Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas


ISSN versión electrónica: 2174-0135
ISSN versión impresa: 2386-6926
Depósito Legal: MA 2135-2014

Presidente del C.R.: Antonio Ortega Carrillo de Albornoz
Director: Manuel J. Peláez
Editor: Juan Carlos Martínez Coll


DUVERGER UND GEWERKSCHAFTEN

Thomas GERGEN*

Para citar este artículo puede utilizarse el siguiente formato:

Thomas Gergen (2015): „Duverger und Gewerkschaften―, en Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas, nº 9 (diciembre 2015).

Übersicht: Maurice Duverger untersuchte, dem Marxismus zugetan, die Rolle von Zünften und Gewerkschaften, die er insbesondere als Gründer und Anreger von politischen Parteien ansah. Dies soll anhand der Gewerkschaftsgeschichte in Deutschland gezeigt werden.

Schlüsselwörter: Gewerkschaften, Sozialdemokratische Deutsche Arbeiterpartei, Weltkriege, Grundrechte der Arbeiterschaft.>

Resumen: Maurice Duverger, marxista, analizaba mucho el papel de los sindicatos que consideraba en primer línea de fundadores y estimuladores de los partidos políticos. Este aspecto es objeto de nuestra contribución que trata sobre la historia de los sindicatos en Alemania.

Palabras clave: Sindicatos, Partido socialdemócrato de los obreros alemán, Guerras mundiales, Derechos fundamentales de los obreros

1.Standpunkt der Begegnung mit Duverger: Raubdruck und Gewerkschaftsgeschichte

Beim Gedenken an Maurice Duverger fallen mir aus meinen Forschungsgebieten zwei Felder ein. Zunächst der Bereich von unerlaubtem Nachdruck und Raubdruck, den die marxistische Lehre vor allem damit rechtfertigte, den Kapitalismus zu entmachten. Während die einen den Nachdruck als Verletzung des Eigentums von Autoren und Verlegern betrachteten, wollte die Raubdruckbewegung eine Vervielfältigung der Schriften sogar ohne Nennung des nachdruckenden Verlages. Es handelte sich dabei um die marxistische, sozialistische, sozialphilosophische, psychoanalytische, soziologische und pädagogische Theorie vor allem der zwanziger und dreißiger Jahre des 20. Jahrhunderts, die klassischen Analysen, Quellen und Dokumente zur Arbeiterbewegung, zur politischen Ökonomie, zum Anarchismus, Syndikalismus, zur Rätebewegung, zur materialistischen Ästhetik und Kunsttheorie und besonders die Arbeiten der Kritischen Theorie des alten Frankfurter, mit der Machtergreifung des Faschismus emigrierten Instituts für Sozialforschung – so hauptsächlich die Forschungen unseres Fachkollegen Albrecht Götz von Olenhusen, der in Freiburg im Breisgau das Raubdruckarchiv gegründet hat und unterhält. Mit dem Raubdruck sollte im Kampf gegen das Bürgertum, das die gewerblichen Schutzrechte wie das Urheberrecht verteidigen wollte, das Eigentum des Volkes an Schriftwerken ermöglicht und das persönliche Eigentum des einzelnen Schriftstellers zurückgedrängt werden. Eine Idee, die dem Marxisten Duverger sicherlich gefiel.

Das Feld des Nach- und Raubdrucks, das erst noch kürzlich behandelt werden konnte1, soll an dieser Stelle aber nicht weiter beleuchtet werden. Statt dessen kommt nachfolgend ein anderer Strang zum Tragen: die Gewerkschaftsgeschichte2 als Gegenstand unserer Begegnung mit Duverger. Gewerkschaften sind bekanntlich Vereinigungen der Arbeitnehmer zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen. Da der Einzelne auf sich allein gestellt seine Interessen nicht durchzusetzen vermag, kann er sich mit Gleichgesinnten zusammenschließen, um gemeinsame Ziele zu erreichen, und notfalls gar die Arbeit verweigern. Dem wirtschaftlich Schwachen eröffnet dies auch, unwürdige Abhängigkeiten zu überwinden. Dabei halfen stets, und helfen bis in die Gegenwart, die Gewerkschaften mit ihrer politischen Einflussnahme bis hinein in die Arbeit der politischen Parteien. Ihre Funktionen konnten die Gewerkschaften nicht immer wahrnehmen. Ihre Geschichte, die schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts einsetzte, zeigt dies deutlich und soll unter Berücksichtigung der Gründung von Verbindungen und politischer Parteien betrachtet werden.

