, besteht die Möglichkeit nach §36 Absatz 3 UrhG die Schlichtungsstelle anzurufen. §32b UrhG regelt das zwingende Recht, wodurch eine Umgehung der §32 UrhG und §32a UrhG nicht möglich ist. Da weiterhin Defizite bestanden, wurde im Koalitionsvertrag der CDU, CSU und SPD der 18. Legislaturperiode die Überarbeitung des Urheberrechtes festgelegt.42
3.5. Änderungen durch den Regierungsentwurf vom 16. März 2016
Am 16. März 2016 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für das „Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung“43 beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht die Stärkung der Vertragsparität durch eine faire Beteiligung an den Erlösen der Verwertung von kreativen Leistungen vor, sichergestellt durch individualvertragliche und kollektivrechtliche Mechanismen. Ziel sollte ein gerechter Ausgleich der Interessen von Urhebern und Verwertern sein. Der Wert der kreativen Leistung sollte auf dieser Grundlage stärker in den Mittelpunkt der Debatte rücken, um die Bedeutung des geistigen Eigentums für die Gesellschaft in den Vordergrund zu stellen. Aus der Problemstellung ergeben sich im Wesentlichen die nachfolgenden Änderungen.
Um der mehrfachen Nutzung eines Werkes gerecht zu werden, wird in §32 Absatz 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs nach dem Wort „Dauer“, das Wort „Häufigkeit“ eingefügt. §32d des Regierungsentwurfs ermöglicht auf gesetzlicher Basis einen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft, sodass der Urheber einmal jährlich von dem entsprechenden Vertragspartner Auskunft verlangen kann, was den Umfang der Werknutzung und der hieraus gezogenen Erträge und Vorteile im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes angeht. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch, wenn es sich um einen untergeordneten Beitrag zu einem Werk handelt. Untergeordnet ist ein Beitrag, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes wenig prägt. Weiterhin ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn es sich um eine Inanspruchnahme des Vertragspartners handelt, die aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, es sich um eine unentgeltliche Überlassung handelt und der Gegenstand des Schutzes ein Computerprogramm ist. In §36 Absatz 2 UrhG wird ein Satz eingefügt, wonach Vereinigungen, die Urheber oder Werknutzer vertreten, ermächtigt sind nach Satz 1 gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen, es sei denn, dass die Mitglieder der Vereinigung einen entgegenstehenden Beschluss fassen.
§36b des Regierungsentwurfs regelt den Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen die gemeinsamen Vergütungsregeln, d.h. die Verbandsklage. Sofern gemeinsame Vergütungsregeln von Seiten des Werknutzers aufgestellt wurden oder dieser einem Verband angehört, der sich dazu verpflichtet hat gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen, kann bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Bestimmungen des Vertrages zwischen Urheber und Werknutzer zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweichen. §36c des Regierungsentwurfs bezieht sich auf die individualrechtlichen Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln, wonach nicht zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen werden kann. Der Urheber kann von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, damit die Abweichung von der gemeinsamen Vergütungsregel beseitigt werden kann. §40a Absatz 1 des Regierungsentwurfs sieht vor, dass der Urheber, der dem Verwerter ein ausschließliches Nutzungsrecht auf der Grundlage einer Einmalzahlung eingeräumt hat, nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren das Werk anderweitig verwerten kann. Dem Verwerter verbleibt ein einfaches Nutzungsrecht für die weitere Verwertung. Dies gilt nicht für tarifvertragliche Regelungen oder gemeinsame Vergütungsregeln. Nach frühestens fünf Jahren kann gemäß §40a Absatz 2 des Regierungsentwurfs die Ausschließlichkeit für die gesamte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung vereinbart werden. Durch die Weiterverwertung soll dem Total-Buy-Out entgegengewirkt werden. Abweichend von Absatz 1 regelt Absatz 3, dass bei Vertragsabschluss ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt werden kann, wenn lediglich ein untergeordneter Beitrag zu einem Werk, Produkt oder einer Dienstleistung erbracht wurde bzw. der Gesamteindruck des Werkes wenig geprägt wurde. Dies gilt auch, wenn Gegenstand des Schutzes ein Computerprogramm ist. Weiterhin wurde §79b im Regierungsentwurf eingefügt, wonach der Urheber einen Anspruch auf eine gesonderte, angemessene Vergütung für später bekannte Nutzungsarten erhält. Dies gilt für den Fall, dass der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, als die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbarte, aber noch nicht bekannte. Der Anspruch kann jedoch nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt auch gegenüber Dritten nach §79b Absatz 3 des Regierungsentwurfs. In diesem Fall entfällt die Haftung für den direkten Vertragspartner.44 Bevor es im Dezember 2016 zum Beschluss des Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung (vom 20.12.2016, BGBl I, 3037) im Bundestag kam, hat sich für die Interessenverbände die Möglichkeit geboten Stellungnahmen zum Regierungsentwurf abzugeben, damit mögliche Kritikpunkte eventuell Berücksichtigung im veröffentlichten Gesetz finden.
4. Kritik und Stellungnahmen am Regierungsentwurf vom 16. März 2016
Im nachfolgenden Kapitel werden die Kritiken und Stellungnahmen der verschiedenen Interessenverbände zum Regierungsentwurf, der am 16. März 2016 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, dargelegt. Es werden unterschiedliche Standpunkte berücksichtigt, um ein umfassendes Bild der Situation, sowohl auf Verwerter-, als auch auf Urheberseite zu erhalten.
4.1. Vereinte Dienstleistungsgesellschaft - Ver.di45
In ihrer Stellungnahme geht Ver.di darauf ein, dass bereits im Gesetz von 2002 die angemessene Vergütung aufgenommen wurde und nach §32 und §32a UrhG für den Urheber das Recht besteht, eine Vertragsanpassung vom Verwerter zu verlangen. Obwohl diese Möglichkeit besteht, sieht Ver.di in diesem Zusammenhang weiterhin die Gefahr des Blacklistings und verweist auf die seit Jahren von ihnen geforderte hoheitliche Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung. Sofern diese nicht gewährleistet werden kann, fordern sie zum Schutz des Urhebers mindestens ein effektiv ausgestaltetes Verbandsklagerecht. Das Verbandsklagerecht ist im Regierungsentwurf vom 16. März 2016 vorgesehen, allerdings nur für Verwerter, die gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen oder die Mitglieder eines Verbandes sind, die solche Regeln aufstellen. Nach Meinung von Ver.di vernachlässigt dieser Ansatz den Gesichtspunkt, dass gemeinsame Vergütungsregeln als Angemessenheits- maßstab Branchenstandards setzen sollen. Dies führt ihrer Ansicht nach dazu, dass das Verbandsklagerecht ins Leere läuft, wenn es eine Vergütungsregel für eine bestimmte Branche gibt, diese allerdings von Außenseitern unterlaufen werden kann. Somit ist es nicht möglich einen Branchenstandard zu erreichen.
Ver.di begründet dies damit, dass zwei Regelungskonzepte nebeneinander existieren. Bei einer individuellen Rechtsdurchsetzung wirken Vergütungsregeln als allgemein anwendbare Maßstäbe oder auch Vergleichsmaßstäbe. Bei einer kollektiven Rechtsdurchsetzung wirken sie nur interpartes, d.h. zwischen den Vertragsparteien. Ver.di geht weiterhin auf den Auskunftsanspruch nach §32d des Regierungsentwurfes ein. Der Auskunftsanspruch ist ihrer Meinung nach per Gesetz sehr stark eingeschränkt und besteht nur gegenüber der direkten Vertragspartei. Sofern die Werknutzung im Wesentlichen durch Lizenznehmer erfolgt, würde eine Klage nicht zum gewünschten Ergebnis führen. Der Anspruch gilt außerdem nur für Werke, die entgeltlich genutzt werden und ist inhaltlich begrenzt auf die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhandenen Informationen. Der Auskunftsanspruch ist nicht anwendbar, wenn es sich um einen untergeordneten Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung handelt. Ver.di sieht hier eine massive Verunsicherung sowie im schlimmsten Fall Erschwerung oder gar Vereitelung der Durchsetzung von Ansprüchen.
Ver.di kritisiert außerdem §40a des Regierungsentwurfs, wo bei Zahlung von Pauschalvergütungen die Möglichkeit für den Urheber besteht nach Ablauf von zehn Jahren das Werk anderweitig zu verwerten. Ver.di sieht in dieser zeitlichen Limitierung pauschal abgegoltener ausschließlicher Nutzungsrechte eine Hintertür, die dazu führt, dass eine Art gesetzliches Vergütungsmodell eingeführt würde, sodass für den Zeitraum von bis zu zehn Jahren Pauschalabgeltungen für ausschließliche Rechte zulässig sind. Für den Zeitraum, der über die zehn Jahre hinausgeht, bis zum Ablauf der Schutzfrist, ein einfaches Nutzungsrecht ebenfalls pauschal abgegolten werden kann. Implizit besagt dies laut Ver.di, dass bei einfachen Nutzungsrechten Pauschalabgeltungen generell und ohne zeitliche Limitierung möglich sind. Ver.di verweist auf den Referentenentwurf46, der ein Rückrufrecht vorgesehen hatte, sodass der Vertrag hätte beendet werden können, wenn nach Ablauf der Frist von fünf Jahren ein anderer Verwerter Interesse gezeigt und der gegenwärtige Verwerter keinen Gebrauch von seinem Vorkaufsrecht gemacht hätte. Der Regierungsentwurf zielt laut Ver.di lediglich noch auf die Ausschließlichkeit von Nutzungsrechten ab, was zur Folge hat, dass es bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung möglich ist, dem Verwerter nach zehn Jahren ein einfaches Nutzungsrecht zu überlassen. Ver.di sieht hier keinen Vorteil für den Urheber. Wenn der Verwerter weiterhin das Werk, wenn auch nicht ausschließlich, nutzen kann, ist es Ver.di zufolge schwer möglich einen Verwerter zum Abschluss eines neuen Vertrages zu finden.
