Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas


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Director: Manuel J. Peláez
Editor: Juan Carlos Martínez Coll


Joseph Georg Wolf, Die Lex Irnitana. Ein römisches Stadtrecht aus Spanien. Lateinisch und deutsch, WBG Wissenschaftliche Buchgesellschaft Darmstadt, Darmstadt, 2011 (Texte zur Forschung Bd. 101), 159 pp.

Thomas Gergen

ZUSAMMENFASSUNG: Die Siedlung Irni, der Fundort der Lex Irnitana, war eine nicht unbedeutende antike Stadt, die zwischen den heutigen Städten Osuna und Ronda lag. Die Ortschaft lag in 500 Meter Höhe auf einem Bergrücken, den im Westen und Süden der Rio Corbones umfloss, in dessen Tal der Bergrücken unüberwindlich steil abfiel. Von Irni bis zum nächsten Küstenpunkt, wenig westlich von Malaca (Málaga), waren es ca. 60, nach Norden bis Urso (Osuna) noch ungefähr 30 Kilometer. Damit befand sich Irni in der Baetica, also der kleinsten der drei römischen Provinzen auf der iberischen Halbinsel. In seiner "Geografika" berichtet Strabon, dass die Baetica bereits zu seiner Zeit in Sprache und Sitte römisch und dass Spaniens Süden schon zu Beginn des Prinzipats vollkommen romanisiert war. Die Baetica wurde gleichfalls "Die Wiege der spanischen Bildung" genannt und umfasste insbesondere das Land der Turdetaner, die seit Jahrhunderten in dauerndem Austausch mit Phöniziern und Griechen, mit Puniern und Römern lebten und im Gegensatz zum Norden auf vielfältige Weise eine besondere kulturelle Erziehung erfuhren. Im Land der Turdetaner lag Irni, dass an der wirtschaftlichen und kulturellen Blüte der Baetica teilnahm. Denn die Stadt wuchs schnell, ihre Einwohner waren bereits nach Rang und Stand gegliedert. Noch bevor ihr das Stadtrecht in der ersten Hälfte der 90er Jahre n.Chr. verliehen wurde, hatte Irni sogar ein Theater und einen Stadtrat mit 63 Sitzen besessen sowie andere stadtrechtliche Institutionen, nämlich die den römischen offenbar nachgebildeten Magistraturen, den Duumvirat, die Ädilität und die Quästur, und wohl auch eine Bürgerversammlung.

KODEWORT: Joseph Georg Wolf, Lex Irnitana, Römisches Stadtrecht.

Der Buchtitel "Ein römisches Stadtrecht" klingt allzu bescheiden, denn von keinem anderen römischen Stadtrecht besitzen wir mehr Text als von der Lex Irnitana, die insoweit Modellfunktion besitzt. Mit ihr haben wir aber nicht bloß große Teile der Munizipalordnung von Irni vor Augen, sondern die Gemeindeordnung aller Städte Spaniens (universae Hispaniae), die in der Folge eines Dekrets Kaiser Vespasians (vermutlich 73 oder 74 n.Chr.) zu municipia promoviert wurden, d.h. die Städte erhielten vom Kaiser aus Dankbarkeit und Lohn für ihre Treue im Bürgerkrieg eine Verfassung, ein Stadtrecht und wurden damit auch zur Stadt nach den Kriterien des römischen Staatsrechts. In der Regel bekamen sie ferner die Latinität, wurden municipia iuris Latini mit weitgehender Selbstständigkeit in Verwaltung und Jurisdiktion.
Die Lex Irnitana war auf zehn Bronzetafeln (90 cm breit und 57 cm hoch) eingraviert. Wolf druckt hierzu einige Ausschnitte am Ende des Buches ab. Neben den Abbildungen stößt der Leser noch auf ein sehr nützliches Register, mit dessen Hilfe er nach Stichworten in Kommentierung und Text der Lex Irnitana rasch zu den einschlägigen Passagen gelangt. Von den zehn Tafeln der Lex wurden im Frühjahr 1981 sechs Tafeln aufgespürt und sofort verkauft. Der "heimliche" Verkauf durch "Clandestini" wurde aber bekannt, die Tafeln konnten ausfindig gemacht und in das Archäologische Museum von Sevilla gebracht werden, wo sie sich heute befinden.
Wolf untersucht, wie viel Textkorpus uns von der Lex Irnitana erhalten ist und was sie von den anderen Stadtrechten unterscheidet. Außerdem widmet er sich der inneren Ordnung der Lex Irnitana und geht näher ein auf die Bürgerversammlung, den Stadtrat und die Magistraturen, schließlich die duumviri, welche die Bürgerversammlung und den Rat einberiefen und deren Sitzungen leiteten. Als die höchste Gewalt in der Stadt konnte jeder von ihnen nahezu jede Maßnahme des Kollegen und der nachgeordneten Magistrate durch Einspruch verhindern, aber auch jede Sache an sich ziehen. Zwei den duumviri ausdrücklich vorbehaltene Aufgaben waren die Verpachtung (Steuerpacht) sowie die Gerichtsbarkeit, welche ihnen auch den Namen gab, nämlich duumviri qui iuri dicundo praesunt oder einfach duumviri iure dicundo. Den duumviri oblag lediglich die Zivilgerichtsbarkeit, Strafsachen waren dem Statthalter vorbehalten. Die eigene Gerichtsbarkeit galt als das eigentliche Kriterium der städtischen Autonomie. In der Lex Irnitana (90 Rubriken) nimmt sie mit neun Rubriken mehr Raum ein als jeder sonstige Regelungsbereich. Ihr ausschließlicher Gegenstand waren die Gerichtsverfassung und das dazu gehörige Verfahren. Für das anzuwendende materielle Recht verweist sie auf das Edikt des Statthalters sowie pauschal auf römisches ius civile, dessen Geltung für die Bürger und Einwohner der latinischen Munizipien sich bereits per definitionem verstand. Die Geltung des römischen Zivilverfahrensrechts wurde ohne Weiteres vorausgesetzt.
Mit dem vorliegenden Buch liegt nicht nur eine kommentierende Einführung und mit den Originaltafeln abgeglichene Edition des lateinischen Textes vor, sondern auch eine gut lesbare und gründliche deutsche Übersetzung der Lex Irnitana. [Recibida el 20 de diciembre de 2011].



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