Revista crítica de Derecho Canónico Pluriconfesional / Rivista critica di diritto canonico molticonfessionale


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Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in Slowenien

Gábor HAMZA


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Gábor Hamza (2015): „Entwicklung und Kodifikation des Privatrechts (Zivilrechts) in Slowenien“, en Kritische Zeitschrift für überkonfessionelles Kirchenrecht, n. 2 (febrero de 2015).

Resumen: Valoración generalista de la importancia del Derecho privado histórico de Eslovenia, Croacia, Serbia y Montenegro, aunque centrándose más en Eslovenia que en los otros países balcánicos. La información bibliográfica es francesa, alemana, italiana y húngara.

Palabras clave: Eslovenia, Croacia, Serbia, Montenegro, Derecho privado, Instituciones de derecho matrimonial.

I. Entwicklung des Privatrechts in Slowenien im Mittelalter und in der Neuzeit

1. Im Rechtsleben der zu „Österreich“ gehörigen Territorien, Länder bzw. Erbländer (Erblande) kam wegen der Rechtszersplitterung den auf Gewohnheiten (consuetudines) beruhenden Landrechten – in Form von Rechtsbüchern – eine herausragende Rolle zu. Deren Konsolidierung begann bereits im 13. Jahrhundert und war zunächst das Werk von Privatpersonen. Sie wurde durch den Umstand erleichtert, dass zwischen den verschiedenen Landrechten der österreichischen Länder kaum inhaltliche Abweichungen bestanden. Eine derartige, vermutlich um 1280 entstandene Aufzeichnung des im Gewohnheitsrecht (ius consuetudinarium) wurzelnden sogenannten „Österreichischen Landrechts“ besteht aus einem landrechtlichen und einem lehensrechtlichen Teil.

Das Landrechtsbuch von Steiermark aus der Mitte des 14. Jahrhunderts wurde auch in Kärnten und in Krain angewandt und stellte eine Parallele zum „Österreichischen Landrecht“ dar. Eine andere Quelle des Rechts (fons iuris) waren die verschiedenen Stadtrechte. Das überaus bedeutende Stadtrecht von Wien, das um 1350 entstand und danach mehrfach novelliert wurde, hatte überregionale Ausstrahlung (Wiener Stadtrechtsfamilie). Erwähnung verdient auch das um 1376 aufgezeichnete Pettauer Stadtrecht, das als Recht der salzburgischen Stadt Pettau in der Untersteiermark (heute Ptuj in Slowenien) galt.

2. Das Gebiet des heutigen Slowenien wurde aufgrund des am 14. Oktober 1809 abgeschlossenen französisch-österreichischen Friedensvertrags (traité de paix)von Schönbrunn (Wien) Bestandteil von Frankreich (Empire français). Die französische Rechtsordnung wurde am 1. Januar 1812 – ähnlich wie in den heute zu Kroatien gehörenden Territorien – in ihrer Gesamtheit in Kraft gesetzt.

Nach den napoleonischen Kriegen, im Jahre 1814, wurde das französische Privatrecht (droit civil) vom österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) ersetzt. Das Gebiet des heutigen Slowenien war nämlich Teil des in den Jahren zwischen 1816 und 1849 bestehenden Illyrischen Königreichs, das zum österreichischen Kaiserreich gehörte. Im Jahre 1849 wurde das Illyrische Königreich aufgelöst. Dementsprechend wurden dessen Teile (Kärnten, Krajn, Görz-Gradiska, Triest und Istrien) Wien direkt unterstellt.

Das heutige Slowenien war bis zum Jahre 1919 österreichisches Kronland innerhalb der Österreichisch-Ungarischen Doppelmonarchie. Die drei Teilnovellen des ABGB wurden – im Gegensatz zum damals zu Ungarn gehörigen Kroatien-Slawonien – auch in den slowenischen Gebieten eingeführt bzw. in Kraft gesetzt.

II. Das Privatrecht in Slowenien in der Zwischenkriegszeit (1918–1945)

1. Nach dem Ersten Weltkrieg, am 1. Dezember 1918, wurde das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen (Kraljevina Srba, Hrvata i Slovenaca) ausgerufen, das im Jahre 1929 in Königreich Jugoslawien umbenannt wurde. De facto wurde schon vor dem Ersten Weltkrieg, nämlich nach den Balkankriegen auf dem Serbien angegliederten Gebieten (z.B. in Mazedonien) das (zweite) serbische Zivilgesetzbuch vom Jahre 1844 eingeführt.