Die einzige Verbesserung, die es laut Ver.di für den Urheber noch hätte geben können, war die Verbandsklage. Diese ist jedoch stark eingeschränkt, sodass sie nicht hilfreich, sondern erschwerend ist. Die Regelung der Verbandsklage führt ihrer Ansicht nach letztendlich dazu, dass dem Verwerter eine größere vertragliche Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt wird und ihm keinerlei Anreize geboten werden, gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen. Die Konsequenz aus dieser Entwicklung wäre, dass es ihrer Meinung nach keine kollektiven Regelungen mehr geben wird. Die Entwicklung dürfte laut Ver.di auf dieser Basis rückläufig sein, wodurch Buy-Out-Verträge erleichtert würden. Sie fordern dazu auf, die Regelungen aus dem Referentenentwurf gerade in Bezug auf das Rückrufrecht aufzunehmen, da es durch den daraus entstehenden Anreiz möglich wäre, Branchenlösungen zu finden.47
4.2. Bundesverband Regie e.V. - BVR48
Auch der BVR schließt sich Ver.di an. Ihrer Meinung nach werden die Interessen der Künstler in der Politik nicht ernst genommen und das Interesse an einer Gleichberechtigung von Urheber und Verwerter nicht geteilt. Sie weisen darauf hin, dass es ohne Urheber und ihre Werke keine Kultur in Deutschland geben würde. Sie betonen, dass das Selbstverständnis Bewusst werden sollte, die Urheber angemessen zu vergüten. Sie verweisen auf den Bundesgerichthof (BGH), der diese Auffassung teilt und betonen, dass per Gesetz bisher der BGH-Rechtsprechung im Punkt der Häufigkeit der Nutzung eines Werkes nicht entsprochen wird. Aus diversen Urteilen des BGH geht ihrer Ansicht nach hervor, dass die Urheber an den Erträgen und Vorteilen aus jeglicher Nutzung zu beteiligen sind. Dies ist bisher nicht gesetzlich verankert. Aus diesem Grund wird in der Praxis in vielen Bereichen davon abgewichen. Auch im Gesetz von 2002 wurde dies ihrer Ansicht nach nur unzureichend novelliert, was auf die fehlende Verhandlungs- und Abschlussbereitschaft der großen Verwerter-Gruppen zurückzuführen ist.
Weiterhin kritisiert der BVR den Auskunftsanspruch, der ausschließlich an die direkten Vertragspartner adressiert ist. Ein Problem ergibt sich für die Fernsehwirtschaft. Der direkte Vertragspartner ist der Auftragsproduzent, der nicht den erheblichen Teil der Erträge generiert. Der Auftragsproduzent führt lediglich die Produktion durch und steht im Vertragsverhältnis mit dem Urheber. Der überwiegende Werknutzer in diesem Bereich ist jedoch ein Sender oder ein Medienkonzern, der den maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung der Verträge hat. Dieser ist aber nicht der direkte Vertragspartner. Somit unterliegt er nicht der Auskunftspflicht, wodurch dieser Anspruch im Bereich der Auftragsproduktion nicht greift. Außerdem erachten sie die nachfolgende Ergänzung für §36 Absatz 2 als notwendig: „Werknutzer ist auch ein Dritter, für den der primäre Vertragspartner des Urhebers das Werk herstellt, der Einfluss auf dessen Vertragsbeziehung zum Urheber nimmt und der das Werk maßgeblich nutzt.“49 In Bezug auf die gemeinsamen Vergütungsregeln drängt der BVR auf deren Abschluss und das Streichen des §36 Absatz 1 Satz 3 UrhG, der den Vorrang von Tarifverträgen vorsieht. „Der Kölner Entwurf50 von Prof. Peifer schlägt als Lösung vor, dass Werknutzer einem Einigungsvorschlag nur begründet hinsichtlich der Angemessenheit widersprechen können. Der Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle zu gemeinsamen Vergütungsregeln sollte die widerlegliche Vermutung der Angemessenheit haben. Die Verbindlichkeit eines Schlichterspruches und die sofortige Überprüfung der Angemessenheit eines Einigungsvorschlages durch das Oberlandesgericht würden eine faire Kompromisslösung auch der vermeintlichen verfassungsrechtlichen Bedenken darstellen“51, so der BVR.
Darüber hinaus sind gemeinsame Vergütungsregeln laut dem BVR nur möglich, wenn es einen Anreiz dazu gibt. Wenn der Anreiz fehlt, werden keine gemeinsamen Vergütungsregeln zu Stande kommen. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sind die Basis für die angemessene Vergütung, da durch die Schaffung von gemeinsamen Vergütungsregeln der Abbildung der Begriffe Üblichkeit und Redlichkeit Rechnung getragen wird. Dass es bisher nicht viele Vergütungsregeln gibt, ist dem BVR zufolge begründet in der Tatsache des latenten Defizits in der Bestimmung des abstrakten Rechtsbegriffs „angemessen“. Laut dem BVR gibt es in der Film- und Fernsehbranche gerade einmal vier gemeinsame Vergütungsregeln. Dabei handelt es sich zum Beispiel um die Vergütungsregeln des BVR mit Pro7Sat.1 und die des BVR mit dem ZDF sowie der ProduzentenAllianz zum Kinofilm. Der BVR sieht die Notwendigkeit von Nachbesserungen in diesem Bereich und stellt den Auftrag der Großen Koalition in Frage, der darin bestehen sollte den Kreativen eine angemessene Vergütung durch effiziente Verhandlungs- und Konfliktlösungsmechanismen zu ermöglichen. Ausweichmöglichkeiten werden ihrer Ansicht nach bei Vergütungsregeln intensiv genutzt. Beispielhaft werden in diesem Zusammenhang Sender, der Börsenverein des Buchhandels und die Großverwerter genannt. Der BVR weist darauf hin, dass sie mehr als drei Jahre auf mehreren Klagewegen das ZDF überzeugt haben, Vergütungsregeln zu verhandeln. Sie sehen in den abgeschlossenen Vergütungsregeln die Voraussetzung für das vorgesehene Verbandsklagerecht und verweisen auf die USA, wo im Gegensatz zu Deutschland, seit mehr als 75 Jahren differenzierte Vergütungsregeln üblich sind. Im Gegensatz dazu sind in der deutschen Film- und Fernsehbranche die sogenannten Buy-Out-Verträge weit verbreitet. Diese sollten laut BVR nur möglich sein, sofern die darin enthaltene Vergütung angemessen und außerdem in einer Vergütungsregel festgelegt ist. Zusätzlich sollte der Urheber weiterhin am Erfolg beteiligt sein. Eine entsprechende Regelung wurde zwischen dem BVR und Pro7Sat1 bereits vereinbart.
Zusammenfassend halten sie fest, dass das Urhebervertragsrecht nicht als Teil des Tarifvertragsrechts zu verstehen sein sollte, sondern als differenzierte kollektivvertragliche Vereinbarung, die Verhandlungen auf Augenhöhe ermöglichen soll. Auf dieser Grundlage soll eine konstruktive Vertragspartnerschaft entstehen. „Selbst in der vermeintlichen Glitzerbranche Film- und Fernsehen wächst die Gefahr der Prekarisierung durch real sinkende Einnahmen bei Autoren und Regisseuren“52, so der BVR. Sie sprechen in diesem Zusammenhang bereits von Altersarmut, die zum jetzigen Zeitpunkt schon überproportional hoch ist. Ziel sollte nach Ansicht des BVR sein durch ein faires Urhebervertragsrecht rechtzeitig gegenzusteuern.
4.3. Produzentenallianz53
Die Produzentenallianz steht dem Regierungsentwurf positiver gegenüber und sieht sich nicht in der klassischen Rolle des Verwerters, sondern sie sehen sich eher in der Rolle des Urhebers, auch wenn ihnen diese Bezeichnung aus der Gesetzesdefinition heraus nicht zusteht. Sie weisen darauf hin, dass eine angemessene Vergütung an die Urheber von ihrer Seite aus nur erfolgen kann, sofern auch die aus ihrer Sicht klassischen Verwerter angemessen vergüten und der Kreislauf der Vergütung damit geschlossen wird. Ihrer Überzeugung nach gibt es gerade im Bereich des Rückrufrechtes weiteren Nachbesserungsbedarf. Positiv sehen sie, dass im Gegensatz zum Referentenentwurf im Regierungsentwurf das Rückrufrecht des Urhebers von fünf Jahren auf zehn Jahre angehoben wurde und nicht als Rückrufrecht im eigentlichen Sinn ausgestaltet wurde, sondern als Recht zur anderweitigen Verwertung. Dadurch besteht die Möglichkeit für den Erstverwerter weiterhin ein einfaches Nutzungsrecht zu erhalten, sofern es einen neuen Verwerter gibt. Die Produzentenallianz verstehen die Urheber als ihre Partner und die vom Urheber geschaffenen Werke, als ihre gemeinsamen Werke und deshalb sollten aus ihrer Sicht die Urheber auch am Erfolg beteiligt werden. Laut der Produzentenallianz bestehen ohnehin bereits Tarifverträge und gemeinsame Vergütungsregeln, zum Beispiel mit dem BVR, die in diese Richtung abzielen. Da sie auch gegenwärtig im Austausch mit anderen Vertragsparteien, wie Sendern, Ver.di und Urheberverbänden sind, stehen sie dem Gelingen des Interessenausgleichs zwischen Urhebern und Verwertern langfristig positiv gegenüber.
4.4. Deutsche Musikverleger-Verband e.V. - DMV54
Der DMV geht auf die Zielsetzung der Gesetzesnovelle ein, eine angemessene Vergütung sowie die Vermeidung von Buy-Out-Verträgen sicherzustellen. Sie begrüßen das Recht auf anderweitige Verwertung nach zehn Jahren. Dem Urheber wird im Regierungsentwurf die Möglichkeit eingeräumt, das Werk nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren anderweitig zu verwerten und am Markt neu anzubieten. Durch das ursprünglich vorgesehene Rückrufrecht nach fünf Jahren würde der DMV Risiken sowohl für den Urheber als auch für den Verwerter in bereits geleisteten Vorschusszahlungen sehen. Außerdem würde ein effektiv ausgestaltetes Rückrufrecht die Seite der Verwerter einschränken, da diese das Recht am Werk verlieren würden, unabhängig davon, ob eine ungerechte oder auch gerechte Vergütung gezahlt wurde. Für den Urheber besteht zwar durch die neue Formulierung im Regierungsentwurf kein Exklusivrecht an seinem Werk, da der Verwerter weiterhin ein einfaches Nutzungsrecht erhält, aber es schafft ihrer Ansicht nach mehr Sicherheit für beide Seiten. Dem DMV zufolge findet dieser Anspruch keine Anwendung für den Bereich der Musikverlage, da Pauschalvergütungen, die die Voraussetzung für den Anspruch zur anderweitigen Verwertung sind, nicht existieren. Bezugnehmend auf die anfängliche Zielformulierung sehen sie im Regierungsentwurf jedoch zusammenfassend eine Stärkung der Rechte des Urhebers gegen Buy-Out-Verträge.
4.5. Initiative Urheberrecht55
Im Gegensatz zum DMV steht die Initiative Urheberrecht dem Regierungsentwurf kritisch gegenüber. Sie weisen darauf hin, dass im §32 des Regierungsentwurfs zur Beschreibung der Angemessenheit nur das Kriterium „Häufigkeit“ berücksichtigt wurde. Sie betonen, dass dadurch die angemessene Vergütung für jede Nutzung entwertet wird, da das Kriterium „Häufigkeit“ nur ein Bemessungskriterium unter vielen ist. Laut der Initiative Urheberrecht würde auf diese Weise der Eindruck entstehen, dass die Nutzung eines Werkes nicht unbedingt einer angemessenen Vergütung bedarf. Gerade auch durch die Ergänzung des §36 Absatz 2 des Regierungsentwurfs, der die gemeinsamen Vergütungsregeln betrifft, wäre ihrer Ansicht nach die Stärkung der Verhandlungsposition der Urheber von Bedeutung, da die Regelungen nicht zustande kommen, wenn die Mitglieder der Vereinigung der Werknutzer einen Beschluss fassen, der den gemeinsamen Regelungen entgegensteht.
