Revista crítica de Derecho Canónico Pluriconfesional / Rivista critica di diritto canonico molticonfessionale


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Das Privilegiensystem gegen den Büchernachdruck im 19. Jahrhundert als staatliche Intervention (Regulierung/Deregulierung) in Württemberg und Baden

Thomas Gergen


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Thomas Gergen (2016): „Das Privilegiensystem gegen den Büchernachdruck im 19. Jahrhundert als staatliche Intervention (Regulierung/Deregulierung) in Württemberg und Baden“, en Kritische Zeitschrift für überkonfessionelles Kirchenrecht, n. 3 (2016)

Résumé: Le royaume de Wurttemberg et le grand-duché de Bade sont au milieu de cette étude en ce qui concerne la politique et la législation portant le droit des éditeurs. L'intervention s'éffectuait par le biais de l'octroi des privilèges contre l'impression illicite des livres.

Mots-clé: Wurttemberg, Bade, Privilèges, Impression illicite des livres, Régularisation, Dérégularisation, Intervention de l'État, Politique industrielle au XIXe siècle.

Zusammenfassung: Württemberg und Baden werden unter die Lupe genommen, was ihre Politik und ihre Gesetzgebung auf dem Gebiet des Verlagsrechts angeht, d.h. durch die Intervention der Ausgabe von Privilegien gegen den Büchernachdruck.

Schlüsselwörter: Württemberg, Baden, Privilegien, Büchernachdruck, Regulierung, Deregulierung, staatliche Intervention, Gewerbepolitik 19. Jahrhundert.

Hinführung

Deregulierung bzw. Regulierung können im Bereich des entstehenden Urheberrechts im 19. Jahrhunderts identifiziert werden. Dabei kann nicht die Rede sein von einer vereinfachten Sicht, die lediglich Erosion von Staatlichkeit einerseits und Aufstieg der Selbstregulierung andererseits konstatiert. Vielmehr ist die Situation -hier anhand des Verlagsrechts- nuanciert zu betrachten: Der Staat behält bis weit ins 19. Jh. hinein die Hoheit über die Privilegierung von Druckwerken gegen den Nachdruck, fügt sich aber gewissen Kriterien, die seinen Ermessensspielraum einschränken, so z.B. im württembergischen Rescript von 1815.

Zu den Staaten, die weit bis ins 19. Jahrhundert hinein auf allgemeine Gesetze zum Schutz des Urhebers gegen den Nachdruck seiner Schriften verzichteten und sich mit unmittelbarem Schutz im Einzelfall, d.h. durch Privileg1 bzw. durch ein spezielles Privilegiensystem, begnügten2, gehörte insbesondere Württemberg3.

Die Regentschaft von Wilhelm I. (1816-1864), unter dem am 25. September 1819 die „vereinbarte Verfassung“ zwischen Fürst und Volk zustande kam4, kann als Zeichen eines „aufgeklärten Absolutismus“ gewertet werden5 .

Das Königreich Württemberg ersetzte sein sehr intensiv praktiziertes Privilegienwesen gegen den Büchernachdruck sehr spät (1836 bzw. 1838) durch eine allgemeine Schutznorm. Die Idee des geistigen Eigentums anerkannte es noch später (1845)6 . Früh allerdings regelte es die Grundsätze seiner Privilegienvergabe in seinem noch beim Wiener Kongress zustande gekommenen „Rescript“ vom 25. Februar 1815. Württemberg war stets darum bemüht, die gewerbliche Freiheit der Nachdrucker so weit wie möglich zu schützen, um diesen Wirtschaftszweig zu protegieren und die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigem Schrifttum zu gewährleisten; diese Politik Wilhelms I., die sowohl wirtschaftsliberale als auch staatsfürsorgliche Wege einschlug, wird zurecht gern als „paternalistischer Liberalismus“ oder „pragmatisch-konservativer Liberalismus“ bezeichnet7 .

I. Das Königreich Württemberg und sein Rechtsrahmen

Die im Königreich Württemberg maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung von Privilegien zum Schutz gegen Nachdruck war durchgehend das Rescript vom 25. Februar 1815.

1. Vom Rescript von 1815 bis zum Gesetz von 1858

(1) Das Rescript von 1815 brachte zwar die Bedingungen für die Erteilung von Privilegien auf den neuesten Stand, änderte aber nichts an den herkömmlichen Prinzipien. Grundsätzlich wurden nur Verleger privilegiert, Autoren lediglich, falls sie selbst Verleger waren (§ 1).

Die Präambel dieses Rescripts betonte die Interessen der Schriftsteller neben dem Interesse der Bevölkerung und der Gewerbefreiheit, worin der bereits erwähnte und für Württemberg als typisch herausgearbeitete „paternalistische Liberalismus“ zum Ausdruck kommt: „Um das Interesse der Schriftsteller, welche eine von ihnen verfaßte Schrift entweder selbst oder durch einen anderen herausgeben, mit dem Interesse Unserer Unterthanen in Absicht auf die Beförderung der Geistes-Bildung, und mit der ihnen gebührenden Gewerbs-Freiheit zu vereinigen, haben Wir Uns bewogen gefunden […]“8 . Auf dieser Rechtsgrundlage wurden in den Jahren bis 1838 etliche Privilegien erteilt. Ab dem 14. Mai 1818, also noch vor Verkündung der Verfassung von 1819, finden sich die Privilegien gegen den Nachdruck auch im Regierungsblatt Württembergs publiziert. Vom 14. Dezember 1819 datiert sogar das Verbot des Nachdrucks der Verfassungs-Urkunde mit Bezug auf das Rescript vom 25. Februar 18159 .

Nach § 1 des Rescripts vom 25. Februar 1815 mussten in- und ausländische Schriftsteller bzw. ihre Verleger das den Grundsatz der Nachdruckfreiheit beschränkende Privileg eigens beantragen. Dabei galt eine Regeldauer von sechs Jahren, von der nach Beschaffenheit des Werks und je nach den anzuführenden und zu bescheinigenden Umständen abgewichen werden konnte. Auf keinen Fall durften bereits einzelne Bände „debitirt“ sein (§ 2), d.h. in Rechnung gestellt bzw. im Handel erhältlich sein. Das Ministerium des Innern, gestützt auf die Stellungnahme des königlichen Studienrats, hatte dem König eine entsprechende Entscheidungsgrundlage zu unterbreiten, der er sich im Allgemeinen auch anschloss. Der beim Innenministerium angesiedelte Studienrat, der auch die Hauptfunktion einer Schulaufsichtsbehörde innehatte, war seit 1817 der Nachfolger des in § 10 des Rescripts erwähnten königlichen Ober-Censur-Collegiums. Diese Nachfolge hatte das Gesetz über die Preßfreyheit vom 30. Januar 1817 bereits vorgesehen, in dessen § 28 das Ober-Censur-Collegium und die Anstalt der Bücher-Fiscale abgeschafft worden war. Der Studienrat setzte sich aus sieben Mitgliedern (drei weltliche und drei geistliche Studienräte) zusammen; an der Spitze stand ein Direktor10.