2. Vorformen der Gewerkschaften (Gesellenverbindungen) bis zur Gründung der Sozialdemokratischen Deutschen Arbeiterpartei

Bereits seit den 1840er Jahren kamen in der Arbeiterschaft Bemühungen auf, eigenständige Organisationen zur Interessenvertretung zu gründen. Es wurde versucht, genossenschaftliche Betriebe zu errichten. Dabei wurden die „Bildungsvereine“ zu Vorläufern von Gewerkschaften und Arbeiterparteien in Deutschland. Erste Streiks lenkten die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die miserable soziale Lage und Unruhe der Arbeiter, deren Zahl und Bedeutung mit der wachsenden Industrialisierung immer stärker wurde. Die Länderregierungen innerhalb des Deutschen Bundes begannen damit, Strafen für zuwiderhandelnde Arbeiter, das „Proletariat“, auszusetzen. Durch einen Beschluss der Deutschen Bundesversammlung in Frankfurt am Main von 1840, der „Maßregeln“ gegen Handwerksgesellen enthielt, „welche durch Teilnahme an unerlaubten Gesellenverbindungen gegen die Landesgesetze sich vergangen haben“, wurde die Koalitionsfreiheit bekämpft. Dieses ökonomische Grundrecht der Arbeiterschaft, sich zu Interessenvertretungen zu vereinen, sollte durch die Gesellenverbindungen realisiert werden, die als Frühformen gewerkschaftlicher Organisationen auftraten.

In der allgemeinen preußischen Gewerbeordnung von 1845 wurden „Gehilfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter“ bedroht, „welche entweder die Gewerbetreibenden selbst oder die Obrigkeit zu gewissen Handlungen […] dadurch zu bestimmen suchen, daß sie die Einstellung der Arbeit oder die Verhinderung derselben bei einzelnen oder mehreren Gewerbetreibenden verabreden […]“. Den Fabrikarbeitern, Gesellen, Gehilfen oder Lehrlingen war demzufolge die Bildung von Verbindungen ohne polizeiliche Erlaubnis verwehrt. Trotzdem gründete Adolf Kolping 1846 in Elberfeld bei Wuppertal einen Gesellenverein, dem später in vielen Orten weitere Vereine folgten und die in der noch heute aktiven „Kolping-Bewegung“ mündeten.

Ein revolutionärer Druck brachte auf deutschem Boden für kurze Zeit Koalitions- und Versammlungsfreiheit. Denn 1848 entstanden die ersten großen Arbeiterorganisationen: die Allgemeine Deutsche Arbeiterverbrüderung, der Gutenberg-Bund und die Assoziation der Zigarrenarbeiter. Als die „Bürgerliche Revolution“ scheiterte, traf das obrigkeitsstaatliche Einschreiten die Zusammenschlüsse der Arbeiter und Handwerksgesellen hart. Man wollte erneut „das Gewerbe vor Übergriffen der Arbeiter“ schützen. 1854 beschloss die Deutsche Bundesversammlung, in sämtlichen Gebieten noch bestehende Arbeitervereine oder Verbrüderungen, welche politische, sozialistische oder kommunistische Zwecke verfolgten, binnen zwei Monaten aufzuheben. Die Neubildung solcher Verbindungen war unter Strafe gestellt, wobei nicht alle Regierungen dieses Gebot befolgten.

Schon vor der Sozialgesetzgebung, insbesondere seit 1860 gab es in etlichen Gesetzen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften, die auf der Einsicht des Staates beruhten, wenigstens die größten Missstände beseitigen zu müssen. Denn der Gesetzgeber stand unter dem Druck der erstarkenden Arbeiterbewegung.

1862 forderte das Zentralkomitee des Allgemeinen Deutschen Arbeiterkongresses Ferdinand Lassalle auf, seine Ansichten über die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitersituation mitzuteilen. Lassalle, der den Vorsitz des in Leipzig am 23. Mai 1863 gegründeten „Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins“ übernahm, proklamierte politische Freiheit und Selbstständigkeit der Arbeiterbewegung sowie die Vertretung der Arbeiterschaft in den gesetzgebenden Körperschaften auf der Basis der Gleichberechtigung. Ferner reklamierte er eigene Produktionsgenossenschaften mit Starthilfe durch den Staat. Das freie, gleiche Wahlrecht sollte die Teilnahme der Arbeiter an der Gestaltung des politischen Lebens ermöglichen. August Bebel vertrat 1868 auf einer Vereinstagung der Arbeitervereine in Nürnberg ein eindeutig sozialistisches Programm, das die Abschaffung der Klassenherrschaft, die politische Freiheit als Voraussetzung für die wirtschaftliche Freiheit, internationale Solidarität sowie die Gründung von internationalen Gewerksgenossenschaften als Ziele verkündete.

In der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 wurden die Arbeit an Sonn- und Feiertagen, der Lohnschutz und vor allem das sog. Truck-Verbot (also die Lohnzahlung in Form von Naturalien und Waren) sowie gewisse Wettbewerbsvereinbarungen fixiert. Mit dieser Gewerbeordnung war zugleich der erste Schritt zur Koalitionsfreiheit getan, denn dort hieß es in § 152: „Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen […] Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels Einstellung der Arbeit […] werden aufgehoben.“ Dies beflügelte die Gewerkschaftstätigkeit durch Erweiterung der bereits vorhandenen Organisationen bzw. durch viele Neugründungen.