Außerdem gehen sie auf den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft ein und kritisieren den Ausschluss für den Fall, dass der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu einem Werk geleistet hat, Gegenstand des Schutzes ein Computerprogramm ist oder die Inanspruchnahme des Vertragspartners unverhältnismäßig ist. Sie sehen darin eine Verschlechterung für die Urheber und führen diesen Punkt weiter aus, indem sie durch den Ausschluss des Auskunftsanspruchs durch das Urheberrecht, keine Chance sehen, eine Durchsetzung nach den Grundsätzen des BGB zu erreichen.
In Bezug auf das Recht zur anderweitigen Verwertung kritisieren sie die Beschränkung auf Pauschalvergütungen. Laut der Initiative Urheberrecht wird somit alleine den Interessen der Verwertern Rechnung getragen. Für sie stellt sich die Frage, ob durch das weiterhin bestehende einfache Nutzungsrecht des Verwerters, ein Vorteil für den Urheber zu erwarten ist. Der Verwerter kann ohne eine zusätzliche Zahlung weitere Nutzungen vornehmen und ist damit jedem anderen gegenüber im Vorteil, der ein einfaches Nutzungsrecht vom Urheber erwerben will. Der Urheber wird ihrer Meinung nach auf dieser Basis eine schlechte Ausgangssituation für seine Verhandlungen mit neuen Verwertern haben, da er lediglich ein einfaches Recht anbieten kann. Die Initiative Urheberrecht sieht hier einen tiefgehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit und die Eigentumsposition des Urhebers. Verwerter werden sich entgegen der Intention des Referentenentwurfs, wo ein effektives Rückrufrecht nach fünf Jahren vorgesehen war, alle Rechte pauschal und bis zum Ende der Schutzfrist einräumen lassen, wodurch laut der Initiative Urheberrecht Buy-Out-Verträge per Gesetz legitimiert werden. Sie schlagen vor die Änderungen bezüglich des Rückrufrechtes im Regierungsentwurf im Vergleich zum Referentenentwurf bis auf die Verlängerung der Frist auf zehn Jahre zurückzunehmen, sodass der Urheber frei über sein Werk verfügen kann.
4.6. Elf Autorenverbände56
Eine weitere Stellungnahme ist die der 11 Autorenverbände. Die 11 Autorenverbände beinhalten die Position der 7.200 Autorinnen und Autoren der folgenden elf Verbände: 42er Autoren Autorinnenvereinigung, Bundesverband Junger Autoren Autorinnen (BVjA), Deutsche Liebesroman AutorInnen (DELIA), Mörderische Schwestern, Hamburger Autorenvereinigung, Phantastik-Autoren-Netzwerk (PAN), PEN-Zentrum Deutschland, Das Syndikat, Verband deutschsprachiger KriminalschriftstellerInnen, Three Seas Writers and Translators Council VS (TSWTC), Verband Deutscher Schriftstellerinnen und Schriftsteller.
Laut der 11 Autorenverbände werden durch den Regierungsentwurf die Erwartungen der Autoren nicht erfüllt: „Der Regierungsentwurf manifestiert die Machtlosigkeit der Kulturarbeiterinnen und -arbeiter gegenüber den „Großen“ der Branche. Vor allem in jenen Belangen, in denen es um unsere Arbeitsbedingungen und unser Arbeitseinkommen geht.“57 Schuld sehen sie im Druck der Kulturgroßkonzerne, was ihrer Überzeugung nach bisher immer der ausschlaggebende Punkt auch bei den vorherigen Gesetzesänderungen gewesen ist. Ihrer Ansicht nach sollte das Ungleichgewicht aufgehoben und ein ausgewogenes Urhebervertragsrecht entwickelt werden. Sie sehen sich bei Verhandlungen, sei es um Rechte oder auch um Honorare, unterlegen. Es können laut ihrer Aussage nur sieben Prozent der Autoren von ihrer Arbeit leben. Im Durchschnitt erhält jeder Autor in Deutschland einen Stundenlohn von EUR 1,44 durch Vorschusszahlungen und den Verkauf an einem Buch. Besondere Kritikpunkte bestehen laut der 11 Autorenverbände, da der Anspruch auf angemessene Vergütung bei jeder Nutzung eines Werkes keine Anwendung findet.
Ein weiterer Punkt betrifft die starke Verwässerung des Anspruchs auf Rückruf. Es befugt die Autoren nicht erneut über das Werk verfügen zu können, sondern lediglich zu einer anderweitigen Verwertung einfacher Nutzungsrechte. Dies gilt allerdings nur für Pauschalverträge, wodurch ihrer Ansicht nach Buy-Out-Verträge auf der Basis des Regierungsentwurfs erleichtert und akzeptiert werden.
Weiterhin sehen sie den Auskunftsanspruch als entschärft an und kritisieren, dass dieser Anspruch in vielen Branchen ohnehin nicht geltend gemacht werden kann (Presse, Film, Hörfunk, Fernsehen), da keine Möglichkeit besteht auf den Lizenznehmer zurückzugreifen. „Wenn Autorinnen und Autoren auch in Zukunft in der Lage sein sollen, Deutschland als Land der Dichter, Denker und Widersprechkünstler zu bewahren, muss der Gesetzesentwurf erneut überarbeitet werden und als klares Bekenntnis zu den Urhebern und Urheberinnen ausfallen,“58 so die Autorenverbände.
4.7. ARD und ZDF59
Im Gegensatz zu den bisherigen Stellungnahmen weisen ARD/ZDF darauf hin, dass im Bereich von Film und Fernsehen bereits gemeinsame Vergütungsregeln sowie entsprechende tarifvertragliche Vereinbarungen existieren, sodass basierend auf der Reform des Urheberrechtsgesetzes aus dem Jahr 2002 ihrerseits kein Bedarf einer weiteren gesetzlichen Anpassung besteht. Sie verweisen auf die hohen wirtschaftlichen Investitionen bei der Herstellung von Werken im Bereich des Films, wodurch ein Rechtsrahmen von Bedeutung ist, der zum einen Rechtssicherheit und zum anderen Reize schafft, um eine bestimmte Investition zu tätigen. Sie kritisieren, dass bei der Formulierung zur angemessenen Vergütung des aktuellen Gesetzesentwurfs auf die Begründung der BGH-Rechtsprechung zurückgegriffen wird, bei der es ihrer Meinung nach nicht um die Beteiligung an jeder Nutzung geht, sondern um die Beteiligung an wirtschaftlichen Nutzungen. Im Gesetzesentwurf wird ein gesetzliches Leitbild gefordert. Allerdings sieht der BGH ihrer Ansicht nach auch Pauschalvergütungen vor, sofern zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, eine angemessene Beteiligung am zukünftigen Gesamtertrag sichergestellt ist. Laut ARD/ZDF fragen Urheber häufig nach Pauschalvergütungen. Eine separate Vergütung jedes einzelnen Nutzungsvorgangs auf dem Hintergrund der diversifizierten Nutzungsgewohnheiten des Verbrauchers würde dem nicht gerecht werden, so ARD/ZDF. Somit würden Vergütungen in administrative Zwecke fließen, statt an den Urheber. Weiterhin weisen sie darauf hin, dass eine Aufspaltung in immer mehr Nutzungsformen weder die Anzahl der Nutzungen des einzelnen Werkes beeinflusst, noch zur Erhöhung der Nutzer oder der Einnahmen führt. Alleine die Aufspaltung in mehrfache oder unterschiedliche Nutzungen führt ihrer Ansicht nach nicht zwangsweise zu höheren Einnahmen. Sie sehen keine gestörte Vertragsparität, sondern lediglich geänderte Rahmenbedingungen, weshalb sie es für notwendig erachten, dass moderne Vergütungsstrukturen dem veränderten Konsumverhalten und der Fragmentierung der Verbreitungswege in der digitalen Welt gerecht werden.
Bezüglich der Buy-Out-Verträge zielt der Regierungsentwurf laut ARD/ZDF in die richtige Richtung. Sie gehen außerdem auf den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft ein und kritisieren, dass die im Regierungsentwurf vorgesehene Form unverhältnismäßig ist. Sie sehen den Umfang und den Aufwand als unterschätzt an, da gerade im Bereich von Film und Fernsehen eine große Anzahl an Einzel- und Gesamtwerken vorliegt, die aus einer Vielzahl von Werkteilen und Werkkategorien besteht, sodass sehr viele unterschiedliche Urheber an einem einzigen Werk beteiligt sind. Da ein Auskunftsanspruch laut ARD/ZDF in der gesetzlich geforderten Form nicht IT-gestützt möglich ist, wäre ein enormer händischer Aufwand notwendig, der nicht verhältnismäßig ist. Sie nehmen weiterhin Stellung zum Rückrufrecht. Ihrer Einschätzung nach schwächen Rückrufrechte einzuräumende Rechte. Dies wird ihrerseits begründet in der mangelnden Planungssicherheit für den Verwerter sowie in der Tatsache, dass die übertragenen Rechte an Wert verlieren, da das Rückrufrecht ein Investitionshemmnis darstellt.