Nach dem Ersten Weltkrieg galten in diesem südslawischen Königreich mehrere Privatrechtsordnungen nebeneinander. Auf dem Gebiet des (heutigen) Slowenien, Kroatien und Dalmatien – sowie teilweise in Bosnien-Herzegowina – galt das ABGB weiter fort. Die drei Teil-novellen zum ABGB wurden in Kroatien jedoch nicht in Kraft gesetzt.

Auf den Gebieten, die einst zum Königreich Ungarn (ohne Kroatien-Slawonien) gehört hatten und Jugoslawien angegliedert wurden, wurde weiterhin das (nicht kodifizierte) ungarische Privatrecht angewandt.

2. Im Einklang mit dem fortschreitenden Zentralisierungsprozeß des jugoslawischen Staates begann in den 1930-er Jahren die Vereinheitlichung des Privatrechts. Im Justizministerium in Belgrad wurde bereits im Dezember 1919 ein ständiger Gesetzgebungsrat ins Leben gerufen, um die Vereinheitlichung der Gesetzgebung in Jugoslawien zu verwirklichen bzw. zu beschleunigen. Die im Jahre 1935 veröffentlichten „Grundlagen“ des jugoslawischen Bürgerlichen Gesetzbuches, die ursprünglich auf dem gesamten Gebiet des jugoslawischen Königreiches wirksam werden sollten, folgen im Wesentlichen den im römischen Recht wurzelnden Traditionen der westeuropäischen Privatrechtskodifikationen. Verfasser des schuldrechtlichen Teiles der „Grundlagen“ war der namhafte Zivilrechtler und Experte des internationalen Privatrechts, Mihailo Konstantinović (1897–1982), der ab 1935 Professor des Zivilrechts an der Universität Belgrad war. Die Erstellung des jugoslawischen Bürgerlichen Gesetzbuchs blieb aber im Entwurfsstadium stecken.

3. In der Zwischenkriegszeit wurde auch die Kodifikation des Handelsrechts in Angriff genommen, um das Handelsrecht im jugoslawischen Einheitsstaat zu vereinheitlichen und zu modernisieren. Der Entwurf vom Jahre 1932 wurde jedoch nicht in Kraft gesetzt.1

Während der Zwischenkriegszeit waren R. Lešnjanin, Gliša-Giga Garšić, D. Arandjelović herausragende Repräsentanten der juristischen Romanistik und des Zivilrechts in Jugoslawien. Das römische Recht wurde auch nach dem Zweiten Weltkrieg gepflegt und auf allen juristischen Fakultäten Jugoslawiens als Pflichtfach unterrichtet. Etliche Romanisten nahmen auch an der Vorbereitung bzw. Redaktion der verschiedenen Teilkodifikationen des Zivilrechts teil. Borislav T. Blagojević (1911–1978), der namhafte Romanist und Zivilist in Belgrad, hat zur Kodifikation des Schuldrechts maßgeblich beigetragen.

III. Das Zivilrecht in Slowenien nach dem Zweiten Weltkrieg

1. Im Jahre 1946 wurde im Einklang mit den politischen Umwälzungen das gesamte frühere Recht aus ideologischen bzw. politischen Gründen formal außer Kraft gesetzt. Tatsächlich aber wurde die frühere Privatrechtsordnung, sofern deren Normen mit dem neuen politischen und ökonomischen System vereinbar waren, auch weiterhin von den Gerichten angewandt.

In Jugoslawien kam es – auch wegen des immer stärker werdenden Föderalismus – nicht zur allgemeinen Vereinheitlichung des Privatrechts. Immerhin kam es auf föderaler Ebene zu teilweisen Kodifikationen. Das (einheitliche) jugoslawische Erbgesetz stammt aus dem Jahre 1955, wurde aber in einigen Teilrepubliken nach der Verfassungsänderung im Jahre 1974 neu als „Landesgesetz“ verabschiedet, wie z.B. in Kroatien.

2. Die föderale Verfassung (Ustav) vom Jahre 1963 hatte die verfassungsrechtlichen Grundlagen der sog. Selbstverwaltung (samoupravljanje bzw. drstveno samoupravljanje) niedergelegt. Durch diese Verfassung wurde im wirtschaftlichen Bereich den staatlichen Betrieben (sozialistischen Wirtschaftsorganisationen) mehr Autonomie gewährt.

Die aus 406 Artikeln bestehende föderale Verfassung vom Jahre 1974 selbst beinhaltet zahlreiche Prinzipien zur Regelung des Privatrechts bzw. Zivilrechts. Laut Art. 281 war der Bund unter anderem zuständig für die Gesetzgebung im Bereich des Schuld-, Eigentums-, Unternehmens-, Gesellschafts-, Wettbewerbs-, Kartell- und Gerichtsverfahrensrechts. Den einzelnen Bundesstaaten oblag es, das Familienrecht und das Erbrecht zu regeln.