Das Notgewerbegesetz vom 8.7.1868 hatte die politischen Grundentscheidungen der Reichsgewerbeordnung vom 21.6.1869 bereits vorweggenommen, so die Aufhebung des Rechts der Zünfte und gewerblichen Korporationen, andere vom Betrieb eines Gewerbes auszuschließen, die Beseitigung des Befähigungsnachweises für den Betrieb eines Gewerbes, den Fortfall der Unterscheidung zwischen Stadt und Land und jeglicher Einschränkung von Art und Zahl der Arbeitnehmer für den Gewerbetreibenden sowie der Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes für die Arbeitnehmer. Das ebenfalls vom 21.6.1869 stammende Gesetz betreffend die Beschlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes bildete insofern den Beginn des deutschen Arbeitsrechts, als es alle Arbeitnehmer, also nicht nur die gewerblichen Arbeitnehmer, betraf.

Ebenfalls 1869 gründeten August Bebel und Wilhelm Liebknecht in Eisenach die Sozialdemokratische Deutsche Arbeiterpartei, die „Mutterpartei“ der heutigen SPD. Die „Sozialdemokratische Arbeiterpartei“ sah sich damals als deutscher Zweig der „Internationalen Arbeiterassoziation“.

Noch im selben Jahr rief Bischof Ketteler von Mainz, der Autor des Werkes „Die Arbeiterfrage und das Christentum“ aus dem Jahre 1864, die christlich-sozialen Arbeitervereine ins Leben. Bischof Ketteler lag speziell die Verkürzung der Arbeitszeit für gesundheitliche, geistige und religiöse Bedürfnisse (Sonntagsruhe!) sowie ein Verbot der Fabrikarbeit für schulpflichtige Kinder und Frauen am Herzen. Dadurch dass zum größten Teil alle Gewerkschaften diese Ziele mittrugen, erlangte die zu jener Zeit entwickelte Katholische Soziallehre Breitenwirkung.

Im entscheidenden Jahr 1869 (18. Mai) fand überdies der Konstituierende Verbandstag des Verbandes Deutscher Gewerkvereine von Hirsch-Duncker statt. Max Hirsch war ein Berliner Maschinenbauer, Franz Duncker liberaler Politiker. Der Hirsch-Dunckersche Verband, der nach einjährigem Bestehen schon 258 Ortsvereine mit 30000 Mitgliedern in 13 Gewerkvereinen zählte, stand politisch dem bürgerlich-liberalen Lager nahe.

3. Gegenbewegung im Reich: Sozialistengesetz und Unterdrückung

Dass das „Sozialistengesetz“ von 1878 nicht nur die seit 1875 in einer Partei geeinte Sozialdemokratie zu vernichten drohte, sondern auch eine ernsthafte Gefährdung für die Gewerkschaften war, ist keine Frage. In diese Epoche fällt aber auch der Aufstieg der Gewerkschaften, der nach der Aufhebung des „Sozialistengesetzes“ von 1890 einsetzte.

Das Jahr 1873 stellte ein Jahr der Krise dar mit Börsenkrach, Preisverfall, Lohnkürzungen, Entlassungen und Störungen des Wirtschaftswachstums. Die dadurch an Bedeutung gewinnenden Arbeiterorganisationen beunruhigten zusehends die Obrigkeit. Reichskanzler Otto von Bismarck nahm zwei Attentate auf den Kaiser zum Anlass, sein „Gesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie“ im Reichstag durchzubringen. Fast alle linksgerichteten Verbände, Organisationen und Zeitungen wurden mit Datum des 21. Oktober 1878 verboten. Wenngleich die deutschen Gewerkschaften damit ein für allemal vernichtet schienen, konnten viele Arbeiter doch mehr oder weniger im Untergrund weiterwirken. Überall im Reich entstanden gewerkschaftliche Lokalvereine, die alle zunächst betont fachgewerblichen Charakter hatten, sich dann aber zum größeren Teil zu Kampforganisationen entwickelten und Streiks durchführten. Insgesamt gesehen brachte das „Sozialistengesetz“ der SPD und den Gewerkschaften viele neue Anhänger, obschon die sozialistische Opposition schikanös behandelt wurde. Gerade weil der Gegensatz zwischen Besitzenden und Nichtbesitzenden verschärft wurde, begann für die Arbeiterbewegung nach dem Ende der Illegalität im Jahre 1890 eine Zeit des Wachstums und des Aufstiegs. Bismarck hatte erkannt, dass die Arbeiter an den Staat herangeführt werden mussten und bemühte sich fürderhin, statt „Sozialistengesetze“ „Sozialgesetze“ als Basis sozialer Sicherheit zu schaffen.