Zum Thema der gemeinsamen Vergütungsregelung schlagen sie vor, dass bei komplexen Werken die beteiligten Urheber gemeinsame Vergütungsregelungen nach §36 UrhG auch nur gemeinsam verlangen können. Auf dieser Basis kann gewährleistet sein, dass die vereinbarten Regelungen auch kohärent sind, was die Administration einer Vielzahl unterschiedlicher Regelungen und den Aufwand des Aufbaus entsprechender Rechteadministrationssysteme reduziert. Dies führt zu Planungs- und Kalkulationssicherheit. Es würde einen Anreiz für die Verwerter schaffen, weitere gemeinsame Vergütungsregeln abzuschließen. Wenn einzelne Verbände aufgrund brancheninterner Konflikte Probleme erwarten, sollten sie ihrer Ansicht nach nicht zu Lasten des Verwerters ausgetragen werden. Eine Lösung kann über die „Einladung zu Verhandlungen“ erfolgen. Dies würde dem ARD/ZDF zufolge bedeuten, dass sofern ein Verband an einer Verhandlung trotz einer Einladung nicht teilnimmt, „muss den gefundenen Vergütungsregeln die widerlegliche Vermutung der Angemessenheit zukommen (Umkehr der Beweislast). Mittels erweiterter kollektiver Lizenzen könnten im Weiteren schnelle, gerechte und angemessene Einigungen zwischen Rechteinhabern und Verwertern gefördert werden. Dabei schließen repräsentative Urheberverbände oder Verwertungsgesellschaften Vergütungsregelungen beispielsweise mit Sendeunternehmen, die für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Vertragsautonomie wird durch sogenannte „opt-out“-Regelungen gewahrt, nach denen einzelne Urheber oder Mitwirkende dieser Vereinbarung widersprechen können. Die Erfahrungen in Dänemark und Schweden sind so gut, dass dort gerade die entsprechenden Regelungen gesetzlich weiter ausgebaut werden.“60
4.8. Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware e.V. - BIU61
Der BIU begrüßt die Änderungen des Regierungsentwurfes, da Computerprogramme aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes genommen wurden. Gerade in Bezug auf Rückrufrechte bzw. Rechte zur anderweitigen Verwertung sehen sie existentielle Probleme. Die gesetzliche Regelung sollte die charakteristischen Merkmale der Computer- und Videospielbranche noch besser berücksichtigen. „Die traditionelle Dichotomie zwischen Verwertern auf der einen und Urhebern auf der anderen Seite gibt es in der Branche nicht. In den vergangenen Jahren sind die klassischen Rollen von Publishern (die Verwerter der Branche) und Entwicklern (die Kreativen der Branche) immer stärker verschmolzen. Heute entwickeln viele Publisher in ihren Entwicklungsstudios Videospiele, aber auch zahlreiche Entwickler üben selbst die Funktion eines Publishers aus. Bei mobilen Spielen finden Entwicklung und Vermarktung (Publishing) unter einem Firmendach statt“62, so der BIU. An der Entwicklung eines Videospiels ist laut BIU eine große Anzahl an Urhebern beteiligt. Eine Zuordnung ist praktisch nicht möglich. In dieser Branche werden nicht die einzelnen Urheber und ihre entsprechenden Werke, sondern konkrete Rechte vermarktet. Es liegt ihrer Einschätzung nach keine gestörte Vertragsparität vor, da eine Festanstellung die Regel ist, gut ausgebildete Fachkräfte in allen Gewerken der Spieleentwicklung gesucht werden, was zu einem hohen Engagement der Unternehmen bezüglich des Recruitings von Mitarbeiter führt. Es wird sehr viel Wert auf ein langfristiges Arbeitsverhältnis gelegt, wodurch die Verhandlungsbasis für die Kreativen in dieser Branche nicht schlecht ist. Der Anteil an sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist im Wesentlichen höher als in anderen Branchen der Kultur- und Kreativwirtschaft.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist ihrer Ansicht nach, dass Computerspiele keine geschlossenen Werke sind. „Durch Patches oder Downloadable Content, sogenannte DLCs, werden Spiele stetig verändert und erweitert. Spiele folgen immer häufiger der Logik von Software as a Service, sodass sie zunehmend als Dienstleistung betrachtet werden können“63, so der BIU. Wegen des Geschäftsmodels von Computer- und Videospielen mit den Charakteristika des nicht geschlossenen Werkes und der Entwicklungs- und Verwertungsprozesse sehen sie Nachbesserungsbedarf am Regierungsentwurf. In §32d des Regierungsentwurfes wurden Computerprogramme entsprechend Artikel 2 Absatz 3 der Computerprogramm-Richtlinie (vgl. Richtlinie 2009/24/EG) aus dem Anwendungsbereich des Auskunftsanspruchs ausgeschlossen. Es wird auf die Besonderheit der Werkart verwiesen. Dies betrifft die Schaffung, Nutzung und Funktion. Ihrer Meinung nach ist die von der Bundesregierung angenommene, weitere Auslegung des Begriffs Computerprogramme im Hinblick auf europarechtliche Vorgaben nicht ausreichend. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Nintendo-Entscheidung vom 23.01.2014 müssten laut BIU neben Computerprogrammen auch komplexe Werke wie Computerspiele explizit vom Auskunftsanspruch ausgenommen werden, um ausreichend Rechtssicherheit zu garantieren. Der BIU begründet dies darin, dass bei komplexen Werken eine Vielzahl von Urhebern beteiligt ist und sich der Beitrag des Einzelnen zum Gesamtwerk nicht ohne weiteres ermitteln lässt. Ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang ist, dass durch die Vielzahl der einzelnen Beiträge sich die Frage nach der Schöpfungshöhe stellt, die in vielen Fällen nicht erreicht wird. Durch die Gesamthandgemeinschaft sind die Kreativen nur zur gemeinsamen Auskunft berechtigt, was zu Interessenkonflikten zwischen den einzelnen Urhebern führen kann. Auch die Überprüfung, ob es sich um einen untergeordneten Beitrag handelt oder nicht, führt zu einer aufwändigen rechtlichen Überprüfung. Die vage Formulierung der „Unzumutbarkeit“ und des „untergeordneten Beitrags“ führt ihrer Ansicht nach zu Rechtsunsicherheit. Die meisten Werke in ihrem Bereich stellen Mikrotransaktionen dar und ein Auskunftsanspruch wäre dem BIU zufolge unzumutbar, da jahrelange Verfahren drohen, die diese Art von Geschäftsmodellen auf tönerne Füße stellen und auf diese Weise sowohl Innovation als auch Wachstum behindern.
Außerdem gehen sie in ihrer Stellungnahme auf die Rechtfertigung für die nicht vorgesehenen Auskunftsansprüche von Arbeitnehmern ein. Arbeitnehmer erhalten eine pauschale Vergütung, die als Arbeitsentgelt ausgestaltet ist. Der Auskunftsanspruch dient in der Regel dazu die angemessene Vergütung festzustellen. Bei einem Arbeitsentgelt wird jedoch davon ausgegangen, dass es angemessen ist. In der Gesetzesbegründung zu §40a des Regierungsentwurfes wird ausgeführt, dass der Arbeitnehmer oder auch Beamte ein Entgelt unabhängig davon erhält, ob das Werk verwertet wird. Es wird ein neues Kriterium eingefügt, das in der Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos begründet ist.
Im Zusammenhang mit den gemeinsamen Vergütungsregeln ist wichtig, dass es dem BIU zufolge keine dedizierten Urheberverbände in der Computer- und Videospielbranche gibt. Der BIU vertritt sowohl Entwickler als auch Verleger der Branche. Es gibt keine Verbandsstrukturen, wie sie im Regierungsentwurf vorgesehen sind. Da die meisten Beschäftigten in der Branche angestellte Arbeitnehmer sind, würden laut BIU gemeinsame Vergütungsregeln nicht greifen.
Weiterhin begrüßt der BIU, dass der Regierungsentwurf statt eines Rückrufrechtes ein Recht zur anderweitigen Verwertung vorsieht. Da der Erstverwerter ein einfaches Nutzungsrecht behält, sorgt dies für Rechts- und Planungssicherheit. Jedoch kritisieren sie, dass ein Recht zur anderweitigen Verwertung die Entwicklung neuer Computerspiele deutlich behindern wird, sofern ein Urheber seine Rechte abzieht und diese nur noch zur eingeschränkten Nutzung zur Verfügung stehen. Weiterhin sollten ihrer Meinung nach Werke, die als Marke oder Design in diesem Bereich Anwendung finden, von der Regelung ausgenommen werden. Eine anderweitige Verwertung wäre schädlich und eventuell sogar missbräuchlich. Der BIU begründet dies durch die Freigabe des sichtbaren, charakteristischen Spieleelementes, ohne die Berücksichtigung der Amortisation der getätigten Entwicklungs- und Marketingkosten. Weitere Probleme resultierend aus dem Recht zur anderweitigen Verwertung ergeben sich für den BIU durch die negativen Auswirkungen, die es auf den deutschen Mittelstand haben könnte. Da die marktstärksten Teilnehmer durch das Kaufen der Rechte über die Urheber profitieren könnten. Hinzukommen der Anstieg der Gesamtkosten, da die Erwerbskosten für Rechte an erfolgreichen Produkten steigen (race to the top), sowie der Anstieg der Opportunitätskosten an eigenentwickelten Produkten. Der BIU sieht hier das Risiko des Exklusivitätsverlustes, da Abwehrstrategien, zum Beispiel durch komplementäre Schutzrechte oder Markenportfolios, entwickelt werden, sodass die Auswertung von zurückgerufenen Rechten mit weiteren Kosten belastet würde. Ziel sollte es nach Ansicht des BIU sein, dass erfolgreiche Mittelstands-Produktionen gegen eine angemessene Vergütung fortgeführt werden können.
4.9. Interessen Verband Synchronschauspieler e.V. - IVS64
Im Gegensatz zum BIU stellt der Regierungsentwurf für den IVS eine Verschlechterung der Stellung der Urheber dar. Sie sehen Nachbesserungsbedarf in den Punkten zur Regelung der angemessenen Vergütung und des Auskunftsanspruchs. Ihrer Überzeugung nach ist ein Anspruch auf Beteiligung bei mehrfacher Nutzung erforderlich. Außerdem sollte dem IVS zufolge die Einräumung unterschiedlicher Nutzungsrechte hinsichtlich desselben Werkes berücksichtigt werden. Durch den Mangel an Transparenz werden weiterhin Pauschalsummen gezahlt, statt Vergütungen für wiederholte Nutzungen. Außerdem kritisieren sie, dass die Verwertung von Nebenrechten als Beispiel der mehrfachen Nutzung nicht im Regierungsentwurf berücksichtigt wurde. Dies hat laut dem IVS fatale Folgen, da die Haupteinnahmen von namhaften Filmproduktionen in der Verwertung dieser Nebenrechte bestehen. Zu diesen Nebenrechten gehört zum Beispiel das Merchandising. An dieser Stelle wurde nach Ansicht des IVS dem Interesse der Verwerter Rechnung getragen und nicht dem Interesse der Kreativen. Laut IVS erlaubt der Regierungsentwurf pauschale Vergütungen, die auf dieser Basis nicht mehr nur zur Ausnahme, sondern zur Regel werden.
Sie nehmen außerdem Stellung zur Formulierung, dass abhängig beschäftigten Urhebern keine nutzungsbezogene Vergütung zusteht. Nach Ansicht des IVS darf die Auswertbarkeit der Leistung nicht abhängig gemacht werden, von der Übernahme eines wirtschaftlichen Risikos. Der Regierungsentwurf bleibt ihrer Meinung nach auch bei der Feststellung der Angemessenheit der Vergütung hinter dem Urteil des BGHs. Sie verweisen darauf, dass die Interessen von Urhebern nur dann ausreichend gewahrt sind, wenn sie an jeder wirtschaftlichen Nutzung eines Werkes in angemessener Form beteiligt werden. Die Rechtsprechung des BGHs wird zwar nicht aus der Gesetzesbegründung gestrichen, aber laut IVS in einen anderen Kontext gesetzt, sodass die Legitimität von Pauschalvergütungen scheinbar durch den BGH gestützt wird. So ist dem IVS zufolge unter der Formulierung des Regierungsentwurfes weiterhin ein Total-Buy-Out möglich. Von ihrer Warte aus gesehen ist das Ziel der Gesetzesreform und des Koalitionsvertrages in diesem Punkt verfehlt. Mit dem Regierungsentwurf kann von der nutzungsbezogenen Abrechnung abgewichen werden, was nur durch einen Begründungsaufwand möglich sein sollte.