Als Teilrepublik von Jugoslawien nahm Slowenien im Jahre 1976 das Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen an. Das im gleichen Jahre promulgierte slowenische Gesetz über das Erbrecht (Zakon o dedovanju) ist weiterhin mit Änderungen in Kraft.

3. Das in 671 Artikeln gefaßte Gesetz über die assoziierte Arbeit („Kodex der Selbstverwaltung“) vom Jahre 1976 regelte die Verhältnisse zwischen den sozialistischen Wirtschaftseinheiten (z.B. den staatlichen Betrieben) und erfüllte praktisch die Funktion sowohl eines Handelsgesetzbuches als auch eines Arbeitsgesetzbuches sozialistischer Prägung.

Im Jahre 1978 wurde das Bundesgesetz über die Schuldverhältnisse (Zakon o obligacionim odnosima) verabschiedet. Das aus 1109 Paragraphen bestehende Schuldrechtsgesetz gründet sich hauptsächlich auf den Entwurf von Mihailo Konstantinović, der wiederum aus den „Grundlagen“ des jugoslawischen Bürgerlichen Gesetzbuches vom Jahre 1935 geschöpft hatte.2

Der föderale Schuldrechtskodex wurde auch auf diejenigen Rechtsverhältnisse angewandt, die noch vor dessen Inkrafttreten am 1. Oktober 1978 entstanden waren. Im Jahre 1989 wurde der Kodex grundlegend novelliert.

4. Das föderale Gesetz über die grundlegenden Eigentumsverhältnisse wurde im Jahre 1980 verabschiedet. Auch dieses Gesetz spiegelt im Wesentlichen den Einfluß des römischen Rechts und der europäischen Privatrechtswissenschaft wider.

Das föderale Rahmengesetz über die Ehe wurde am 3. April 1946 angenommen, welches in allen Teilrepubliken in Kraft gesetzt wurde. Die einzelnen Teilrepubliken promulgierten im Jahre 1950 ihre Gesetze über das Ehegüterrecht.

Im Jahre 1988 wurde ein Gesetz über die Handelsgesellschaften angenommen. Dieses Gesetz war der erste Versuch, das Gesellschaftsrecht den Erfordernissen der Marktwirtschaft anzupassen.

IV. Kodifikation (Rekodifikation) des Zivilrechts nach 1991

1. Ab dem Jahre 1991 hat man in Slowenien, das zum ersten Male in seiner Geschichte unabhängig geworden war, mit der umfassenden Kodifikation des Privatrechts begonnen. Die Kodifikatoren berücksichtigten hierbei neben dem österreichischen ABGB auch die anderen westeuropäischen Zivilgesetzbücher. Im Sinne eines Gesetzes mit Verfassungsrang vom Jahre 1991 gilt auf dem Gebiet des Schuldrechts und des Sachenrechts das jugoslawische Gesetz über die Schuldverhältnisse vom Jahre 1978 und das Sachenrechtsgesetz vom Jahre 1980, jedoch nur die Bestimmungen, die im Einklang mit der Verfassung vom Jahre 1991 stehen. Im Allgemeinen übernahm Slowenien mit der Erlangung der Unabhängigkeit provisorisch die Rechtsnormen des ehemaligen Jugoslawien, soweit sie der slowenischen Rechtsordnung nicht widersprachen.

2. Im Jahre 2001 wurde der slowenische Schuldrechtskodex (Obligacijski Zakonik) promulgiert, der am 1. Januar 2002 in Kraft trat. Bei der Erstellung dieses Gesetzbuches wurden weitgehend das jugoslawische Schuldrechtsgesetz und das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) vom Jahre 1980 berücksichtigt. Bei einigen Verträgen – so z.B. beim Schenkungsvertrag, das im jugoslawischen Schuldrechtsgesetz nicht geregelt wurde – wurden neue, auf das römische Recht zurückzuführende Bestimmungen eingeführt. Der Schuldrechtskodex regelt auch die Handelsverträge, so dass dieser Kodex dem monistischen Prinzip Rechnung trägt.