In den 1890er Jahren und nach der Jahrhundertwende vollzog sich ein umfassender gewerkschaftlicher Konzentrationsprozess. Den ersten Industrieverband gründeten Metallarbeiter schon 1892. Später verschmolzen eine ganze Reihe kleinerer Gewerkschaften mit anderen und bildeten größere Organisationen; so vereinigten sich Maurer, Bauhilfsarbeiter und Isolierer im Bauarbeiterverband oder Handels-, Transport- und Hafenarbeiter sowie Seeleute im Deutschen Transportarbeiterverband. Für diesen Zeitraum erwähnenswert sind auch die „Werkvereine“, d.h. friedliche Gewerkschaften, die den „Klassenkampf“ ablehnten. Mit den christlichen Gewerkschaften entstand eine neue „Richtungsgewerkschaft“: 1894 kam es zur Gründung des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter sowie 1899 zum ersten Kongress Deutscher christlicher Gewerkvereine. Seit 1890 erlaubte das Gewerbegerichtsgesetz die Errichtung von Gewerbegerichten. Seit 1891 war zudem die Arbeitsordnung obligatorisch, vor deren Erlass ein ständiger Arbeiterausschuss oder die Arbeiter anzuhören waren und der Kontrolle der unteren Verwaltungsbehörde unterworfen wurden.

War die direkte Unterdrückung mittels „Sozialistengesetz“ nun gewichen, trat an seine Stelle fortan eine Politik der Schikane und nicht zuletzt der Versuch, durch neue Gesetze die Entwicklung der Gewerkschaften zu behindern. Wilhelm II. drohte mit Zuchthausstrafen gegen Streikende. Einzelne Gerichte fällten harte Urteile gegen Arbeiter, die in Arbeitskampfmaßnahmen verwickelt waren. Seit seiner Entscheidung von 1896 bewertete das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung die von gewerkschaftlicher Seite an Unternehmen gerichtete Streikandrohung als strafbare Drohung gemäß § 153 der Gewerbeordnung und zudem bereits seit 1890 als Erpressung im Sinne von § 253 StGB.
Die Versuche, das Wachstum der Gewerkschaften durch rigorose Maßnahmen (d.h. Aussperrungen durch in dieser Zeit gegründete Arbeitgebervereine, Schwarze Listen, Gründung von Gegenorganisationen wie z.B. dem „Antistreikverein“) zu behindern, hatten gleichwohl nur geringen Erfolg und konnten den Aufstieg der Gewerkschaften nicht wesentlich hemmen.

Auf dem Parteitag der SPD in Mannheim von 1906 wurde die gleichberechtigte Rolle der Gewerkschaften neben der SPD offiziell festgeschrieben. Die arbeits- und sozialrechtlichen Forderungen der Gewerkschaften wurden erstmals auf dem sechsten Gewerkschaftskongress in Hamburg 1908 zu einem geschlossenen Programm verdichtet. Der Kongress forderte zur Sicherung der Arbeitsverhältnisse die Errichtung von Arbeiterkammern, volle Koalitionsfreiheit für alle gegen Lohn oder Gehalt beschäftigte Personen, ein zwingendes Recht für alle zum Schutz der Arbeit erlassenen Gesetzesbestimmungen, damit sie nicht durch Verträge aufgehoben werden konnten, sowie eine gesetzliche Grundlage für kollektive Arbeitsverträge. Darüber hinaus sollten der Acht-Stunden-Tag als Normalarbeitstag sowie Verbote der Erwerbsarbeit für Kinder unter 14 Jahren und der Nachtarbeit festgesetzt werden. Ferner ging es um die Vereinheitlichung und Ausdehnung der Arbeiterversicherung unter der Selbstverwaltung der Versicherten, um die Schaffung einer Mutterschafts- und Arbeitslosenversicherung sowie einer Witwen- und Waisenversorgung.

Bis Ende 1913 stiegen die Mitgliederzahlen auf über 2,5 Millionen Gewerkschafter. Mit dieser Entwicklung einher gingen die Stärkung des gewerkschaftlichen Selbstvertrauens verbunden mit dem Streben nach Autonomie und parteipolitischer Unabhängigkeit von der SPD. 1913 waren über 10000 Sozialdemokraten, Zentrumsangehörige und Gewerkschafter in den Gemeindevertretungen und Magistraten der Städte tätig. Die Arbeiterbewegung war darüber hinaus zu einer Kulturbewegung geworden, denn Bildungs-, Jugend- und Frauenorganisationen, Sport- und Gesangvereine, Wohlfahrtsverbände und Genossenschaften bildeten eine ganze Kette von Betätigungsmöglichkeiten in Arbeits- und Freizeitwelt.