Weiterhin gehen sie auf den Auskunftsanspruch ein. Der Auskunftsanspruch beschränkt sich auf die unmittelbaren Vertragspartner, wodurch nach Ansicht des IVS die Möglichkeit Informationen über die Nutzung zu erhalten sehr gering ist. Da zwischengeschaltete Dienstleister oft selbst keine Kenntnis über die Nutzung des jeweiligen Werkes haben, wäre es für die Urheber sinnvoll, dass der Auskunftsanspruch erweitert und die Beschränkung auf die jeweiligen Vertragspartner gestrichen wird. Das Kriterium des „untergeordneten Beitrags“ im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch schafft Unsicherheit, da ihnen zufolge nicht klar herausgestellt wird, was darunter zu verstehen ist. „Hier wird ein Kriterium bemüht, das erstmals in dem Verfahren des Synchronschauspielers der Rolle Jack Sparrow (Johnny Depp) in der Filmreihe „Fluch der Karibik“ gegen Disney angeführt wurde. Es ist zu erwarten, dass jeder Schauspieler bei Geltendmachung eines Auskunftsanspruches (ob nun auf der Grundlage einer Tätigkeit vor der Kamera oder hinter dem Mikrofon) bei jedem Projekt erneut darum kämpfen muss, dass seine Leistung als „nicht untergeordnet“ anerkannt wird.“65 Der Ausschlusstatbestand der Unverhältnismäßigkeit führt ihrer Ansicht nach zu einer Überregulierung. Der Regierungsentwurf liest sich laut IVS „als sei er unter maßgeblicher Mitwirkung der großen Verlagshäuser und sonstigen Verwerter gestaltet worden.“66
4.10. SPD- CDU- Bündnis 90/Die Grünen- Linke67
Als letzte Stellungnahmen werden die Parteien dargestellt, um zu zeigen, wie sie in den einzelnen Punkten zum Regierungsentwurf stehen.
Für die SPD steht außer Frage, dass Kreative von ihrer Arbeit leben können müssen. Auch in einer digitalen Welt muss das Recht am geistigen Eigentum durchsetzbar sein, was ihrer Einschätzung nach zur Folge hat, dass auch für neue Nutzungsformen eine angemessene Vergütung ermöglicht werden sollte. Wichtig sind der SPD die Beratungen mit Urheberverbänden. Gegenstand dieser Beratungen sollten vor allem Vorschläge zu einem tatsächlichen Rückrufrecht und dem Auskunftsrecht sein, was ihrer Ansicht nach von besonderer Bedeutung ist.
Im Gegensatz zur SPD begrüßt die CDU, dass das Rückrufrecht im Regierungsentwurf als Zweitverwertungsrecht ausgestaltet wurde. Sie sehen darin ein Zugeständnis an die Verwerter, da durch ein tatsächliches Rückrufrecht das Vertrauensverhältnis zwischen Urheber und Verwerter gestört wird. Sie begründen dies damit, dass im Falle eines Rückrufrechtes ein Verlag vermutlich Bedenken hätte, dass sich eine Investition nicht amortisiert, wodurch die Gefahr bestehen würde, dass der Urheber eine geringere Erstvergütung erhalten würde oder gar keinen Verlag findet, der auf dieser Grundlage bereit wäre mit ihm zu arbeiten. Die CDU unterstützt gemeinsame Vergütungsregeln, da auf dieser Basis das Blacklisting unterbunden werden kann. Weiterhin sind sie grundsätzlich mit einem Auskunftsanspruch einverstanden, dieser sollte allerdings eingeschränkt werden, da der Anspruch ansonsten für verschiedene Branchen, wie zum Beispiel der Filmbranche, nicht anwendbar ist. Bezüglich der angemessenen Vergütung stellen sie heraus, dass durch die Berücksichtigung der Häufigkeit dem Grundsatz der Angemessenheit Rechnung getragen wird. Es sollte jedoch der CDU zufolge weiterhin möglich sein Pauschalvergütungen zu vereinbaren.
Die Grünen tragen nur in Teilen den Regierungsentwurf. Ihre Schwerpunkte liegen in mehr und dauerhafteren gemeinsamen Vergütungsregeln, was ihrer Ansicht nach nur durch ein gestärktes Verbandsklagerecht zu erreichen ist. Sie kritisieren, dass ein zu einheitliches Urheberrecht der Vielschichtigkeit der unterschiedlichen Urheber nicht gerecht wird. Sie unterstützen, dass zur Vermeidung von Kosten Pauschalvergütungen vereinbart werden, zum Beispiel für Kleinbeträge, die durch die verschiedenen Verwertungsebenen zu Stande kommen. Es sollte jedoch trotzdem die Möglichkeit der Nachvergütung bestehen, wenn die Vergütung im Nachhinein nicht angemessen war. Weiterhin begrüßen sie die Berücksichtigung der Häufigkeit als Parameter bei der Bemessung der Angemessenheit in §32 des Regierungsentwurfs. Nach ihrem Dafürhalten sollte das Auskunftsrecht indes auf den direkten Vertragspartner beschränkt bleiben, da Auskunftsanfragen einen hohen administrativen Aufwand mit sich bringen. Allerdings sehen sie keinen Grund, dass der Auskunftsanspruch eingeschränkt wird, wenn es sich um einen untergeordneten Beitrag handelt. Sie begrüßen, dass das Rückrufrecht auch weiterhin nur bei Nichtinanspruchnahme der Werknutzung durch den Verwerter gilt.
Im Gegensatz zu den Grünen kritisiert die Linke, dass das Auskunftsrecht auf die Vertragspartner beschränkt wird, da auf dieser Grundlage viele Branchen ausgeschlossen werden. Sie möchten Total-Buy-Out-Verträge gänzlich abschaffen und setzen sich für die gesonderte Vergütung jeder Nutzung ein. Die Linke kritisiert die Ausnahme des Auskunftsanspruchs für untergeordnete Beiträge. Dazu zählen laut Bundesjustizminister Heiko Maas Kleinvergütungen bis zu 100 Euro. Ihnen zufolge sind solche Vergütungen gerade in der Zeitungsbranche üblich und somit würden Journalisten zum größten Teil ausgeschlossen. Weiterhin setzen sie sich für das Rückrufrecht ohne Einschränkungen ein, wie es im Referentenentwurf enthalten war, sowie für das Verbandsklagerecht, weil somit eine Basis geschaffen werden könne, um dem Blacklisting entgegenzuwirken.
Nach den Stellungnahmen der Parteien sowie der einzelnen Interessengruppen ist es von Bedeutung zu zeigen, welche Änderungen es tatsächlich in der Gesetzesnovelle gegeben hat.
5. Das am 1. März 2017 in Kraft getretene Gesetz
Da der Bundesrat mit der vom Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes einverstanden war, und keine Einberufung des Vermittlungsausschusses innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses erfolgte, wurde das Gesetz am 20. Dezember 2016 beschlossen und trat am 1. März 2017 in Kraft. Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurden im Wesentlichen die nachfolgenden Änderungen in das Gesetz übernommen.
In §32 Absatz 2 Satz 2 wurde neben dem bereits im Regierungsentwurf enthalten Wort „Häufigkeit“, auch das Wort „Ausmaß“ als Parameter für die Bemessung der angemessenen Vergütung zu Grunde gelegt. Durch diesen Zusatz wurde keine Sicherheit für den Urheber geschaffen, sondern es wurde dem Grundsatz Rechnung getragen, dass der Urheber nur am wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, was auch von ARD/ZDF gefordert wurde. Nicht berücksichtigt wird dabei jede einzelne Nutzung des Werkes, was von den Interessenverbänden wie vom IVS oder dem BVR kritisiert wurde. Es wird zum Teil die Kritik der Initiative Urheberrecht berücksichtigt, deren Ansicht nach die „Häufigkeit“ als alleiniges Kriterium nicht ausreichend war.
§32d und §40a wurden aus dem Regierungsentwurf übernommen, allerdings wurde der Ausschluss von Computerprogrammen in Nummer 2 des Regierungsentwurfes gestrichen. Außerdem wurde in beiden Paragraphen der Begriff „untergeordneter Beitrag“ durch „nachrangiger Beitrag“ ersetzt. An dieser Stelle stellt sich die Frage, nach dem Unterschied in der Bedeutung der beiden Begriffe. Laut der Definition im Duden bedeutet „untergeordnet“: weniger wichtig, zweitrangig, nicht so bedeutend, sekundär. „Nachrangig“ bedeutet: weniger wichtig, im Rang untergeordnet, wodurch sich in der reinen Wortbedeutung nichts an der Definition geändert hat. Dies hat zur Folge, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff durch einen neuen ersetzt wurde, was zu Unsicherheiten führt, wie in der Stellungnahme des IVS bereits, durch den Verweis auf die Rolle des Jack Sparrow im Film „Fluch der Karibik“, erläutert wurde. Hinzukommt, dass in §40a der Gesetzesnovelle auch zukünftig das Recht zur anderweitigen Verwertung nur bei Pauschalvergütungen greift, was zum Beispiel vom IVS kritisiert wurde, da auf dieser Basis ein Vergütungsmodell per Gesetz geschaffen wird, dass Pauschalvergütungen fördert und legitimiert.
Der Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in §32d UrhG gilt weiterhin nur für entgeltliche Leistungen, was von Ver.di kritisiert wurde, da Nutzungsrechte auch unentgeltlich übertragen werden können. Außerdem könnte sich durch den Anspruch die Position des Urhebers ändern, der das Werk ursprünglich aus einem ideellen und nicht materiellen Grund übertragen hat. Neben dem Auskunftsanspruch an den direkten Vertragspartner in §32d UrhG wurde der Auskunftsanspruch um die Lizenzkette in §32e UrhG erweitert. Dies wurde von verschiedenen Interessenverbänden, wie Ver.di, dem BVR oder auch dem IVS gefordert und trägt dazu bei, dass der Anspruch auch im Bereich von Film und Fernsehen durchgesetzt werden kann, was laut Kritik von ARD/ZDF und der Grünen mit hohem Aufwand verbunden ist.
