Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas


ISSN versión electrónica: 2174-0135
ISSN versión impresa: 2386-6926
Depósito Legal: MA 2135-2014

Presidente del C.R.: Antonio Ortega Carrillo de Albornoz
Director: Manuel J. Peláez
Editor: Juan Carlos Martínez Coll


Heinz Barta, "Graeca non leguntur"? Zu den Ursprüngen des europäischen Rechts im antiken Griechenland, Wiesbaden, Harrassowitz Verlag, Band I, 2010, 683 pp.

Thomas Gergen

ZUSAMMENFASSUNG: Das vorliegende Buch ist das Ergebnis langj�hriger Forschungen des emeritierten Innsbrucker Ordinarius f�r B�rgerliches Recht und Grundlagen des Rechts Heinz Barta, der eine miniti�s belegte These erl�utert, die bereits aus dem Buchtitel resultiert und der er als im geltenden Recht und auch inzwischen in der Rechtsgeschichte ausgewiesener Grundlagenforscher nachsp�rt. Es ist ein interdisziplin�res Werk par excellence, weil es die Br�cken zu vielen F�chern schl�gt, die sich mit der fr�hen Antike besch�ftigen, und auf ein fast gleichnamiges Werk von Hans Erich Troje von 1971 rekurriert.

KODEWORT: Heinz Barta, Graeca non leguntur, Zu den Urspr�ngen des europ�ischen Rechts, Antiken Griechenland.