Seit den 1890er Jahren entstand auch zunehmender Beratungsbedarf, der durch Einrichtung ständiger Beratungsbüros gedeckt wurde. Als erstes Beratungsbüro gilt das des Berliner Gewerkschaftskartells, des Zusammenschlusses der sozialdemokratischen Gewerkschaften in Berlin. Dieses 1890 eingerichtete Auskunftsbüro erteilte zunächst nur nebenbei Rechtsauskünfte. Das Nürnberger Gewerkschaftskartell beschloss 1891 die Bildung eines Arbeitersekretariats, um den Gewerkschaftsmitgliedern bei der Durchsetzung ihrer neu erworbenen Ansprüche zu helfen. Das Arbeitersekretariat war ein von Arbeiterorganisationen unterhaltenes Rechtshilfebüro, das ganztägig geöffnet und mit mindestens einer vollständig beschäftigten Person besetzt war, deren Hauptaufgabe darin lag, Rechtsuchenden über die gesamte soziale Gesetzgebung, teilweise auch über bürgerliches und öffentliches Recht, sowie über Strafrecht, Rat zu erteilen und bei der Geltendmachung von Rechtsansprüchen zu helfen. Ab 1894 kam es zunehmend auch in anderen Orten des Deutschen Reiches zur Gründung solcher Arbeitersekretariate. 1901 existierten 29, 1912 bereits 120 Arbeitersekretariate. Die Arbeitersekretariate hatten sich nunmehr zu Einrichtungen der Ortskartelle der Einzelgewerkschaften entwickelt. Eigene Sekretariate konnten damals finanziell vor allen Dingen die Bergarbeitervereine unterhalten.

Nach der Aufhebung des Sozialistengesetzes und zwei Monate nach der Einsetzung der Generalkommission am 16.11.1890 wurde am 20.1.1891 die erste Nummer des „Correspondenz-Blattes“ veröffentlicht. Anfangs hatte August Bebel es nicht für erforderlich gehalten, ein selbstständiges Gewerkschaftsorgan zu schaffen. Nach Bebels Auffassung genügte eine gewerkschaftliche Beilage zum „Volksstaat“. Doch das „Correspondenz-Blatt“ wollte weder den „bürgerlichen Sozialreformern“ noch den sozialdemokratischen Organen wie der „Neuen Zeit“, dem „Vorwärts“ oder den „Sozialistischen Monatsheften“ überlassen, die Gewerkschaftsmitglieder zu informieren. Es legte schon bald seine Schwerpunkte auf das Arbeiter- und Angestelltenrecht und die für beide bestehenden versicherungsrechtlichen Aspekte. Da dort wissenschaftliche und rechtspolitische Beiträge selten waren, wurde 1914 die Zeitschrift „Arbeitsrecht“ gegründet.

Als erstes speziell arbeitsrechtliches Organ der Gewerkschaften erschien am 13.1.1912 die „Arbeiterrechts-Beilage des Correspondenz-Blattes“. Die „Arbeiterrechts-Beilage“ war somit die erste, ausschließlich dem Arbeits- und Sozialrecht gewidmete wissenschaftliche Zeitschrift in Deutschland. Ab 1916 berichtete „Das Schlichtungswesen“ regelmäßig über die Entscheidungen der Schlichtungsausschüsse, ab Juli 1919 erschien das „Mitteilungsblatt des Schlichtungsausschusses Groß-Berlin“.

4. Der Erste Weltkrieg und die Zersplitterung der Parteienlandschaft

Der Erste Weltkrieg (1914-1918) spaltete die Gewerkschaftsbewegung auf, weil im Verlauf des Krieges die immer häufiger auftretende Bewilligung von Kriegskrediten für Auseinandersetzungen um die politische Richtung sorgte. Dieser Streit führte 1916 sogar zur Abspaltung einer radikalen Gruppe von der SPD, als sich die Unabhängige Sozialdemokratische Partei (USPD) gründete. Innerhalb der freien Gewerkschaften machten sich Unruhe und Unzufriedenheit mit der Staatsführung bemerkbar, sodass es zu großen politischen Streiks kam. Nach dem 9. November 1918 wurde der politische und wirtschaftliche Mitgestaltungs- und Mitverantwortungswille der Arbeiter zur Wahl der Staats- bzw. der Wirtschaftsform nur unerheblich umgesetzt. Die „Räterepublik“, wie sie die USPD forderte, hatte keinen Erfolg. Das von der SPD favorisierte Modell der parlamentarischen Demokratie schlug sich in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) von 1919 nieder, die eine vornehmlich „privat-kapitalistische“ Wirtschaftsordnung enthielt. Art. 124 II WRV erleichterte allerdings den Erwerb der Rechtsfähigkeit für Vereine, die politischen, sozialpolitischen oder religiösen Zwecken dienen sollten und begünstigte auf diese Weise Arbeiterbewegungen und Gewerkschaften von 1919-1933.

In die Zeit zwischen 1919 und 1933 fallen nicht nur das Scheitern der Arbeiterräte, die Regierungsmacht an sich zu reißen, sondern vor allem die Gründung des Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbundes (ADGB). Es existierten schließlich vier linksgerichtete Parteien nebeneinander, nämlich die SPD, die USPD und der sich davon abgespaltene Spartakusbund sowie die KPD. Gewerkschaftliche Erfolge in den 1920er Jahren unterbrachen einmal die Weltwirtschaftskrise von 1929 und nicht zuletzt die Machtübernahme durch die Nationalsozialisten im Jahre 1933.