Durch §36b sollte ein Verbandsklagerecht eingeführt werden, das den Urheber vor einem vermeintlichen Blacklisting schützen sollte. Dieses Verbandsklagerecht wurde, wie auch vielfach in den Stellungnahmen kritisiert, zum Beispiel von Ver.di oder dem BVR, sehr stark verwässert, sodass nur Werknutzer berechtigt sind, die gemeinsame Vergütungsregeln aufgestellt haben oder Mitglied einer Vereinigung sind, die gemeinsame Vergütungsregeln aufstellen. An dieser Formulierung hat sich im Vergleich zum Regierungsentwurf nichts geändert.
Durch §69a UrhG werden Computerprogramme dann gesondert vom Anwendungsbereich der §§32d, 32e, 36, 36a68 ausgenommen. Entgegen der Forderung des BIU, wurden jedoch weiterhin nur Computerprogramme ausgenommen und nicht explizit auch komplexe Werke, zu denen beispielsweise Computerspiele zählen.
In §79b wurde im Gegensatz zum Regierungsentwurf der Zusatz entfernt, dass der Anspruch auf eine Vergütung von später bekannten Nutzungsarten nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann. Auf diesen Anspruch ist keiner der Interessenverband eingegangen. Die SPD betont dies allerdings in ihrer Stellungnahme, als Resultat der digitalen Welt.
Auf der Grundlage dieser Änderungen stellt sich am Ende die Frage, welche Chancen und Risiken sich aus diesem Gesetz ableiten lassen.
6. Ableitung von Chancen und Risiken
Zur Ableitung der Chancen und Risiken sollte zu Beginn sowohl die Definition der angemessenen Vergütung als auch die Durchsetzung der angemessenen Vergütung Berücksichtigung finden. Im Fazit führt dies zu einer möglichen Lösung, die zum Ausgleich der Interessen auf beiden Seiten beitragen soll.
6.1. Definition der angemessenen Vergütung
Bei der Frage nach der Angemessenheit der Vergütung geht es zum einen um die gesetzliche Definition nach §32 UrhG, worauf der rechtliche Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung beruht, und zum anderen, um das Verständnis auf der Basis wirtschaftsethischer Grundsätze. Moralische Werte werden von Menschen unterschiedlich beurteilt, worin die Problematik bei der objektiven Beurteilung der Parameter der Angemessenheit liegt. Diese Werte, als substanzielle Gehalte von Normen,69 bzw. in diesem Zusammenhang auch moralische Normen, sind wechselseitige Verhaltenserwartungen, die die Mitglieder einer Gesellschaft ineinander setzen. Im Fall des Urheberrechtes bedeutet dies die Erwartung der Urheber einerseits und der Verwerter andererseits. Das Gut, für den Urheber sein Werk, hat einen inneren Wert, der nicht über den Marktpreis zu ermitteln ist, da der Urheber in den meisten Fällen ein ideelles Ziel verfolgt. Für den Verwerter, der das Werk nicht selbst erschaffen hat, ist es ein Produkt mit dem ein möglichst hoher Profit erzielt werden soll, der aber nicht genau kalkuliert werden kann, da nicht absehbar ist, wie sich das Produkt am Markt entwickeln wird.
Das Recht ordnet die Normen und es gelten „Standards of comparison“. Dabei handelt es sich um Vergleichsmaßstäbe, an welchen Gleichheit oder Ungleichheit, zum Beispiel bestimmte Sachverhalte, gemessen werden sollen. Das Recht, d.h. der geschützte Anspruch, besteht gegenüber einer oder mehreren Personen, entweder im Privateigentum oder durch Wechselseitigkeit in Form eines Vertrages. Um die Angemessenheit anhand der Rechtsgrundlage nach §32 UrhG zu beurteilen, rückt der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Fokus der Betrachtung. Problematisch ist hier, dass absehbare Entwicklungen während der Vertragslaufzeit zu berücksichtigen sind. Allerdings besteht die Möglichkeit der Vertragsanpassung im Nachgang. Diese Möglichkeit gilt nicht für Vergütungen, die in Tarifverträgen oder in gemeinsamen Vergütungsregeln nach §36 UrhG geregelt sind. Begründet ist dies in der Tatsache, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich bei der Verhandlung von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsregeln zwei gleichberechtigte Vertragsparteien gegenüberstehen, wodurch keine gestörte Vertragsparität besteht, da keine bedeutsamen Unterschiede in der Verhandlungsmacht bestehen. Weiterhin ist eine Vergütung nach §32 Absatz 2 UrhG angemessen, „wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter der Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Dies erweist sich in der Praxis als schwierig, da zuerst die Frage geklärt werden muss, was unter diesen unbestimmten Rechtsbegriffen der Üblichkeit und der Redlichkeit zu verstehen ist. Eine Vergütung gilt als angemessen, wenn die Interessen der Urheber und der Verwerter gleichberechtigt berücksichtigt werden. Für die Betrachtung im Einzelfall sind jedoch alle Umstände bei der Bestimmung der Vergütung zu berücksichtigen, sofern sie den wirtschaftlichen Ertrag beeinflussen. Zu beachten ist, dass es unterschiedliche relevante Faktoren für die jeweiligen Branchen gibt. Wichtige Faktoren sind der Stellenwert des Werkes, der Bekanntheitsgrad des Autors, die Marktverhältnisse sowie das Potential und die Leistung des jeweiligen Verwerters. Weiterhin stellt sich die Frage, welchen Anteil der Urheber an dem Werk für sich in Anspruch nehmen kann. Ist der Beitrag untergeordnet oder beträgt dieser einen erheblichen Anteil am Gesamtwerk? Für den Einzelfall gibt es eine Vielzahl von Einflussfaktoren oder wechselseitigen Beziehungen, die bei der Frage nach der angemessenen Vergütung zu berücksichtigen sind. Dennoch scheint es möglich zu sein, generalisierte Betrachtungen für bestimmte Teilbereiche vorzunehmen, was an bereits bestehenden gemeinsamen Vergütungsregeln zu erkennen ist. Das Ziel dieser gemeinsamen Vergütungsregeln sollte es sein Branchenstandard zu schaffen. In den Modellen belletristischer Werke wird ein Zusammenhang zwischen Urheberleistung und Produkterlös, d.h. ein Absatzhonorar, zu Grunde gelegt, was aber keine generelle Anwendung findet. Für Werke im Pressebereich sind Pauschalvergütungen verbreitet, da diese, gerade im Bereich der Zeitung, untergeordnete Werke zum Gesamtwerk darstellen. Ein weitaus komplexerer Bereich stellt der Filmbereich dar. Durch die Vielzahl an Urhebern, z.B. Drehbuchautor, Regisseur, Kameramann, sowie weitere Faktoren wie Erlöse aus Sponsoring und Werbefinanzierungen, ist es schwierig eine einheitliche Lösung zu finden. In diesem Bereich gibt es ebenfalls Pauschalvergütungen, wie sie beispielsweise bei Auftragsproduktionen von ZDF oder ProSiebenSat1 wiederzufinden sind. Grundsätzlich ist eine Pauschalvergütung zulässig, wenn sie „bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet.“70 Der ideelle Wert für den Urheber sollte in diesem Fall nicht ausgenutzt, sondern der Urheber angemessen an den Erträgen vergütet werden. Jedoch ist es schwierig gerade für den Fall der Pauschalvergütung bei einer langen Nutzungsdauer Erträge für die gesamte Dauer abzuschätzen, wodurch die Gefahr besteht, dass die Vergütung am Ende unredlich ist. „Redlich ist ein Honorarsatz, zu dem der Urheber (schon) bereit ist, seine Nutzungsrechte „abzugeben“, und andererseits der Verwerter (noch) bereit ist die Verwertung vorzunehmen.“71 Dabei stellt sich die Frage inwiefern der Urheber seine Interessen gegenüber dem Verwerter durchsetzen kann.
6.2. Durchsetzung der angemessenen Vergütung
Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen sind gemeinsame Vergütungsregeln sowie Tarifverträge zur besseren Durchsetzbarkeit der Ansprüche möglich, da die Gesetzgebung davon ausgeht, dass sich gleichberechtigte Vertragsparteien gegenüberstehen. Für den Einzelfall gilt es zu klären, auf welche Weise Urheber die Möglichkeit besitzen, ihre Interessen durchzusetzen, wenn sie nicht auf gemeinsamen Vergütungsregeln oder Tarifverträgen basieren.
In §36b UrhG ist ein Verbandsklagerecht vorgesehen, wodurch es für den Urheber möglich sein soll, Klage zur Durchsetzung seines Anspruchs auf eine angemessene Vergütung zu erheben, ohne dafür der Gefahr des Blacklistings ausgesetzt zu sein. Es stellt sich jedoch die Frage, inwiefern die Ansprüche durchsetzbar sind, wenn ein Verwerter die Verbände unterlaufen kann, wie es auch bereits von Ver.di kritisiert wurde. Würde ein festes Arbeitsentgelt, wie es in der Branche der Unterhaltungssoftware laut BIU üblich ist, das Problem der Vergütung lösen und würden auf dieser Basis automatisch bessere Gehälter gezahlt werden? Könnten auf dieser Grundlage Branchenstandards geschaffen werden? Andererseits ist es aufgrund der Diversifikation der Kulturwirtschaft generell möglich Branchenstandards zu schaffen? Lassen sich freie Künstler in dieser Form an einen Vertrag binden oder würden sie eine solche Arbeitsweise aufgrund ihrer ideellen Einstellung ablehnen und weiterhin eigenständig und frei in ihrem Geist bleiben?
Ändert sich die Situation des Urhebers, durch die Erweiterung des Auskunftsanspruchs um die Lizenzkette, sodass bessere Vergütungen durchgesetzt werden? Landet der Urheber durch diese Vorgehensweise nicht auch automatisch im Blacklisting, da der Verwerter ihm unterstellen kann, dass es ausschließlich auf Verhandlungen, um eine bessere Vergütung herausläuft? Problematisch ist, dass der Urheber diesen Anspruch jährlich einfordern muss. Es ist keine automatische Information, die dem Urheber vom Verwerter auf jährlicher Basis in Form eines „Jahresberichtes“ über die Verwertung der Nutzungsrechte zur Verfügung gestellt wird.
Vergleichbar ist diese Situation auch für das Recht auf anderweitige Verwertung. Findet der Urheber einen neuen Verwerter? Oder besteht in diesem Fall ebenso die Gefahr des Blacklistings? Was auf der Tatsache beruhen kann, dass sich die Verwerter bereits untereinander ausgetauscht haben, bevor der Urheber eine Chance hatte, in Verhandlungen zum Abschluss eines Vertrages mit einem neuen Verwerter einzutreten, da sich Verwerter gegenseitig kennen und sich nicht unbedingt in die Quere kommen möchten. Ähnlich wie es in Arbeitsverhältnissen der Fall ist, wo sich der potentielle neue Arbeitgeber bereits mit dem gegenwärtigen Arbeitgeber ausgetauscht hat, bevor der Arbeitnehmer die Chance hatte sich selbst und seine Person vorzustellen. Auch das ursprünglich geplante effektive Rückrufrecht nach fünf Jahren, wie es im Referentenentwurf vorgesehen war, würde nicht mehr Erfolg versprechen, da wie auch von der CDU in ihrer Stellungnahme erwähnt, es für den Urheber schwieriger werden würde einen Verwerter zu finden, der sich in die Unsicherheit begibt, das Werk zu verwerten und wenn, dann nur zu ungünstigeren Konditionen, als ohnehin schon. Das Recht auf anderweitige Verwertung ist im eigentlichen Sinn auch ein Rückrufrecht, wurde jedoch geschwächt sowohl im Hinblick auf die Dauer von zehn Jahren, als auch im Hinblick auf die Definition als anderweitige Verwertung, die dem Verwerter ein einfaches Nutzungsrecht erhält, wodurch der Verwerterseite Rechnung getragen wurde.