Per Einzeldekret stellte der König schließlich das nachgesuchte Privileg aus, das seit 1818 im königlichen Staats- und Regierungsblatt publiziert wurde. Die Bearbeitung von Rekurssachen oblag dem Geheimen Rat.

(2) 1828 und 1836 erlebte die württembergische Gesetzgebung zum Schutz gegen Nachdruck jeweils wichtige Fortschritte. Am 19. Februar 1828 schloss das Königreich mit Preußen das zweiseitige Abkommen über die wechselseitige Gleichstellung der jeweiligen Untertanen im Bereich des Nachdruckschutzes, sodass Württemberg preußische Untertanen wie Inländer zu behandeln hatte1. Veranlasst durch erste gemeinsame Beschlüsse im Deutschen Bund erließ Württemberg am 22. Juli 1836 sein „Provisorisches Gesetz wider den Büchernachdruck“, das den Grundsatz der Behandlung von Angehörigen aller anderen Bundesstaaten wie württembergische Inländer in seinem Artikel 1 festlegte: „Die von Angehörigen eines im deutschen Bunde begriffenen Staats verfaßten oder verlegten Schriften genießen, ohne Unterschied, ob sie bei Verkündigung dieses Gesetzes bereits erschienen sind oder erst künftig erscheinen, von der Zeit ihres Erscheinens an sechs Jahre lang ohne Entrichtung einer Abgabe gesetzlichen Schutz gegen den Nachdruck in gleicher Weise, wie wenn denselben nach dem Gesetze vom 25. Februar 1815 ein besonderes Privilegium deßhalb verliehen worden wäre“12.

Das Gesetz von 1836 befreite die Antragsteller von der Sportel (Taxe) und regelte die Stempelung der bereits nachgedruckten Exemplare, die sich im Umlauf befanden. Die Verfügung vom 22. Juli 1836 konkretisierte das Merkmal des Veranstaltens eines Nachdrucks als das Beginnen mit dem Drucksatz13.

(3) Erst als der Deutsche Bund dem in Artikel 18d der Bundesakte niedergelegten Auftrag, gleichförmige Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte von Schriftstellern und Verlegern aufzustellen, durch den Beschluss vom 9. November 1837 nachkam14 , konnte die württembergische Regierung nicht mehr umhin, das Privilegienwesen durch eine allgemeine Schutznorm zu ersetzen. Ihr „Königliches Gesetz, betreffend abgeänderte provisorische Bestimmungen gegen den Bücher-Nachdruck“ vom 17. Oktober 183815 ordnete an, dass alle im Königreich oder in einem zum Deutschen Bund gehörenden Staat erschienenen Werke künftig zehn Jahre lang nach ihrem Erscheinen Schutz in derselben Weise genießen sollten, so als ob ihnen ein besonderes Privileg erteilt worden wäre (Artikel 1). Weiterreichende ältere Privilegien blieben in Kraft (Artikel 3); das Privilegienwesen wurde nun endgültig obsolet. Außerdem wurde die Ungleichbehandlung zwischen Württembergern und Angehörigen anderer Deutscher Staaten, die zwischen den Gesetzen von 1836 und 1838 bestanden hatte, abgeschafft; der zehnjährige Schutz begann mit dem Erscheinungsdatum der Druck- und Kunsterzeugnisse16. Mit dem 17. Oktober 1838 galt auch in Württemberg eine allgemeine gesetzliche Norm, die in den nachfolgenden Jahren weiterentwickelt und verfeinert wurde. Das Gesetz von 1838 hielt noch an der Gleichstellung von Autoren und Verlegern fest und folgte damit inhaltlich weitgehend dem Denken der Privilegienzeit. Württemberg konnte sich gleichwohl nicht dazu durchringen, mehr als zehn Jahre Schutz zu gewähren. Wollte der Antragsteller eine längere Frist, d.h. eine höchstens zwanzigjährige Frist, wie sie der Beschluss der Bundesversammlung von 1837 ermöglichen sollte, verblieb bloß der Weg über ein zusätzliches Privileg.

(4) Erst dank des Reformgesetzes vom 24. August 184517 war die Zeit in Württemberg endlich reif für einen Urheberschutz des Autors auf Lebenszeit bzw. für die Zeitspanne von dreißig Jahren nach seinem Tode. Mit Artikel 1 dieses Gesetz anerkannte Württemberg die Idee des geistigen Eigentums: „Der Schutz gegen Nachdruck oder sonstige durch mechanische Kunst bewirkte Vervielfältigung, welche das Gesetz vom 17. Oktober 1838 den im Königreiche oder in einem anderen zum deutschen Bunde gehörigen Staate erschienenen schriftstellerischen und künstlerischen Erzeugnissen zusichert, wird auf die Lebensdauer des Urhebers eines solchen Werks und auf dreißig Jahre vom Tode desselben ausgedehnt. Werke ungenannter oder nicht mit ihrem wahren Namen genannter Verfasser, deßgleichen Werke, welche nach dem Tod ihrer Verfasser herauskommen, oder von moralischen Personen (Akademien, Universitäten ec.) herrühren, genießen den besagten Schutz dreißig Jahre lang, von dem Ablauf des Jahrs ihres Erscheinens an gerechnet.“18

(5) Das Gesetz vom 21. August 1858 dehnte den Schutz gegen den Nachdruck, der aufgrund der Gesetze von 1838 und 1845 gewährt wurde, bis zum 9. November 1867 aus; dabei war Voraussetzung, dass die Werke am Stichtag, dem 6. November 1856, durch Gesetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung bereits geschützt waren19.

2. Die Rolle des Rescriptes von 1815

Bereits im ersten Entwurf vom 17. Februar 1815 zeichnete sich die Grobstruktur des Rescripts ab, das in eine Präambel und zehn Paragrafen aufgeteilt worden war. Während die Endfassung dieses Rescripts vom 25. Februar 1815 keine Publikation des erteilten Privilegs in einem öffentlichen Staats- oder Regierungsblatt vorsah, hatte der Erstentwurf vom 17. Februar eine solche Publikation noch angeordnet, damit das Privileg Wirksamkeit entfalten konnte. Ab 1818 und erst recht ab 1819 (also dem Geburtsjahr der württembergischen Verfassung) wurden die Privilegien stets im Regierungsblatt veröffentlicht.