In den letzten Kriegsjahren hatte der Kontakt zwischen den Gewerkschaftsleitungen und den Betrieben gelitten, und so gründeten sich spontan Arbeiterräte, die zu Beginn der Weimarer Zeit versuchten, die Führung auf der Beschäftigtenseite zu übernehmen. Dabei stießen sie auf den harten Widerstand der Mehrheit der Sozialdemokraten und der Gewerkschaftsführungen. Die Räte wurden schließlich auf die Wahrnehmung innerbetrieblicher und sozialer Aufgaben abgedrängt. Die Gewerkschaften entwickelten sich trotzdem in den ersten Jahren der Republik zu einer respektablen Macht, da ihr Mitgliederstand von 5,5 Millionen (1919) auf 8 Millionen (1922) anstieg. Ein Höhepunkt dieses Prozesses war die organisatorische Vereinigung im Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB) mit sozialistischer Ausrichtung. Infolge weiterer Zusammenschlüsse reduzierte sich die Zahl der im ADGB angeschlossenen Verbände auf 30 (1910 noch 58).

Die Abwehr des „Kapp-Putsches“ (Generallandschaftsdirektor Kapp ernannte sich selbst zum Reichskanzler und preußischen Ministerpräsidenten) im Frühjahr 1920 durch einen sechstägigen Generalstreik stellte einen Höhepunkt der gewerkschaftlichen Einflussnahme dar, der das erfolgreiche Zusammenwirken von SPD und Gewerkschaften zur Sicherung des Staates bezeugte. Die christlichen Gewerkschaften befürworteten diesen Proteststreik ebenfalls, die KPD erst nach einigem Zögern. Dieses geschlossene Auftreten aller Gewerkschaften war natürlich eine gute Ausgangsposition zur Festigung der jungen und angeschlagenen Weimarer Republik.

Die Spaltung der Arbeiterbewegung, die im Inflationsjahr 1923 zunahm, wurde Weimar aber zum Verhängnis. Die Mitgliederzahlen der Gewerkschaften gingen um fast 50% zurück, und mehr als ein Viertel der Mitglieder waren erwerbslos. Nach der Inflation des Jahres 1923 richtete der Bundesvorstand des ADGB bei sich eine Rechtsabteilung ein, die für die Vertretung der Mitglieder vor dem Reichsversicherungsamt, dem Reichsversorgungsamt und dem Reichswirtschaftsgericht zuständig war. Große Bedeutung nahm das Arbeitsgerichtsgesetz von 1926 ein, das bestimmte, dass für Arbeitsstreitigkeiten eigene Arbeitsgerichte tätig wurden, die der Weimarer Gesetzgeber wiederum den ordentlichen Gerichten angliederte.

Innerhalb der Arbeiterbewegung standen vier feindliche Lager gegenüber, zwischen denen es keine Versöhnung und keine gemeinsamen Aktionen geben konnte: SPD, USPD, Spartakus-Bund und KPD konnten ihre Kräfte nicht bündeln. Die den Staat ablehnende KPD war überdies führungs- und orientierungslos, denn zum einen forderte sie „Hinein in die Gewerkschaften, erobert sie von innen“ und zum anderen „Heraus aus den freien Gewerkschaften, schafft die revolutionäre Gewerkschaftsopposition“. Die KPD verhielt sich sehr schwankend gegenüber den Einheitsgewerkschaften und favorisierte in erster Linie die freien Gewerkschaften, die nur über lockere Organisationseinheiten verfügten. Ausgehend von der KPD wurden auch eigene „rote Gewerkschaften“ in den Bereichen Metallindustrie, dem Bergbau, im Baugewerbe, bei Eisenbahnern und Hafenarbeitern gegründet, die jedoch keine nennenswerte Stärke erreichten. Sie waren sog. „Billiggewerkschaften“, da ihre Mitglieder bloß geringe Beiträge zu zahlen hatten. Die Billiggewerkschaften zielten aber auf die Abwerbung bei bereits bestehenden Gewerkschaften und damit auf deren Schwächung ab.

In den Jahren nach der Stabilisierung der Währung (ab 1924) verzeichneten die Gewerkschaften indes auch eine Reihe wichtiger sozialpolitischer Erfolge; beispielsweise erwähnt seien hier das Arbeitslosenversicherungsgesetz, der Kündigungsschutz und diverse Lohnerhöhungen. Da die wirtschaftspolitischen Verhältnisse sich einigermaßen gebessert hatten, konnten sich auch die Gewerkschaften erholen.