Es stellt sich die Frage nach dem Auftrag der Gesetzesnovelle, bei der es darum ging Verhandlungs- und Konfliktmechanismen effektiv auszugestalten, damit sich Urheber und Verwerter gleichberechtigt gegenüberstehen und Ansprüche durchgesetzt werden können. Welche Chancen und Risiken ergeben sich tatsächlich für den Urheber und für den Verwerter? Sollte das Gesetz nicht weiterhin überarbeitet werden, um einen gerechten Ausgleich zwischen Urhebern und Verwertern zu schaffen, der sowohl die Angemessenheit der Vergütung, als auch deren Durchsetzbarkeit berücksichtigt?
6.3. Chancen und Risiken
Das Gesetz führt unseres Erachtens (=uE) nicht zu einer Stärkung der Rechte des Urhebers und sollte weiter überarbeitet werden. Die angemessene Vergütung ist eine Sache der Wertevorstellung, bei der es selten zu einem vollumfänglichen Ausgleich der Interessen beider Seiten kommen wird. Selbst bei dem Versuch Vergleichsmaßstäbe aufzustellen, wird es durch die Diversifikation der Kulturwirtschaft schwierig werden, einen Branchenstandard zu schaffen. Die Möglichkeit des Auskunftsanspruchs und des Rechts auf anderweitige Verwertung, auch Zweitverwertungsrecht, ist nicht ausreichend genug ausgearbeitet, sodass es kein effektives Mittel zur Durchsetzung des Anspruchs von Urhebern und ausübenden Künstlern darstellt. Durch das Zweitverwertungsrecht, was nur ausgeübt werden kann, wenn es auf einer Pauschalvergütung basiert, wird ein gesetzliches Vergütungsmodell geschaffen. Dies sollte jedoch nicht das Ergebnis des Zweitverwertungsrechtes sein. Das Ziel bestand darin, dem Urheber eine Chance zu geben, aufgrund einer eventuell geänderten Marktsituation eine angemessene Vergütung für sein Werk zu erhalten. Dies ist nicht nur für den Urheber ein Problem, sondern auch für Verwerter, unabhängig davon, ob eine angemessene oder unangemessene Vergütung gezahlt wurde.
Es sollte jedoch möglich sein und würde auch die einzige Lösung darstellen, um auch das vielfach kritisierte „geschwächte“ Verbandsklagerecht komplett zu streichen, dass der Urheber per Gesetz ein Recht auf die Beteiligung am Ertrag seines Werkes erhält. Wenn auf der Seite des Arbeitsentgelts darüber diskutiert wird, warum der Arbeitnehmer, der angestellt ist und ein festes Gehalt von seinem Arbeitgeber erhält, kein wirtschaftliches Risiko trägt, so sollte auf der anderen Seite diskutiert werden, dass wenn ein Urheber in keinem Arbeitsverhältnis steht und das vermeintlich wirtschaftliche Risiko trägt, auch am Erfolg beteiligt wird. Somit wären reine Pauschalvergütungen gar kein Thema mehr, da sie das Tragen eines wirtschaftlichen Risikos nicht abbilden.
Wenn eine solche Regelung per Gesetz festgeschrieben würde, dann würde man dem Urheber eine Chance bieten, dass er gerecht vergütet wird und es sollte das Risiko minimiert werden, dass er auf der schwarzen Liste landet, weil er von seinem Recht auf Auskunft und/oder auf Zweitverwertung zur Durchsetzung der angemessenen Vergütung Gebrauch macht.
Der Anspruch auf Auskunft ist uE ein guter Ansatz, vor allem, weil der Anspruch um die Lizenzkette erweitert wurde. Aufgrund der Transparenz ist es eine gute Chance für beide Seiten aufzuzeigen, wie viel Erfolg durch ein Werk erzielt wird. Es ist zwar auf der anderen Seite auch ein großer Aufwand für den Verwerter, aber letztendlich hat der Urheber keine Chance seine Ansprüche zur angemessenen Vergütung ohne diesen Anspruch auf Auskunft durchzusetzen. Dieser Anspruch sollte allerdings so ausgestaltet sein, dass es in Form eines „Jahresberichtes“ erfolgt. Dieser sollte auf freiwilliger Basis, ohne, dass es vom Urheber gefordert werden muss, eingerichtet werden und auf einer jährlichen Basis dem Urheber zur Verfügung gestellt werden. Um eine angemessene Vergütung durchzusetzen wäre uE eine „Basis“-Vergütung, d.h. der Logik eines Mindestlohns folgend, sinnvoll, die eine Art Provision „on top“ vorsieht. Eine Ergänzung nach §32 Absatz 2 Satz 2 UrhG wäre notwendig: „Weiterhin ist der Urheber am Ertrag zu beteiligen nach §32d Absatz 1 Satz 2 dieses Gesetzes.“ Somit würde ein kombiniertes Packet geschaffen, was sich am Marktwert des Werkes orientiert. Dies bedeutet konkret, dass der Urheber eine Pauschalvergütung vom Verwerter erhält, wie es bisher in den meisten Fällen auch geschehen ist, die sich an der Üblichkeit und Redlichkeit orientiert. Durch den jährlichen Auskunftsanspruch bekommt er nach Abzug der jeweiligen Kosten einen Prozentsatz x als Beteiligung an den Erträgen, die der Verwerter aus dem Werk des Urhebers generiert. Durch diese Beteiligung tritt der Anspruch auf Auskunft in den Vordergrund und das Recht einer Verbandsklage in den Hintergrund, bzw. verliert an Bedeutung. Das Recht auf anderweitige Verwertung, was um die Ertragsbeteiligung erweitert werden müsste, würde dann jedem Urheber selbst überlassen bleiben, sofern er eine Chance für sein Werk sieht, es anderweitig besser zu verwerten. Auf diese Weise trägt auch der Urheber einen Teil des wirtschaftlichen Risikos und es müssten nicht alle Umstände berücksichtigt werden, die eventuell bis an das Laufzeitende eintreten können.
Wichtig wäre es dann weiterhin, dass die bereits erwähnte Ergänzung in §32d Absatz 1 nach Satz 1, als Satz 2 eingefügt würde: „Auf dieser Basis erhält der Urheber eine Beteiligung am Ertrag und am Vorteil des Werkes, der mindestens x Basispunkte des Nettoertrags beträgt. Anwendbar ebenfalls für §32e dieses Gesetzes.“ Der Nettoertrag definiert sich aus dem Umsatz abzüglich der Kosten, die auch den (kostenmäßigen) Aufwand für den Auskunftsanspruch berücksichtigen. Dadurch kann der Verwerter nicht mehr auf den enormen Aufwand zurückgreifen, der durch den Auskunftsanspruch entsteht, da er dem Urheber diese Kosten in Rechnung stellen kann und bei vielen Werken nach Abzug dieser Kosten weiterhin ausreichend Ertrag vorhanden ist, um den Urheber angemessen zu vergüten. Was letztendlich beschlossen werden muss, ist die Mindestvergütung sowie die in Basispunkten berechnete Beteiligung am Nettoertrag. Die Mindestvergütung sollte den Mindestbetrag darstellen, der für alle Branchen der Kulturwirtschaft gezahlt werden kann. Durch die Provision, die zusätzlich zur Mindestvergütung gezahlt wird, würde die Gesetzgebung der Diversifikation der Branchen und der Künstler gerecht werden. Obwohl sich vermutlich viele Verwerter an der Untergrenze des Mindestprozentsatzes bewegen werden, wäre ein Grundstein für die Ertragsbeteiligung gelegt.
Auf diese Weise könnte ein Kompromiss geschlossen werden, der beiden Parteien entgegenkommt. Die Verwerter werden von dieser Lösung jedoch nicht über alle Maßen begeistert sein, jedoch sollte es vor Allem eine Chance bieten, damit Urheber angemessen vergütet werden, da eine Ertragsbeteiligung vorgesehen ist. Außerdem kann das Risiko des Blacklistings, da der Urheber eine weitere Vergütung nicht einklagen muss, und des Total-Buy-Outs, da der Urheber nicht nur eine Einmalzahlung erhält, ausgeräumt werden.
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Recibido el 21 de junio de 2017. Aceptado el 30 de octubre de 2017
* Thomas Gergen ist Professor für Vergleichendes und Internationales Zivil- und Wirtschaftsrecht mit Immaterialgüterrecht am Institut de l'Économie Supérieur, ISEC Université Luxembourg, dort auch Leiter des Forschungsbereiches Immaterielle Wirtschaftsgüter; Stephanie Kucharski B.A. forschte an diesem Lehrstuhl und schrieb ihre Bachelorthesis im dort angebotenen Schwerpunktbereich Immaterialgüterrecht.
NOTAS
1 Siehe stellvertretend für die Vielzahl an Aufsätzen aus 2016: Peifer, GRUR 2016, 6-12; Berger/Freyer, ZUM 2016, 569-579 und 13-19; Obergfell/Zurth, ZGE/IPJ 8 (2016), 1-47; Tolkschmitt, GRUR 2016, 564-569; bereits 2015 erschienen Kreile/Schley, ZUM 2015, 837-841; Ory, AfP 2015, 389-394; gutachtlich schon Spindler, ZUM 2012, 921-933.
2 Vgl. http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/634523991/geistiges-eigentum-v2.html, Zugriff am 23.03.2017. Siehe neuerdings Gergen, Thomas: Steinbüchel versus Witwe Hamacher vor dem Reichshofrat – Zum Problem der Ähnlichkeit von Schriftwerken bei Druckprivilegien. In: Albrecht Götz von Olenhusen/Thomas Gergen (Hg.), Kreativität und Charakter. Recht, Geschichte und Kultur in schöpferischen Prozessen, Festschrift für Martin Vogel zum siebzigsten Geburtstag, Hamburg 2017, S. 65-84.
3 Vgl. http://www.urheberrecht.de/geistiges-eigentum/, Zugriff am 24.03.2017.
4 Vgl. http://www.juraforum.de/lexikon/urheber, Zugriff am 24.03.2017.
5 Die angeführten Paragraphen betreffen die folgenden Regelungsbereiche: §12 UrhG Veröffentlichungsrecht, §13 UrhG Anerkennung der Urheberschaft, §14 UrhG Entstellung des Werkes.