Eine neue verbesserte Auflage des Werks war privilegierungswürdig, wenn diese Auflage mit einer besonderen Geistesanstrengung kenntlich verändert worden war. Im zweiten Entwurf (undatiert) hob man die Dauer der Privilegierung von zunächst exakt sechs Jahren auf „wenigstens sechs Jahre“ und knüpfte die Gewährung einer Verlängerung an die Beschaffenheit des Werkes und an die in den Gesuchen um Privilegien angeführten Umstände20. Dieses Merkmal des § 1 erlaubte, rechtspolitische Aspekte in die Entscheidung einzubeziehen21.

Das Privileg sollte nur noch in dem entsprechenden Buch bzw. in den einzelnen Teilen des Buches als Bekanntmachung vorangestellt werden. Auch fand sich die Idee, nicht nur Schriftwerke, sondern auch Musikalien zu schützen; dies fiel letztendlich aus dem Rescript heraus und so wurde es der Rechtspraxis von Ministerium des Innern, Königlichem Studienrat und Geheimem Rat überlassen zu beurteilen, ob musikalische Werke den Schriftwerken gleichgestellt würden oder nicht.

Erst im Schlussentwurf taucht bemerkenswerterweise das Wort „Rescript“ auf22. Das mehrfache Durchstreichen von „Bekanntmachung“ oder „Verordnung“ über Privilegien gegen den Büchernachdruck bezeugt, dass die Entwurfsverfassungen über den Namen der Norm noch keine Einigkeit erzielt hatten23. Hauptmotiv für die In-Gang-Setzung der Entwurfstätigkeit zum Rescript war die Bestrebung, die vielfältigen Klagen über den Büchernachdruck im Königreich zu beseitigen24. Am 15. Februar 1815 schrieb der spätere Studienrat Jäger an den Staatsminister für Inneres25: „Haben sie verordnen gdst. geruht, daß in Ermangelung eines Prohibitiv-Gesetzes gegen den Büchernachdruck durch eine bestimmte Gesetzgebung, die vielfältigen Klagen über den Nachdruck im Reiche beseitigt werden“.

In einem mehrseitigen Scheiben vom 19. März 1819, das Buchdrucker und Buchhändler wie Macklot, Mäcken, Stahl, Enßlin, Fleischhauer, Schmidt, Kalbfell und Gopfinger unterzeichneten, setzten sich diese vehement für die Beibehaltung des Rescripts von 1815 ein. Sie wandten sich gegen die Verleumdung, dass Büchernachdrucker Räuber seien. Sie warfen den Original-Verlegern (Cotta oder auch Bertuch) vor, durch ihr Monopol die Bücherpreise ganz in ihre Gewalt zu bekommen26. Die Verleger müssten sich nämlich den Gesetzen des freien Marktes stellen und damit auch dem Nachdruckmarkt und ihre Preise danach ausrichten27. Der Nachdruck stifte nur Nutzen für die Volks- und die akademische Bildung und sei der „einzige Damm gegen gewinnsüchtige Verleger“28. Die Verfasser des Schreibens verwiesen auf die jahrhundertelange Existenz des erlaubten Nachdrucks, der viele Menschen in Arbeit und Brot gebracht und den ärmeren Bevölkerungsschichten den Zugang zur Literatur eröffnet habe29. Das Plädoyer für den Nachdruck schließt mit der Bitte an den württembergischen König, die drohende Nachdruckgesetzgebung, die sich womöglich auf ganz Deutschland erstrecken sollte, zu bremsen und das Nachdruckgewerbe in seinem Bestand nicht anzutasten30. Das Gesuch der Nachdruck-„Lobbyisten“ belegt deren starken Einfluss auf die württembergische Gesetzgebung und das unnachgiebige Verhalten Württembergs im Deutschen Bund. Es wundert daher nicht, dass die Privilegienpraxis trotz der Gesetze von 1836, 1838 und 1845 stets Bezug auf das Rescript von 1815 und dessen Ziel, die Nachdruckfreiheit gefügig mit den Interessen der Schriftsteller zu verbinden, nahm. Andererseits ist die umfassende Publikationspraxis der Privilegien nach der Verkündung der württembergischen Verfassung vom 25. September 1819 ein hinlänglicher Beweis dafür, dass sich das Königreich eng an seine Verfassung binden wollte. Privilegien wurden nach wie vor als Einzelprivilegien, gestützt auf die allgemeinen Grundsätze des Rescripts von 1815, erteilt, so als ob die Einzelprivilegien jeweils einzelne, den Anspruch auf Nachdruckfreiheit einschränkende Gesetze gewesen wären.

Wie gingen die württembergischen Behörden nun in der Praxis mit diesen Gesetzen um?

II. Die württembergische Erteilungspraxis für Privilegien gegen den Nachdruck

(1) Die Untersuchung des umfangreichen Aktenmaterials der Antragsverfahren für ein Nachdruckprivileg kann die isolierte und eigensinnige Nachdruckprivilegienpraxis Württembergs und seine ablehnende Haltung zur Anerkennung der Autorenrechte durch das ganze 19. Jahrhundert hindurch bis zur einheitlichen Gesetzgebung im Deutschen Reich ab 1871 belegen. Dieses umfangreiche Aktenmaterial ist im Württembergischen Hauptstaatsarchiv Stuttgart zugänglich; es handelt sich um die Akten des Ministeriums des Innern (E 146/1 Büschel-Nrn. 5120-5468) sowie des Königlichen Geheimen Rates (E 31 Büschel-Nrn. 573 und 574). Die Akten des Kultusministeriums sind seit einem Brand im Zweiten Weltkrieg nicht mehr vorhanden.

Die meisten der ca. 400 in den Akten dokumentierten Privilegien gegen den Nachdruck liefen auf sechs Jahre, so wie es das württembergische Rescript von 1815 als Regelzeit vorgeschrieben hatte. Sehr wenige betrugen fünf, einige zehn und zwölf Jahre. Eine Ausnahme bildete bloß das 1839 erteilte zwanzigjährige Privileg für das Lehrbuch zum Römischen Recht von Savigny31:

„Da durch die Entschließung des Ministerrathes in Vollmachtsnamen Seiner königlichen Majestät vom 8. d.M. dem K. Preussischen Geheimen-Revisions-Rath, Professor v. Savigny zu Berlin, gegen den Nachdruck des von ihm herauszugebenden Werkes: ‚System des heutigen römischen Rechts,‘ ein zwanzigjähriges Privilegium mit der Bestimmung verliehen worden ist, daß die Zeitdauer dieses Privilegiums statt von dem Tage seiner Verleihung, von dem Erscheinen des letzten Bandes des Werkes an in dem Falle zu berechnen sey, wenn die einzelnen Bände in Zeiträumen von höchstens drei Jahren nacheinander an‘s Licht treten; so wird dieses zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Stuttgart den 12. August 1839. Schlayer.“

Dieses Privileg war nötig, weil das Gesetz von 1838 lediglich einen zehnjährigen Schutz eröffnete und diese Zeitspanne zu kurz war, um die Publikation aller Bände zu erreichen.