Jedoch machten der New Yorker Börsenkrach im Oktober 1929 und seine Auswirkungen auf die Gläubigerstaaten der USA (Die der deutschen Industrie überlassenen ausländischen Anleihen wurden zurückgezogen) alle Hoffnungen und Aussichten auf eine weitere positive Wirtschafts- und auch Gewerkschaftsentwicklung zunichte. Die Produktionszahlen gingen zurück, die Arbeitslosenzahl stieg 1931 auf über 5 Millionen an. Die wirtschaftliche Depression und Hoffnungslosigkeit war der Nährboden für extrem links- und rechtsradikale Kräfte, und so war es nur noch eine Zeitfrage, bis eine der beiden die Regierungsgewalt übernehmen und mit ihrer antidemokratischen Haltung die Parlamentsherrschaft zerstören würde. Diese Herrschaft schien zu Ende, als die amtierende Regierung der großen Koalition wegen sozialpolitischer Auseinandersetzungen (Es ging um die Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge) auseinanderbrach. Auch ein Nachgeben der Gewerkschaften bei diesem Streit hätte den Sturz der Regierung wohl nicht aufhalten können, weil er von der politischen Rechten bereits beschlossene Sache war. So war der Sieg des Nationalsozialismus nicht zuletzt auch eine Folge der Fehler, Schwächen und Unentschlossenheit der gespaltenen Linken, deren radikaler Flügel antidemokratisch war. Weder die Gewerkschaften noch die demokratischen Parteien hatten mit einem solchen Ausmaß der Weltwirtschaftskrise und ihren verheerenden sozialen Folgen gerechnet, noch war man mit der Beurteilung des Nationalsozialismus realistisch genug. Die NSDAP unter Hitler war zu keiner Zeit eine richtige Arbeiterpartei, denn ihre Anhänger und Mitglieder kamen nur zu einer Minderheit (vor 1933 nur knapp 20%) aus dem Arbeiterstand. Dies galt auch für die 1928 als Kampfinstrument gegen die Gewerkschaften gegründete Nationalsozialistische Betriebszellen-Organisation (NSBO), die es bis 1933 lediglich auf 140000 Mitglieder brachte.

5. Die „Deutsche Arbeitsfront“ des Dritten Reiches

Die NSDAP, die 1933 die Macht im Deutschen Reich übernahm, führte das deutsche Volk sowohl in politischer und gesellschaftlicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht in die Unfreiheit. Damit war auch die Freiheit der deutschen Arbeiter und Organisationen dahin, denn Parteien und Gewerkschaften wurden zerschlagen, ihr Eigentum beschlagnahmt und das gesamte Vermögen der „Deutschen Arbeitsfront“, einer Organisation unter staatlicher Lenkung und Kontrolle, zugeführt. Im Sinne von Führer und Gefolgschaft wurden dort alle Arbeiter und Arbeitgeber zwangsweise zusammengefasst, wobei die Stellung der Arbeitgeber stark hervorgehoben wurde, hatte doch die NSDAP 1932, also ein Jahr vor der Machtübernahme, von vielen Industriellen erhebliche Finanzhilfen erhalten. Die neuen Machthaber beseitigten die Gesetze, die die Autonomie der Arbeitgeber einschränkten, wie etwa das Tarifvertragsgesetz und das Streikrecht. Koalitionsrecht und Ansätze zur Wirtschaftsdemokratie wurden durch das „Führerprinzip“ ersetzt. In die alsbald eingerichteten Konzentrationslager brachte man Zehntausende von Funktionären der Arbeiterorganisationen. Die „Deutsche Arbeitsfront“ wurde mit 20 Millionen Mitgliedern die größte Organisation der Nationalsozialisten.

Mit dem „Gesetz zur Ordnung der Nationalen Arbeit“ als Hauptbestandteil der nationalsozialistischen Sozialpolitik fiel jede autonome Organisation der Arbeitnehmer und Arbeitgeber dem Verbot zum Opfer: Das Tarifrecht mutierte zur Verwaltungsangelegenheit des Staates, die Treuhänder der Arbeit setzten Lohn- und Arbeitsbedingungen fest, überwachten die Betriebe und deren Vertrauensräte, die an die Stelle der bisherigen Betriebsräte getreten waren. Von 1934 bis zum Beginn des Krieges wurden die Freizügigkeit der Arbeitsplatzwahl und der Berufswahl sowie die Versammlungs-, Rede- und Pressefreiheit gänzlich beseitigt. Auch der mühsam erkämpfte Acht-Stunden-Tag gehörte mit Einsetzen der Kriegsproduktion der Vergangenheit an. Daneben hielten die Nationalsozialisten die Löhne durch Lohnstopp-Verordnungen niedrig, was die Arbeiterfamilien, die infolge der Weltwirtschaftskrise starke Einkommensverluste erlitten hatten, weiterhin finanziell auslaugte.

Nach der Zerschlagung der Gewerkschaften und der Besetzung ihrer Büros im Frühjahr 1933 wurden die Arbeitersekretariate in Rechtsberatungsstellen der „Deutschen Arbeitsfront“ überführt. Viele Arbeiter wehrten sich auf die einzige noch mögliche Weise gegen diesen Zwang, indem sie passiv Widerstand leisteten. Da aktive Widerstandsgruppen, die sich sofort bildeten, über keine Erfahrung und Zusammenhang verfügten, konnten sie nur wenig ausrichten. Ihre Mitglieder wurden größtenteils verhaftet und die Gruppen zerschlagen.