6 Leventer, N., Google Book Search und vergleichendes Urheberrecht, Baden-Baden, Nomos, 2012, S. 84.
7 Leventer, N., Google Book Search und vergleichendes Urheberrecht, S. 86.
8 http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/169971/urheberrecht-und-copyright, Zugriff am 28.03.2017.
9 Zur Fülle der Literatur siehe: Ludwig Gieseke: Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845, Göttingen 1995, S. 39–42; Jürgen Gramlich: Rechtsordnungen des Buchgewerbes im Alten Reich. Genossenschaftliche Strukturen, Arbeits- und Wettbewerbsrecht im deutschen Druckerhandwerk, in: AGB 41 (1994), S. 1–145; Reinhard Wittmann: Geschichte des deutschen Buchhandels. Ein Überblick, München 1991, S. 19–22; Michael Giesecke: Der Buchdruck in der frühen Neuzeit. Eine historische Fallstudie über die Durchsetzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien, Frankfurt am Main 1991, S. 441; Walter Bappert: Wege zum Urheberrecht. Die geschichtliche Entwicklung des Urheberrechtsgedankens, Frankfurt am Main 1962; Hans Widmann: Geschichte des Buchhandels vom Altertum bis zur Gegenwart, Wiesbaden 1952, völlige Neubearb., Wiesbaden 1975; Heinz Mohnhaupt: Privileg, in: Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 10, hg. von Friedrich Jäger, Stuttgart 2009, Sp. 391-401; Mohnhaupt: Untersuchungen zum Verhältnis Privileg und Kodifikation im 18. und 19. Jahrhundert, in: Ius Commune 5 (1975), S. 71‒121.
10 Ulmer, E., Urheber- und Verlagsrecht, 1980, 3. Aufl., S. 52-53.
11 http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/169977/geschichte-des-urheberrechts, Zugriff am 25.03.2017.
12 Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 09.09.1965 (BGBI I, 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.12.2016 (BGBI I, 3037). Angeführt sei hier die Privilegienpraxis im Königreich Württemberg, dazu Gergen: Die Nachdruckprivilegienpraxis in Württemberg im 19. Jahrhundert und ihre Bedeutung für das Urheberrecht im Deutschen Bund (Schriften zur Rechtsgeschichte Bd. 137), Berlin 2007; Gergen, Stichwort „Urheberrecht“, in: Reclams Sachlexikon des Buches: Von der Handschrift zum E-Book, hg. von Ursula Rautenberg, Stuttgart, 3. Aufl. 2015, S. 399f. Zum Großherzogtum Baden: Gergen, Zwischen französischem droit d'auteur und deutscher Privilegientradition: Praxis und Entwicklung des badischen Urheberrechts im 19. Jahrhundert. In: UFITA I/2011, 131-158.
13 http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/169971/urheberrecht-und-copyright, Zugriff am 28.03.2017.
14 Gergen, Mediation und Translation im Recht des Geistigen Eigentums, Baden-Baden: Nomos, 2015, S. 167.
15 http://anwalt-im-netz.de/urheberrecht/werkbegriff.html, Zugriff am 01.04.2017.
16 http://www.juraforum.de/lexikon/schoepfungshoehe, Zugriff am 03.04.2017.
17 Gergen, Mediation und Translation im Recht des Geistigen Eigentums, 2015, S. 232.
18 ebd.
19 https://www.wbs-law.de/wahrnehmungsvertrag/, Zugriff am 16.04.2017.
20 http://www.juraforum.de/lexikon/rechtewahrnehmung, Zugriff am 19.04.2017.
21 Gergen, Mediation und Translation im Recht des Geistigen Eigentums, 2015, S. 219.
22 Gergen, Mediation und Translation im Recht des Geistigen Eigentums, 2015, S. 219‒220.
23 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/1844/nutzungsrecht-v12.html, Zugriff am 26.03.2017.
24 http://www.duden.de/rechtschreibung/exklusiv, Zugriff am 26.04.2017.
25 http://www.musikrecht-meyer.de/downloads/SC_07_2011_exklusiv_vs_nicht_exklusiv.pdf, Zugriff am 25.05.2017.
26 http://www.duden.de/rechtschreibung/Exklusivitaet, Zugriff am 26.04.2017.
27 http://www.rechtslexikon.net/d/auskunftsanspruch/auskunftsanspruch.htm, 26.04.2017.
28 Bülow, Peter/Artz, Markus: Handbuch Verbraucherprivatrecht, Heidelberg 2005, S. 6.
29 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/086/1808625.pdf, Zugriff am 29.03.2017.
30 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/54053/boykott-v7.html, Zugriff am 10.04.2017.
31 http://www.juraforum.de/lexikon/verbandsklage, Zugriff am 10.04.2017.
32 Vgl. http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Branchenfokus/Wirtschaft/branchenfokus-kultur und-kreativwirtschaft.html, Zugriff am 30.04.2017.
33 ebd.
34 https://www.bundestag.de/blob/414922/a7bc65f43f8f77b1c72bab118f878070/wf-x-012-06-pd- data.pdf, Zugriff am 24.03.2017.
35 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/183328/umfrage/die-groessten-verlage-in-deutschland-nach-umsatz/, Zugriff am 12.05.2017.
36 http://heilbronn.ihk.de/ximages/1467112_gema.pdf, Zugriff am 01.05.2017.
37 http://www.bpb.de/gesellschaft/medien/urheberrecht/170006/wie-verdienen-urheber-ihr-geld, Zugriff am 15.05.2017.
38http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Urhebervertragsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff am 25.03.2017.
39 http://www.intrinsische-motivation.eu/, Zugriff am 20.05.2017.
40 http://www.intrinsische-motivation.eu/, Zugriff am 20.05.2017.
41 http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/57320/intrinsische-motivation-v6.html, Zugriff am 28.04.2017.
42 http://www.herfurth.de/fileadmin/herfurth/compact/CC-172.pdf, Zugriff am 29.03.2017.
43 http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Urheber vertragsrecht. pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff am 25.03.2017.
44 http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/18/086/1808625.pdf, Zugriff am 29.03.2017.
45http://dju.verdi.de/++file++57303cf04f5e921814000159/download/Stellungnahme%20Urhebervertragsrechtsreform.pdf, Zugriff am 16.05.2017.
46 Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 5. Oktober 2015.
47 Anzumerken ist an dieser Stelle, dass die Stellungnahme der Ver.di ebenfalls von DJV (Deutscher-Journalisten-Verband) unterstützt wird. Sie sehen dem Druck der Verwerter nachgegeben, wodurch die Situation der Urheber nicht verbessert wird.
48 Vgl. https://www.regieverband.de/de_DE/magazine/214618/index/, Zugriff am 03.05.2017.
49 https://www.regieverband.de/de_DE/magazine/214618/index/, Zugriff am 03.05.2017.
50 Der „Kölner Entwurf“ ist ein Reformvorschlag von Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer, Dr. Dieter Frey, LL.M., Dr. Matthias Rudolph, der auf einer Fachveranstaltung am 5.11.2014 in Berlin vorgestellt wurde.
51 https://www.regieverband.de/de_DE/magazine/216088/Der-Regierungsentwurf-zum-Urheber vertrag srecht-ist-ein-Rueckschritt/, Zugriff am 03.05.2017.
52 https://www.regieverband.de/de_DE/magazine/214618/index/, Zugriff am 03.05.2017.
53 Vgl. http://www.urheberrecht.org/topic/Urhebervertragsrecht/Produzentenallianz-zum-Regie- rungs entwurf-Urheberrechtsgesetz.pdf, Zugriff am 08.05.2017.
54 Vgl. http://www.dmv-online.com/de/news-termine/news/single/dmv-begruesst-die-aenderungen-am-entwurf-zum-urhebervertragsrecht/, Zugriff am 16.05.2017.
55 http://www.urheberrecht.org/topic/Urhebervertragsrecht/Ini_Urheberrecht_zum%20RegE.pdf, Zugriff am 05.05.2017.
56 http://www.pen-deutschland.de/de/2016/04/22/deutscher-pen-fordert-von-justizminister-heiko-maas-gemeinsam-mit-zehn-autoren-und-autorinnenverbaenden-ein-klares-bekenntnis-zu-fairen-konditionen-fuer-berufskuenstlerinnen-und-kuenstlern/, Zugriff am 01.05.2017.
57 http://www.pen-deutschland.de/de/2016/04/22/deutscher-pen-fordert-von-justizminister-heiko-maas-gemeinsam-mit-zehn-autoren-und-autorinnenverbaenden-ein-klares-bekenntnis-zu-fairen-konditionen-fuer-berufskuenstlerinnen-und-kuenstlern/, Zugriff am 01.05.2017.
58 ebd.
59 http://www.ard.de/download/3293572/Stellungnahme_von_ARD_und_ZDF_zum_Urheber_ vertragsrecht.pdf, Zugriff am 07.05.2017.
60 http://www.ard.de/download/3293572/Stellungnahme_von_ARD_und_ZDF_zum_Urheberver-tragsrecht.pdf, Zugriff am 07.05.2017.
61 http://www.biu-online.de/wp-content/uploads/2016/06/20160624_BIU_Stellungnahme_RegE_ Urhebervertragsrecht.pdf, Zugriff am 08.05.2017.
62 http://www.biu-online.de/wp-content/uploads/2016/06/20160624_BIU_Stellungnahme_RegE_ Urhebervertragsrecht.pdf, Zugriff am 08.05.2017.
63 ebd.
64 https://ivs-ev.de/wp-content/uploads/2016/05/Stellungnahme-des-IVS-zum-Regierungsentwurf.pdf, Zugriff am 16.05.2017.
65 https://ivs-ev.de/wp-content/uploads/2016/05/Stellungnahme-des-IVS-zum-Regierungsentwurf.pdf, Zugriff am 16.05.2017.
66 ebd.
67 https://irights.info/artikel/urheber-vertraege-das-sagen-die-fraktionen-im-bundestag-zur-reform /27315, Zugriff am 20.05.2017.
68 Folgendes wird in den angegebenen Paragraphen geregelt: §32d Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft, §32e Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in der Lizenzkette, §36 Gemeinsame Vergütungsregeln, §36a Schlichtungsstelle.
69 Normen abgeleitet aus dem lateinischen bedeutet Regeln, Vorschriften, Maßstab.
70 BGH, Urteil vom 07.10.2009, I ZR 38/07, http://lexetius.com/2009,3152, Zugriff am 01.05.2017.
71 Klemp S., Die Angemessenheit der Vergütung nach §32 UrhG für wissenschaftliche Werke im STM-Bereich, EIKV Luxemburg 2016, Band 6, Seite 46.
Nota bene:
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