Die Überschreitung der vom Rescript von 1815 vorgezeichneten Regeldauer von sechs Jahren unterstand besonderem Ermessen des Königs, der sich von seinem Ministerium des Innern und dieses wiederum vom Königlichen Studienrat beraten ließ. Mit der unterschiedlichen Privilegiendauer war oftmals eine Wertschätzung von Autor und Preis verbunden. Bei der Privilegierung konnten drei Hauptziele ausfindig gemacht werden: Versorgungsfälle, Wert und Brauchbarkeit der Werke sowie der Preis und das mit den letzten beiden Aspekten verbundene Preis-Leistungs-Verhältnis. Die Privilegierung sollte nicht bloß die Hinterbliebenen der verdienten Schriftsteller versorgen helfen, sondern auch allgemeinen wohltätigen Zwecken dienen wie etwa den „Armen“ im Lande32.

Ein berichtenswerter Fall für ein fünfjähriges Privileg, das im Übrigen in dieser Länge sehr selten erteilt worden war, sollte nicht nur die vermögenslose Gattin eines Schriftstellers bedenken, sondern darüber hinaus dessen Rehabilitation nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe dienen33.

(2) Der Studienrat würdigte in seinen Gutachten grundsätzlich die Persönlichkeit des Autors und die Qualität der bislang publizierten Werke, anhand derer er Rückschlüsse auf das jeweils vorgelegte Werk zog. Die Mitglieder des Studienrates betätigten sich insofern als „Vor-Zensor“ künftiger Neuerscheinungen und wohlwollende Förderer derjenigen Literatur, die ihrer Meinung nach die richtige Volksbildung darstellte. Spezielles Augenmerk richteten Ministerium des Innern und der als Schulaufsichtbehörde und Gutachter der vorgelegten Werke zuständige Studienrat auf Schul- und Lehrbücher, deren Wert, Brauchbarkeit und Preis einer hinlänglichen Prüfung unterzogen wurden. Es bedurfte schon einer wesentlichen Umarbeitung eines Schulbuchs, bis der Rat die Neuauflage eines solchen zur Privilegierung empfahl, denn er wollte, dass die Bücher solange als möglich benutzt werden konnten und die Bücher den nachkommenden Schulklassen ebenfalls zur Verfügung standen. Bei Werken aus dem naturwissenschaftlichen Bereich genügten schon winzige Veränderungen, um eine Neuauflage und damit eine Privilegierung zu bejahen. Das Dossier zu einem Lehrbuch aus der theoretischen Chemie belegt dort eine großzügige, ja eher oberflächliche Begutachtung, weil der Studienrat einfach davon ausging, dass es infolge der ständig neuen Forschungsergebnisse in der Chemie auch automatisch zu Verbesserungen in den Büchern kommen müsse, sodass die Neuauflagen einer Privilegierung bedurften34.

Überließ der Rat die eher belletristischen Werke dem freien Spiel der Kräfte des Marktes, zog er den Verlegern bei den Schulbüchern klare Preisobergrenzen ein. Dabei koppelte er die positive Bescheidung eines Nachdruckprivilegs ohne Umschweife an die Einhaltung einer solchen Preisobergrenze. All dies wurde unter die „besonderen Umstände“ des § 1 des Rescripts von 1815 subsumiert.

(3) Die Rescriptpraxis hat außerdem gezeigt, dass Privilegien in ihrer Wirkungsweise wie Gesetze im Einzelfall wirken konnten. Sie sollten sogar einstweilen allgemeine Gesetze ersetzen, bis es zu einer gemeinschaftlichen Übereinkunft aller Staaten des Deutschen Bundes kommen würde; dieses Ziel wurde jedoch nie erreicht. Württemberg war in dieser Hinsicht auch nicht sehr zielstrebig. Die Gesetze gegen den Büchernachdruck von 1836, 1838 und 1845 bezeichneten das Rescript von 1815 durchgehend als „Gesetz“. Die auf diesem „Privilegiensystem“ aufbauenden Einzelprivilegien mussten nicht erst von den Ständen verabschiedet werden, wie dies § 31 der Verfassung von 1819 vorschrieb. In Württemberg, das über starke Stände verfügte35, hätte es aber jeweils zu einer Zustimmung der Stände kommen müssen, denn die Privilegien beschränkten das Gewerbe der Nachdrucker, also die Nachdruckfreiheit.

Das präkonstitutionelle Rescript von 1815 gab nicht nur Grundsätze für die Einzelerteilung, sondern eine echte „gesetzliche“ Grundlage, die sich in § 31 einfügte und aus der die Einzelprivilegien ohne jeweilige Zustimmung der Stände fließen konnten. Damit erreichte Württemberg eine größere Flexibilität und raschere Wirkungsweise im Vergleich zur allgemeinen Gesetzgebung. Das Nachdruckgewerbe konnte blühen. Der König konnte kraft seiner potestas legislatoria den Nachdruck zugunsten einzelner schützenswerter Werke beschränken, ohne insgesamt das Prinzip der Nachdruckfreiheit aufzugeben36. Die Nachdruckprivilegien entpuppten sich überdies als Einnahmequelle für den Staat, weil durch die Taxe (Sportel) eine nur sehr selten dispensierte Abgabe geschaffen wurde37. Mit der Pflicht, zwei Exemplare den königlichen Bibliotheken zur Verfügung zu stellen, wurde nicht zuletzt sichergestellt, dass die Regierung den Büchermarkt überblicken konnte. Das Ende der Privilegierung trat in der Regel durch Zeitablauf ein (§ 8 des Rescriptes). Verzicht, Nichtgebrauch oder Widerruf begegnen in den Dossiers nur ausnahmsweise.

(4) In Württemberg wurde einheitlich die Auffassung vertreten, dass nach Ablauf des „Gnadenbriefes“ aus dem Eigentum des Verfassers volles Gemeineigentum des Lesepublikums bzw. der Nation werden müsse. Damit sollten auch die Ansprüche der Schriftsteller ein für allemal abgegolten sein, weil diese bis zum Ablauf der Privilegiendauer in ausreichender Form honoriert worden seien.