6. Neuorientierung nach dem Zweiten Weltkrieg – Verbindung zur Sozialdemokratie

Die Nachkriegszeit kannte etliche Hindernisse für den Neuaufbau der Gewerkschaften, insbesondere vonseiten der Militärregierungen der Besatzungsmächte. Infolge der Änderung der alliierten Politik wurde auch die Industrie wieder aufgebaut, was mit einem erneuten Aufschwung der Gewerkschaftstätigkeit einherging. Die Mitbestimmungsgesetze von 1950 und 1976 sind zentral für die arbeitsrechtliche Entwicklung der Nachkriegszeit.

Aber wieder zurück in die unmittelbare Nachkriegszeit: Der 8. Mai 1945 und mit ihm das Ende des Zweiten Weltkrieges bedeuteten für Deutschland, seine Wirtschaft und Industrie und natürlich auch für die Arbeitnehmerorganisationen die Stunde Null. Ein großer Teil der früher aktiven demokratischen Politiker war in den Konzentrationslagern und im Widerstand umgebracht worden oder emigriert. Für den Neuaufbau und die Neubelebung des politischen Lebens bildete ihr Fehlen ein großes Hindernis. Hatten alle Parteien die Absicht, den Kapitalismus sozialer zu gestalten, so wollten doch Sozialdemokraten und insbesondere Gewerkschafter die Spaltung der Arbeiterbewegung beenden, weil man darin eine Gefahr für die junge Demokratie sah; das Schreckgespenst der damit verbundenen Unfähigkeit der politischen Betätigung aus der Weimarer Zeit war noch immer im Gedächtnis.

7. Verwendete Literatur

Blanke, Thomas, Die Entdeckung des Arbeitsrechts durch die Gewerkschaften, in: Arbeit und Recht (AuR) 4 (1994), S. 113-122.

Gergen, Thomas, Gewerkschaften in der deutschen Rechtsgeschichte. In: Arbeit und Recht (AuR), Zeitschrift für Arbeitsrechtspraxis 9 (2006), S. 307-313.

Herbig, Rudolf, Notizen aus der Sozial-, Wirtschafts- und Gewerkschaftsgeschichte vom 14. Jahrhundert bis zur Gegenwart, 7. Aufl., Wolframs-Eschenbach 1980.

Weber, Hermann u.a. (Hg.), Quellen zur Geschichte der deutschen Gewerkschaftsbewegung im 20. Jahrhundert, 13 Bände, Köln seit 1985, Bonn seit 2005. Darunter insbes.: Schönhoven, Klaus (Bearb.),Die Gewerkschaften in Weltkrieg und Revolution, Bd. 1, Köln 1985.

Kehrmann, Karl, Die Entwicklung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes, in: Deutscher Arbeitsgerichtsverband (Hg.), Die Arbeitsgerichtsbarkeit: Festschrift zum 100jährigen Bestehen des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes, Neuwied/Berlin 1994, S. 169-186.

Limmer, Hans, Die deutsche Gewerkschaftsbewegung, 13. Aufl., München 1996

Ramm, Thilo, Gewerkschaften und Arbeitsrecht während des Kaiserreichs – Zu Blankes „Entdeckungen“, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZfA) 3 (1995), S. 581-607

Ramm, Thilo, Das deutsche kollektive Arbeitsrecht zwischen den beiden Weltkriegen, in: Zeitschrift für Arbeitsrecht (ZfA) 1988, S. 157-163

Schneider, Michael, Die christlichen Gewerkschaften 1894-1933, Hamburg 1982

Schröder, Rainer, Die Entwicklung des Kartellrechts und des kollektiven Arbeitsrechts durch die Rechtsprechung des RG vor 1914, München 1985.


Recibido el 25 de mayo de 2015. Aceptado el 22 de junio de 2015.

* Der Autor hat an der European University for Economics and Management (eufom) in Luxemburg die Professur inne f�r Internationales und vergleichendes Zivil- und Wirtschaftsrecht mit Immaterialg�terrecht/Recht des Geistigen Eigentums, verbunden mit der Direktion des dortigen Forschungsschwerpunktes f�r Immaterielle Wirtschaftsg�ter und Geistiges Eigentum. Er ist zudem Sachverst�ndiger f�r ausl�ndisches Recht bei Gerichten, Notariaten und Kammern. E-Post-Adresse: thomas.gergen@eufom.lu.

NOTAS

1 Raubdruck und Urheberrrecht. In: Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas, Nr. 7 (September 2014), http://www.eumed.net/rev/rehipip/07/raubdruck-urheberrecht.html [21.5.2015].

2 Gewerkschaften in der deutschen Rechtsgeschichte. In: Arbeit und Recht (AuR), Zeitschrift für Arbeitsrechtspraxis, 9 (2006), S. 307-313. Dort auch umfängliche Literaturangaben.




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