Der vorliegende Band I bietet eine allgemeine Einleitung und entwickelt historische Perspektiven. Die angekündigten Bände II bis IV sollen sich dann mit Drakon und Solon als Gesetzgeber und Rechtsdenker sowie dem griechischen Rechtsdenken auf dem Gebiet der Dichtung (Aischylos und Euripides) und Geschichtsschreibung (Thukydides) befassen. Nach der Analyse der juristischen Berufsstände werden dann Fragen des Zusammenhangs von Recht, Religion und Gerechtigkeit der frühen Gesellschaften vertieft.
Entgegen dem leider immer noch vermittelten Eindruck liegen die europäischen Wurzeln des Rechts nicht in Rom, sondern im antiken Griechenland, das wiederum Erbe des Alten Orients war, womit der Autor an die Lehre Leopold Wengers der antiken Rechtsgeschichte anknüpft (S. 31-32; 59-65). Was in der allgemeinen Kulturwissenschaft und Philosophie längst zum wissenschaftlichen Allgmeingut zählt, gilt auch für die Entwicklung des europäischen Rechts. Wenngleich der Stil Bartas lakonisch, enumerativ, mitunter sprachlich etwas sperrig anmutet, spürt der Leser auf jeder Seite, wie eng der Gräzist Barta sein Argumentationsnetz zu weben vermag. Barta erläutert seinen Buchtitel sehr genau und bemüht sich, die "Andersheit" der griechischen Rechtskultur zu belegen, bevor er die Frage nach einem "gemeinen" griechischen Recht stellt. Sehr lesenswert sind Bartas Überlegungen zum damaligen Verhältnis von Recht und Religion und zu den Rechtskollisionen im archaischen Griechenland. Das Polisübergreifende Staats- und Rechtsdenken fasst er als beginnendes und vom Alten Orient her einwirkendes Völkerrecht auf. Rom hat dann dieses Rechtsdenken, die "'Leistungen' des griechischen Rechts" (S. 84-89), aber auch die griechische Sprache aufgesogen (S. 178-182). Dies beweist Barta anhand zahlreicher Lehnwörter (z.B. S. 134).
Griechisch war bereits seit der Spätantike in Vergessenheit geraten und wurde wegen der Dominanz gerade im weströmischen Reich sowie im kirchlich geprägten Mittelalter zugunsten des Lateinischen wenig gelehrt, gelernt und als Arbeitssprache der Wissenschaften gebraucht. Infolge dieser Wissenslücken mussten griechisch verfasste Texte übersetzt werden, was nicht immer gänzlich gelang. Die Überlieferung von Konzilsakten und die damit verbundenen angefertigten Übersetzungen veranschaulichen, wie sogar politische Auseinandersetzungen geführt wurden, sofern unrichtige Übersetzungen kursierten.
Am dank der Byzantinistik gut erforschten Beispiel der Übersetzung des Siebenten Ökumenischen Konzils in Nikaia (Nicaenum II) von 787 soll nachstehend aufgezeigt werden, welche Konsequenzen eine unverständliche Übersetzung des griechischen Textes ins Lateinische gehabt hat. Der Text der Konzilsakten ist dreimal ins Lateinische übersetzt worden. Die älteste Übersetzung, die Hadrian anfertigen ließ und die den Franken vorgelegen hat, ist eine sehr schlechte wörtliche Übersetzung, die lediglich in den Libri Carolini (Opus Caroli Regis Contra Synodum) und dem Schriftwechsel darüber zitierten Sätzen erhalten und die weithin unverständlich und sinnentstellend ist. Im Fränkischen Reich war das Lateinische vorherrschend, die Volkssprache sicherlich in den mündlichen Verwaltungs- und Gerichtsverhandlungen gebraucht worden. Griechisch dagegen wurde nicht mehr gelehrt und lediglich unzureichend übersetzt. Die Übersetzung des Konzils von 787 wurde in Rom gefertigt und gelangte vor 790 auf Wegen, die sich wohl nicht mehr mit Sicherheit bestimmen lassen, an den Hof Karls des Großen (Lamberz 2008: XXXII). Als Urheber der Libri Carolini gilt inzwischen sicher Theodulf von Orléans (Freeman 1998: VII, 84), der auf die Zustimmung Karls des Großen und der anderen Hoftheologen bauen konnte. Unter Theodulfs Federführung wurde eine Sammlung von Capitula, das nicht erhaltene Capitulare adversus synodum, erstellt und Hadrian zur Stellungnahme übermittelt (so genanntes Hadrianum JE 2483). Die Capitula, die viele Zitate aus den Akten des Nicaenum II enthalten, wurden von Hadrian in seiner Antwort an Karl fast vollständig im Wortlaut zitiert. Hadrians Verteidigung des Konzils, die ihrerseits weitere Zitate aus den Akten enthält, traf am Hof Karls ein, als die Arbeit an der fränkischen Stellungnahme schon weiter fortgeschritten war. Vergleicht man nun die im Capitulare adversus synodum, im Hadrianum und in den Libri Carolini zitierten Texte, so besteht kein Zweifel, dass es sich überall um dieselbe lateinische Fassung der Akten handelt (Lamberz 2008: XXXIV).
Karl trat in seinen Libri aber als Verfasser der Widerlegung des Konzils von 787 auf; dies ergibt sich aus Titel und Praefatio: Opus...Caroli, nutu Dei regis Francorum, Gallias, Germaniam Italiamque sive harum finitimas provintias Domino opitulante regentis, contra synodum, que in partibus Graetia pro adorandis imaginibus stolide sive arroganter gesta est (Werk Karls, nach Gottes Ratschluss Königs der Franken, der Gallien, Germanien und Italien sowie deren benachbarten Provinzen mit Hilfe Gottes regiert, gegen das Konzil, das in den Gegenden Griechenlands zugunsten der Verehrung der Bilder stumm und anmaßend abgehalten wurde.) Dies ist ganz byzantinisch, da der Herrscher als Hüter der Orthodoxie agiert und in rechtlich verbindlicher Weise Theologie betreibt (Thümmel 2005: 229). Dass hier Politik und Religion, politische wie religiöse Pflichten der Untertanen, in Rede stehen, wiegt um so schwerer, als die richtige Translation von einer in die andere Sprache der Grundlage entbehrte. Theodulf hatte nämlich den Originaltext verändert, ja sogar polemisch zugespitzt und damit den Originalurheber nicht richtig wiedergegeben. Hadrian, der an der Unterscheidung der Verehrungen von Bild (niedere Stufe der Verehrung) und Heiligen festhielt, wurde von Theodulf so missverstanden, als dass beide Verehrungen identisch (adoratio) wären.
Insofern verkehrte die Übersetzung Théodulfs das Original sogar ins Gegenteil. Nach Thümmel haben die Franken dies aber auf dem Frankfurter Konzil von 794 erkannt und aus dem Kontext korrigiert, sodass die Fehlübersetzung ihr Verständnis der Kernfragen überhaupt nicht beeinträchtigt habe (Thümmel 2005: 223-225; Lamberz 2004: 10). Auf dem Frankfurter Konzil von 794 verwarfen die Franken Nicaenum II. Auch wenn die Verwerfung nach Thümmel (2005: 220, 227) nur zusammenfassend in der Nennung eines extremen (durch die Übersetzung verfälschten) Satzes geschah, kann doch kein Zweifel darüber bestehen, dass das Konzil (de adorandis imaginibus) als solches von den Konzilsvätern (omnimodis adorationem...renuentes) abgelehnt wurde. Die Franken setzten sich mit ihrer eigenen Praxis, die keine Bilderverehrung kannte, auseinander und mussten diese auch begründen. Karl verwarf die östliche "Irrlehre" und ließ dies trotz falscher Übersetzung in klarer Weise synodal bestätigen. Die Libri Carolini enden sogar damit, dass Nikaia 787 der Charakter einer ökumenischen Synode bestritten wurde. War Frankfurt nunmehr das wahre Siebente Ökumenische Konzil? (Thümmel 2005: 229).
Die verfälschte Übersetzung des Konzils war auch in Nordfrankreich offenbar längere Zeit zugänglich. Denn aus ihr stammt sehr wahrscheinlich eine Reihe von Zitaten im Decretum Ivos von Chartres. Die Neuübersetzung des Anastasius Bibliothecarius von Mitte der 870er-Jahre prangert die schlechte Qualität des Übersetzung an und begründet damit die erneute Übertragung vom Griechischen ins Lateinische (Thümmel 2005: 95), ja sogar die Übertragungsnotwendigkeit! Der Vollständigkeit sei noch erwähnt, dass man trotz der kritisierten Qualität der Übersetzung aus ihr die Kenntnis des Textbestandes der Akten in der unmittelbaren Folgezeit des Konzils gewinnen konnte. In manchen Fällen trug sie auch zur Beurteilung des zugrundeliegenden griechischen Textes bei (Lamberz 2008: XXXIV). Anastasius hat die von ihm allzu kritisierte Übersetzung benutzt. Mitunter hat er sie zwar lediglich überarbeitet, bisweilen ihre Fehler doch nicht korrigiert (Lamberz 2008: XXXV). Essentielles Kirchenrecht, das auf dem Zweiten Nicaenum für dieWelt verkündet worden war, wurde infolge schlechter Übersetzung bloß lückenhaft in den lokalen Kontext (am Hof Karls des Großen im Frankenreich) umgesetzt.
Barta behält also -auch nach dem von uns gewählten Beispiel aus dem Mittelalter- Recht, wenn er der Rechtsgeschichte mit Verweis auf den hohen Wert der griechischen Sprache und Kultur (S. 547-561) für die Zukunft die Trojesche Maxime aufgibt: Graeca leguntur. [Recibido el 29 de enero de 2012].



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