Diese Position vertrat Württemberg auch bei Anträgen zum Schutz der Werke berühmter und über die eigenen Landesgrenzen hinaus bekannter Schriftsteller bis weit in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts hinein.

Württemberg stand mit seiner Position des Verfechtens der Nachdruckprivilegien im Deutschen Bund allerdings allein da. Diese Form von Wirtschaftsliberalismus, die das Gewerbe der Nachdrucker zu sehr den Interessen der Autoren vorzog, stieß immer weniger auf Gegenliebe. Die Bemühungen einiger prominenter Mitgliedsstaaten wie Preußen und Sachsen um einen einheitlichen Nachdruckschutz in allen Staaten versuchte Württemberg trotzdem abzuwehren, um seinen Grundsatz der Nachdruckfreiheit zäh zu verteidigen. Dieser Konflikt wird anhand der Anträge bundesweit, ja im deutschen Sprachraum bekannter Schriftsteller wie Goethe, Wieland, Herder oder Schiller auf Gewährung bundesweit geltender Privilegien deutlich38. Die Schiller-Erben erlangten nicht bloß in den wichtigsten deutschen Staaten „Schutzbriefe“ gegen den Nachdruck der Werke ihres Ahnen, sondern darüber hinaus in etlichen Schweizer Kantonen39.

(5) Württemberg behielt seine Tradition der Sparsamkeit bei der Privilegienerteilung auch noch in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bei und sprach sich dafür aus, den Privilegienschutz nicht ausufern zu lassen, insbesondere anderen Erbengemeinschaften berühmter Schriftsteller die Tore für ähnliche Anträge zu versperren40.

(6) Sachsen-Weimar stellte 1863 den Antrag, den Werken Goethes, Schillers, Herders und Wielands auch über den 9. November 1867 hinaus zehnjährigen Schutz gegen den Nachdruck durch spezielles Bundesprivileg zu gewähren41. Stuttgart verwies darauf, dass mit dem Bundesbeschluss vom 6. März 1856 bis zum 6. November 1867 ein ausreichender Schutz gewährt worden sei und dass die Werke endlich der Allgemeinheit zur Verfügung stehen müssten. Diese Ansicht offenbart nicht nur wirtschaftsliberales Denken des möglichst weitgehenden Schutzes des Nachdruckgewerbes. Es wird obendrein eine Staatsfürsorge dergestalt deutlich, als sich die Regierung zum Wohle des Volkes dafür einsetzte, dass dieses ungehinderten Zugang zu solchen Schriftwerken haben sollte, die als allgemeines nationales Eigentum betrachtet wurden. Diese wirtschaftsliberale Position vermischt sich insofern mit starken „paternalistischen“ Elementen. Das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unterstrich diese Ansicht der Bundestagsgesandtschaft gegenüber folgendermaßen42:

„In Erwiderung hierauf wird dem k. Bundestagsgesandten eröffnet, daß nach diesseitigem Einschätzen den Interessen der Erben von Schiller, Goethe, Wieland und Herder durch das in Folge des Bundesbeschlusses vom 6. März 1856 bis zum 6. Nov. 1867 erstreckte Privilegium für die Werke jener Autoren vollständig Genüge geleistet worden ist und daß daher dem von der großherzogl. sächsischen Regierung in der Bundestagssitzung vom 5. v. Mts. gestellten Antrage auf wiederholte Verlängerung des gedachten Bundesprivilegiums um weitere 10 Jahre von Seiten der königl. Regierung um so weniger beigetreten werden kann, als höhere Rücksichten erfordern, daß die genannten Werke endlich einmal Gemeingut der Nation werden und dem Volke der Zutritt zu jenen Bildungsmitteln nicht länger vertheuert bleibe.

Hierauf hat der k. Bundestagsgesandte in der Bundesversammlung, unter Andeutung der hier angegebenen Gründe, zu erklären, daß die kgl. Regierung dem gedachten Antrag von Sachsen-Weimar nicht beizutreten vermöge.“

Damit hatte Württemberg bis zuletzt seine Neinsagerposition zum allgemeinen Nachdruckschutz behauptet. Erst durch Urheberrechtsgesetze im Kaiserreich musste es seine Position aufgeben43. Privilegien waren fortan nicht mehr vonnöten. Sie widerstrebten nicht zuletzt dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Autoren vor dem Gesetz, einem Grundsatz, den vor allem die Liberalen stets hochhielten.

III. Bewertung mit Einbeziehung der Rechtsposition des Großherzogtums Baden

(1) Württemberg blieb bis zuletzt standhaft, obwohl sich in Deutschland wie auch im Königreich eine erhebliche Opposition gegen die weitgehende Nachdruckfreiheit formierte und sich andere Staaten wie insbesondere Preußen oder Sachsen-Weimar für allgemein gültige Verbote gegen den Nachdruck in Form von Gesetzen einsetzten. Unterdessen setzte Württemberg das Instrument der Privilegierung flexibel ein, um einerseits mit dem Grundsatz der Nachdruckfreiheit nicht zu brechen und andererseits das Prinzip des geistigen Eigentums nicht anerkennen zu müssen.

Mit diesem Sonderweg konnte es für lange Zeit seine Praxis rechtfertigen und nach Belieben die Nachdruckfreiheit einschränken, mitunter dann, wenn missliebige Schriften und Kunstwerke in Rede standen. Dadurch verband man gleichzeitig eine „Vor-Zensur“, die wiederum auch Zeichen für ein fürsorgliches Staatsverständnis setzte. Ferner vertrat man in Stuttgart die Ansicht, dass die Allgemeinheit nach gewisser Zeit das Eigentum an den sie interessierenden Schriftwerken erwerben sollte, diese gewissermaßen in „nationales Eigentum“ überführt werden müssten; diese „paternalistische“ oder auch „konservativ-pragmatische“ Politik schränkte die wirtschaftsliberale Position Württembergs ein, die darauf aus war, das Nachdruckgewerbe nach Kräften zu unterstützen44. Das württembergische Rescript von 1815 stellte dazu ein allgemeines Gesetz für die Privilegienvergabe im Einzelfall dar. Mit Hilfe dieses „Privilegiensystems“ sollten die ökonomischen Interessen der Nachdrucker mit denen der Volksbildung in Einklang gebracht werden. Das Rescript schützte zuerst nur die Verleger bzw. die Autoren, die auch Verleger waren. Eine Wende trat erst 1836 ein, als Autoren wie Verleger Nachdruckschutz erhalten und Privilegien erbitten konnten.