3. Die Neukodifikation des Sachenrechts wurde im Jahre 2002 abgeschlossen. Im Oktober 2002 wurde das neue Sachenrechtsgesetz (genannt wegen seiner Bedeutung auch als Sachenrechtsgesetzbuch) verabschiedet. Dieses Gesetz trat am 1. Januar 2003 in Kraft. Die in diesem Gesetz geregelten Sachenrechte sind das Eigentum, das Pfandrecht an beweglichen und unbeweglichen Sachen (hypotheca), die Grundschuld, die Dienstbarkeit (servitus), die Reallast und das Erbbaurecht (superficies). Das Eigentumsrecht wird als ein subjektives dingliches Recht (ius reale) konzipiert. Das Sachenrechtsgesetz regelt unter anderem auch den Besitz (possessio), das Miteigentum (condominium) und das Wohnungseigentum.

Das Gesetz über die Ehe- und Familienbeziehungen aus dem Jahre 1976 wurde in den Jahren 1994, 1995, 1999 und 2000 novelliert. Das Erbgesetz desselben Jahres wurde zuletzt in einer Novelle vom August 2001 geändert.

4. Das erste umfassende Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (Zakon o gospodarskih druzbah)wurde im Jahre 1993 verabschiedet, das seit damals mehrmals, insgesamt dreizehn Mal, geändert wurde. Die letzten drei umfangreichen Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften vom Jahre 1993 wurden im Jahre 2001 und (zweimal) im Jahre 2004 verabschiedet. Der Zweck dieser drei Novellen war es, das slowenische Gesellschaftsrecht an das sich dynamisch entwickelnde europäische Gesellschafts- und Bilanzrecht anzupassen.

Das mehrfach novellierte Gesetz vom Jahre 1993 wurde im Jahre 2006 durch ein neues Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (Zakon o gospodarskih druzbah) ersetzt. Dieses 709 Artikel umfassende Gesetz wird als die slowenische „Wirtschaftsverfassung“ bezeichnet. Erwähnung verdient, dass im Bereich der Personengesellschaften und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Gesetz vom Jahre 2006 die actio pro socio zum ersten Mal gesetzliche Regelung (Art. 81 Abs. 3) findet. Einige gesellschafts- und wirtschaftsrechtliche Bereiche sind außerhalb des neuen Gesetzes über die Wirtschaftsgesellschaften geregelt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird im Schuldrechtsgesetz (Obligacijski Zakonik) (Artt. 990–1002) geregelt. Die Bestimmungen über die Genossenschaft befinden sich im Gesetz über die Genossenschaften (Zakon o zadrugah) vom Jahre 1992.

5. Wir sind der Meinung, dass die Tradition des Pandektenrechts (pandeknoe prawo) es ermöglicht, auch die rekodifizierte Privatrechtsordnung Sloweniens aus einem gemeinsamen europäischen Blickwinkel heraus zu betrachten. Mit der Verwendung des römischen Rechts als ständigem Bezugspunkt ist auch dem Erfordernis nach Kontinuität Genüge getan, die ein wesentliches Element einer jeden Rechtsordnung bzw. eines jeden Rechtssystems sein sollte. Selbstverständlich läßt sich kein vollständiges Bild über die verschiedenen Privatrechtsordnungen ohne die Kenntnis der gemeinsamen europäischen juristischen Traditionen gewinnen. Das Außerachtlassen der im römischen Recht wurzelnden Tradition des Pandektenrechts hat unter anderem zur Anerkennung der eigenständigen Familie des „sozialistischen“ Rechts geführt. Im Zuge der Beseitigung der politischen Polarisierung Europas im Laufe der letzten Jahrzehnte erwies sich diese Ansicht eindeutig als überholt. Die Bedeutung der romanistischen Betrachtungsweise liegt ferner darin, dass es auf dem Gebiet des Privatrechts als Grundlage der Integration dient, und zwar auch in denjenigen Ländern, in denen es nicht zur Rezeption des römischen Rechts in complexu ‒ wie dies im Hinblick auf Slowenien zweifelsohne der Fall ist ‒ gekommen ist.

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1 W. Hallstein: Das Aktienrecht des jugoslawischen Handelsgesetzentwurfes 1932. Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 8 (1934); H. Lehmann: Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines Handesgesetzbuches für das Königreich Jugoslawien. In Festschrift für Dolenz, Krek, Kušaj und Škerlj. Ljubljana 1936. und O. Stankovich: La responsabilité civile selon la nouvelle loi jougoslave sur les obligations. RIDC, 49 (1979) S. 766–776.

2 Mihailo Konstantinović war Verfasser des Werkes (Obligacije í ugovori: Skica za zakonik o obligacijama i ugovorima [Obligationen und Verträge: Skizze für das Gesetz über Obligationen und Verträge]. Beograd 1969.), in dem er auch theoretisch das Schuldrechtsgesetz begründete.






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