Die Beharrlichkeit der Schillerschen, Goetheschen und Wielandschen Erben führte dazu, dass Württemberg sich in Frankfurt mit Hilfe seines dortigen Bundestagsgesandten immer neue Verzögerungstaktiken ausdenken musste. Württemberg schob § 31 seiner Verfassung von 1819 und die zwingend notwendige Anhörung der Stände vor, um die Gesuche der Erben nach Verlängerung ihrer Privilegien zu torpedieren. Die Privilegiendauer sollte nach württembergischer Ansicht ebenfalls auf das Notwendige beschränkt werden, um dem Lesepublikum wichtige Schriftwerke nicht vorzuenthalten. Man gestand also eher der Nation ein Eigentum an den Schriftwerken zu als den Urhebern oder Verlegern. Mit dem Ende der Privilegiendauer sollten die Ansprüche der Schriftsteller erlöschen, weil diese bis zum Ablauf der Dauer in ausreichender Form honoriert worden seien. Mit dieser Position stand Württemberg bis zum Schluss allein und musste sich dem Druck der anderen Staaten schließlich beugen45 .

(2) Für Baden ergibt sich:

Den Schutz von „Schrifteigenthum“ setzte Brauer, der Autor des Badischen Landrechts von 1810, als Konkretisierung des Eigentums in die Landrechtssätze 577 da-dh46. Dieser Schutz gehörte zu den "Zusäzen", die nicht im Code civil von 1804 enthalten waren, der Modell für das Badische Landrecht stand. Frankreich hatte bereits im Gesetz von 1793 umfassend sowohl das „Schrifteigentum“ als auch die Werke der bildenden Kunst und Musik in seinem Territorium geschützt. Baden hatte allerdings früher als viele andere Staaten des Deutschen Bundes nach französischem Vorbild das Schöpferprinzip, d.h. das Geistige Eigentum des Autors, gesetzlich anerkannt. Diese Anerkennung geschah bereits per Verordnung von 1806, die nach 1810 parallel zu LRS 577 da-dh in Kraft war. Beide ergänzten sich zwar, waren jedoch unzureichend47.

Daher musste die Vergabepraxis Schutzlücken schließen (die Rechtsprechung bleibt hier außen vor). Hier sind hauptsächlich vier Fälle zu unterscheiden, bei denen insbesondere der Unterschied zwischen gesetzlicher Normierung des persönlichen Urheberrechts des Autors einerseits und der nur auf Gnade beruhenden Anerkennung von Nachdruckschutz andererseits deutlich werden: Bei der Privilegienvergabe zählten nicht der Urheber, sondern die Interessen des Landes sowie post mortem auctoris die Versorgung der Familie und bei ganz bedeutenden Schriftstellern wie Schiller, Goethe, Herder und Wieland die Teilhabe der Nation an deren Vermächtnissen.

Die größte Gruppe bildete die Privilegierung ausländischer Autoren und Verleger. Dabei verlangte Art. 4 der Verordnung von 1806 die Gegenseitigkeit des Schutzes badischer Autoren im jeweiligen Land des Antragstellers. Die Gegenseitigkeit wurde nicht immer bzw. nicht immer konsequent geprüft. Bei den Fällen Geßner (1807) fand keine Verifizierung des Schweizerischen Urheberrechts statt. Im Gesuch Müller spielten indes Argumente der gegenseitigen Inschutznahme auf Schweizer Seite eine Rolle. Der badische Gesandte von Ittner hatte festgestellt, dass Müller in allen Kantonen ein Privileg zugeeignet worden war. Der Fall des französischen Verlegers Didot machte deutlich, dass Baden das Gesetz von 1793 zwar kannte, indem lediglich französische Werke in Frankreich geschützt wurden, also keine badischen oder deutschen, gleichwohl erhielt Didot sogar ein Privileg auf 20 Jahre (obwohl nur 10 Jahre beantragt) aus politischen Gründen: Hessen und Württemberg hatten das Werk privilegiert, zusätzlich erwartete man Entgegenkommen der französischen Regierung, die seit 1830 wieder kaiserlich war.

Eine vierte Gruppe perpetuierte den Gedanken der Privilegierung durch Gnadenbrief des Souveräns. Auch hier wurde überhaupt kein Urheberrecht am Werk anerkannt, weder originär durch den Autor noch derivativ durch den Verleger. Das Beispiel Pestalozzi bezeugt, dass per „besonderen Gnadenbrief“ (LRS 577 dh) einem verdienten Schulmeister und Pädagogen, der auch in Baden gelesen und unterrichtet wurde, vor Nachdruck geschützt wurde. Andere Beispiele belegen ebenfalls die Verleihung von Privilegien, ohne auf ein Urheberrecht überhaupt einzugehen. Bei allen Fällen, die im Übrigen auch in mehrere Gruppen fallen, wurden stets der Wert und die Brauchbarkeit der Werke geprüft. Bemerkenswert ist, dass es kein Gremium wie den „Königlichen Studienrath“ in Württemberg gab.

Bis in die 1860er Jahre kam es zu Privilegienerteilungen, wenngleich auch immer weniger, zum Schutze der Erben verstorbener ausländischer Autoren. Hierunter fallen die Privilegienkampagnen zugunsten der Erben Jean Pauls (Richter), Herders, Wielands, Schillers und Goethes. Für diese berühmten Autoren beschloss die Bundesversammlung regelmäßig, dass die Staaten entsprechende Privilegien zu erteilen hatten.

Sogar nach 1863, als es um die Verlängerung eines Privilegs zugunsten der Schiller-Erben in Baden ging, spielten nur Interessen von Verleger und die Versorgung der Nachkommen der Autoren eine Rolle, von Urheberrecht keine Spur, wenn der Gesandte aus Frankfurt nach Karlsruhe meldete48:

"Unzweifelhaft ist ein gesetzlicher Schutz gegen Nachdruck eine Maaßregel öffentlicher Moral. Er sichert dem Schriftsteller eine verhältnißmäßige Belohnung seiner literarischen Thätigkeit und gewährt, wenn er lange genug dauert, auch der hinterlassenen Familie eine Aussicht auf Unterstützung. Er stellt den Buchhändler sicher gegen die Entziehung eines billigen Gewinnes aus seiner, in den meisten Fällen gewagten, Speculation. Er macht außerdem die Herausgabe manches Werkes erst möglich und erleichtert die Bearbeitung neuer verbesserter Auflagen.“

Damit kam es sehr langsam zu einer Minimierung der unmittelbaren staatlichen Einflussnahme und einem Abbau von Einzel-Regulierungen. Gleichwohl behielten sich Württemberg wie Baden eine Interventionsmöglichkeit auf dem Gebiet der Privilegierung von Büchern, mithin eine aktive Rolle in der Gewerbepolitik, vor. Dies geschah in Württemberg vor allem durch die Reskripte, auf denen die Einzelakte gründen konnten.

Recibido el 20 de noviembre de 2016 y aceptado el 23 de diciembre de 2016

* Der Autor hat an der European University for Economics and Management (eufom) in Luxemburg die Professur inne für Internationales und vergleichendes Zivil- und Wirtschaftsrecht mit Immaterialgüterrecht/Recht des Geistigen Eigentums, verbunden mit der Direktion des dortigen Forschungsschwerpunktes für Immaterielle Wirtschaftsgüter und Geistiges Eigentum. Er ist zudem Sachverständiger für ausländisches Recht bei Gerichten, Notariaten und Kammern. E-Post-Adresse: thomas.gergen@eufom.lu.

References

1 T. Gergen, Lemmata: Copyright, Gesetzbuch, Kommunikationskontrolle, Nachdruck/ Unrechtmäßiger Nachdruck, Privileg, Urheberrecht, Verlagsgesetz. In: Reclams Sachlexikon des Buches: Von der Handschrift zum E-Book, 3. Aufl. Stuttgart 2015, hg. von Ursula Rautenberg; B. Dölemeyer/H. Mohnhaupt (Hg.), Das Privileg im europäischen Vergleich I und II (Ius Commune Sonderhefte, Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 93), Frankfurt a.M. 1996 und 1999.

2 M. Vogel, Deutsche Urheber- und Verlagsrechtsgeschichte zwischen 1450 und 1850. Sozial- und methodengeschichtliche Entwicklungsstufen der Rechte von Schriftsteller und Verleger, in: Archiv für Geschichte des Buchwesens (Publikationen des Börsenvereins Deutscher Buchhändler, N.F.) AGB 19 (1978), Sp. 1-190; letzteres auch erschienen als Separatdruck Frankfurt/Main 1978.

3 Dazu grundlegend: T. Gergen, Die Nachdruckprivilegienpraxis in Württemberg im 19. Jahrhundert und ihre Bedeutung für das Urheberrecht im Deutschen Bund, Habilitationsschrift, Saarbrücken 2004 (Schriften zur Rechtsgeschichte Bd. 137, Duncker&Humblot, Berlin 2007). Zu anderen Staaten vgl. beispielsweise: P. Kaller, Druckprivileg und Urheberrecht im Herzogtum Nassau. Zur Bedeutung des Edikts über die Pressefreiheit von 1814, Frankfurt a. M. 1992.

4 E.-R. Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. I: Reform und Restauration (1789-1814), 2. Aufl. 1967, S. 170 ff.; B. Mann/G.F. Nüske, Württemberg 1803-1864, in: K.G.A. Jeserich/H. Pohl/G.-C. v. Unruh (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte, Band 2, Stuttgart 1983, S. 551 ff., hier S. 554 ff.; F. Raberg (Bearb.), Biographisches Handbuch der württembergischen Landtagsabgeordneten 1815-1933 (im Auftrag der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg), Stuttgart 2001, S. XII-XX.

5 W. Demel, Der aufgeklärte Absolutismus in mittleren und kleinen deutschen Territorien, in: H. Reinalter/H. Klueting (Hg.), Der aufgeklärte Absolutismus im europäischen Vergleich, Wien/Köln/Weimar 2002, S. 69-112, insbes. S. 109-112.

6 E. Wadle, Württembergische Nachdruckprivilegien für einen Berliner Verlag. Eine Fallstudie zur Privilegienpraxis im 19. Jahrhundert, in: F. Dorn/J. Schröder (Hg.), Festschrift für Gerd Kleinheyer zum 70. Geburtstag, Heidelberg 2001, S. 523-537 sowie in: E. Wadle, Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte II, München 2003, S. 207-218, hier insbes. S. 207 und 218.

7 O.-H. Elias, König Wilhelm I., in: R. Uhland (Hg.), 900 Jahre Haus Württemberg, Leben und Leistung für Land und Volk, 3. Aufl., Stuttgart 1985, S. 324; B. Mann, Württemberg 1800 bis 1866, in: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, 3. Band, Stuttgart 1992, S. 330; H. Fenske, Allgemeine Geschichte Südwestdeutschlands im 19. Jahrhundert, in: Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, 3. Band, Stuttgart 1992, S. 13; P. Gehring, Das Wirtschaftsleben in Württemberg unter König Wilhelm I. (1816-1864), in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte (= ZWLG) 9 (1949/50), S. 196 ff.

8 Königliches Rescript. Privilegien gegen den Büchernachdruck betreffend vom 25. Februar 1815, Königlich-Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt (= RegBl Wü), 1815, S. 74; H. Schletter, Handbuch der deutschen Preß-Gesetzgebung. Sammlung der gesetzlichen Bestimmungen über das literarische Eigenthum und die Presse in allen deutschen Bundesstaaten nebst geschichtlicher Einleitung, Leipzig 1846, S. 53; F. Kapp/J. J. Goldfriedrich, Geschichte des deutschen Buchhandels vom Beginn der Fremdherrschaft bis zur Reform des Börsenvereins im neuen Deutschen Reiche (1805-1889). Im Auftrage des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, hg. von der Historischen Kommission desselben, Bd. IV, Leipzig 1913, S. 72.

9 RegBl Württemberg 1819, S. 885 sowie Privileg vom 14. Mai 1818 („Stunden der Andacht“) für Buchhändler Sauerländer, RegBl Württemberg 1818, S. 242.

10 RegBl Württemberg 1817, S. 1-4.

11 RegBl Württemberg 1828, S. 115 ff.

12 RegBl Württemberg 1836, S. 313 ff.; Schletter, Handbuch, S. 54 ff.

13 RegBl Württemberg 1836, S. 318-319.

14 L. Gieseke, Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845, Göttingen 1995, S. 227 ff.; E. Wadle, Der Bundesbeschluss vom 9. November 1837 gegen den Nachdruck. Das Ergebnis einer Kontroverse aus preußischer Sicht, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, (ZRG) Germ. Abt. (GA) Bd. 106 (1989), S. 189-237; auch in: ders., Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte, Weinheim (jetzt: München) 1996 (= Geistiges Eigentum I), S. 167-265.

15 RegBl Württemberg 1838, S. 547-549.

16 Die zum Gesetz ergangene Verfügung führte noch aus, was unter Vervielfältigung zu verstehen bzw. nicht zu verstehen war sowie das „Unterbrechen der Herausgabe von Bänden und Heften“. Ferner thematisierte die Verfügung Details der polizeilichen Stempelung, siehe dazu RegBl Württemberg 1838, S. 550-553.

17 RegBl Württemberg 1845, S. 355-356.

18 RegBl Württemberg 1845, S. 355. Abschließend sei erwähnt das „Gesetz betreffend die Erweiterung des Schutzes schriftstellerischer und künstlerischer Erzeugnisse gegen unbefugte Vervielfältigung“, in: RegBl Württemberg 1858, S. 205-206.

19 RegBl Württemberg 1858, S. 205-206.

20 Württembergisches Hauptstaatsarchiv = WüHaStA E 31 Nr. 573 (Teil 3).

21 Vgl. in diesem Beitrag unter II. (1) und (2).

22 H. Dilcher, „Reskript, Reskriptprozeß“, in: Handwörterbuch zur Deutschen Rechtsgeschichte (= HRG) IV, Berlin 1990, Sp. 933-937.

23 WüHaStA E 31 Nr. 573 (Teil 5).

24 WüHaStA E 31 Nr. 573 (Teile 2b und 6).

25 WüHaStA E 31 Nr. 573 (Teil 1a).

26 WüHaStA E 146/1 Nr. 5112 (S. 1-3).

27 WüHaStA E 146/1 Nr. 5112 (S. 3-5).

28 WüHaStA E 146/1 Nr. 5112 (S. 5).

29 WüHaStA E 146/1 Nr. 5112 (S. 8-9).

30 WüHaStA E 146/1 Nr. 5112 (S. 9-10).

31 RegBl Württemberg 1839, S. 532.

32 WüHaStA E 146/1, Nr. 5292.

33 WüHaStA E 146/1, Nr. 5256.

34 WüHaStA E 146/1, Nr. 5221.

35 D. Mertens, Württemberg, in: M. Schaab/H. Schwarzmeider (Hg.), Handbuch der baden-württembergischen Geschichte, 2. Band, Stuttgart 1992, S. 1-163, hier S. 158; J. A. Vann, Württemberg auf dem Weg zum modernen Staat 1593-1793, Stuttgart 1986, S. 263 ff.; W. Demel, Der aufgeklärte Absolutismus in mittleren und kleinen deutschen Territorien, S. 73 und S. 81.

36 H. Mohnhaupt, Potestas legislatoria und Gesetzesbegriff im Ancien Régime, in: Ius commune 4 (1972), S. 188 ff.; ders., Vom Privileg zum Verwaltungsakt. Beobachtungen zur dogmengeschichtlichen Entwicklung in Deutschland seit der Mitte des 18. Jahrhunderts, in: E. V. Heyen (Hg.), Wissenschaft und Recht der Verwaltung seit dem Ancien Régime. Europäische Ansichten (Ius commune Sonderheft 21), Frankfurt a.M. 1984, S. 41 ff.

37 T. Lieb, Privileg und Verwaltungsakt. Handlungsformen der öffentlichen Gewalt im 18. und 19. Jahrhundert (Rechtshistorische Reihe 280), Frankfurt a.M. 2003, hier S. 57.

38 E. Wadle, Goethes Wünsche zum Nachdruckschutz außerhalb des Deutschen Bundes, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (ZRG) Germ. Abt. (GA) Bd. 122 (2005), S. 301-316.

39 Für die Schweiz vgl. die Studie von: K. Schwarber, Der Schutz der Werke Schillers in der Schweiz, Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 39 (1940), S. 159-175, Nachdruck in: UFITA 114 (1990), S. 101-117 und allgemein: M. Rehbinder, Die geschichtliche Entwicklung des schweizerischen Urheberrechts bis zum ersten Bundesgesetz vom Jahre 1883, in: E. Wadle (Hg.), Historische Studien zum Urheberrecht in Europa, Berlin 1993, S. 67-80.

40 Ibidem.

41 E 65 Nr. 68 (D VII).

42 Ibidem.

43 Dazu: K. Bandilla, Urheberrecht im Kaiserreich. Der Weg zum Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst am 19. Juni 1901 (Rechtshistorische Reihe Bd. 308), Frankfurt a.M. 2005.

44 Zur Gewerbeförderung in Württemberg vgl. allgemein bei J. Ziekow, Freiheit und Bindung des Gewerbes (Schriften zur Rechtsgeschichte 54), Berlin 1992, S. 459-466 sowie die auch dort genannten Beiträge: H. Sedatis, Liberalismus und Handwerk in Südwestdeutschland. Wirtschafts- und Gesellschaftskonzeptionen des Liberalismus und die Krise des Handwerks im 19. Jahrhundert (Geschichte und Theorie der Politik, Unterreihe A: Geschichte 4), Stuttgart 1979, S. 70 ff. und G. Seybold, Württembergs Industrie und Außenhandel vom Ende der Napoleonischen Kriege bis zum Deutschen Zollverein (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B: Forschungen 74), Stuttgart 1974, S. 153 ff. Aus dem älteren Schrifttum: A. Mirus, Ueber Gewerbeförderung und Gewerbsthätigkeit im Königreich Württemberg, Leipzig 1861 sowie L. Köhler, Das württembergische Gewerberecht von 1805 bis 1870, Tübingen 1891, S. 66f.; A. Hauser, Die Gesetzgebung zur Herstellung unbeschränkten Grundeigentums und zur Aufhebung der Leibherrschaft – Der württembergische Weg, Inaugural-Dissertation Tübingen, 2003, S. 198-205.

45 E. Wadle, Der langsame Abschied vom Privileg, S. 108.

46 T. Gergen, Baden vor Einführung des Code civil. Zur Rolle der Juristen Saltzer, Schlosser und Brauer bei der Staats- und Rechtsreform Badens zu Beginn des 19. Jahrhunderts. In: Journal on European History of Law 5/2 (2014), S. 10-14.

47 T. Gergen, Badisches Urheberrecht im 19. Jahrhundert: Die Fälle Pestalozzi, Allioli, Schleiermacher, Grillparzer sowie Goethe und Schiller. In: Archiv für Geschichte des Buchwesens (AGB) 66 (2011), S. 109-143; ders., Zwischen französischem droit d'auteur und deutscher Privilegientradition: Praxis und Entwicklung des badischen Urheberrechts im 19. Jahrhundert. In: UFITA - Archiv für Urheber- und Medienrecht I/2011, S. 131-158.

48 GLAK 233/3100, Bl. 160.






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