Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas


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BEMERKUNGEN ZUR GESCHICHTE DER DIREKTEN DEMOKRATIE IN EUROPA

Gábor HAMZA*

Para citar este artículo puede utilizarse el siguiente formato:

Gábor Hamza (2013): “Bemerkungen zur Geschichte der direkten Demokratie in Europa”, en Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas, n.º 6 (noviembre 2013), pp. 35-43.

ABSTRACT: The author comes to the conclusion in his study that the idea of the direct democracy from the viewpoint of the period lasting more then two thousand years gained legal, political and philosophical meaning. The idea of the direct forme of democracy developed independently from the political, spiritual and legal point of view of the philosophers, lawyers and persons taking active part in the political life of the State.

KEY WORDS: Defensor Civitatis, Ephoros, Foedus, Intercessio, Ius Resistendi, Negative Power, Ombudsman, Potestas, Tribunatus Plebis, Tribunicia Potestas, Vetorecht, Volont� G�n�rale.

ZUSAMMENFASSUNG: Aufgrund der �bersicht kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Gedanke der direkten Demokratie aus der Perspektive der von mehr als zweitausend Jahre lang dauernden Periode einen juristischen, politischen und philosophischen Sinn erwarb. Die Idee der direkten Form der Demokratie war unabh�ngig von der politischen, geistigen oder juristischen Ausrichtung der Philosophen, Juristen und aktiven Teilnehmer des staatlichen Lebens.

SCHLAGWORTER: Defensor Civitatis, Ephoros, Foedus, Intercessio, Ius Resistendi, Negative Macht, Ombudsman, Potestas, Tribunatus Plebis, Tribunicia Potestas, Vetorecht, Volont� G�n�rale.

1. Daniel De Leon (1852-1914), revolutionärer Sozialist in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und Begründer der Socialist Labour Party, wollte am Anfang des 20. Jahrhunderts, auf einer Arbeiterversammlung im Jahre 1902 den staatlichen, politischen Mechanismus der Römer wieder zum Leben erwecken1. In der Formulierung dieser Forderung spielte über das Institut des Volkstribunats hinaus die direkte Demokratie eine entscheidende Rolle, welche von Daniel De Leon, der eine umfassende klassische Bildung besaß, für seine Zeit, das erste Jahrzehnt im 20. Jahrhundert für bedeutsam, mehr noch, für aktuell, d. h. anwendungswürdig gehalten wurde.

Der Kult der klassischen Antike spielte bereits zur Zeit der Französischen Revolution, also mehr als ein Jahrhundert zuvor, eine äußerst wichtige Rolle. Aber schon Jahrhunderte zuvor begegnet man in den Werken des Niccolo Machiavelli (1469-1527), so z. B. in Discorsi sopra la prima decade di Tito Livio, dem Versuch bzw. Bestreben, die politischen Strukturen der Griechen (Hellenen) und Römer zu aktualisieren. Das Gleiche trifft auf die Werke des berühmten neapolitanischen Philosophen, Giambattista Vico (1668-1744) zu, der sein bedeutsamstes und bekanntestes Werk Principii di Scienza Nuova (1725) geschichtsphilosophischen Fragen widmete, und das Volkstribunat (tribunatus plebis) untersuchte2. Vico spricht in diesem einflussreichen Werk das Thema der direkten Demokratie an, wenn auch nicht umfassend und alle Aspekte berücksichtigend.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die im Jahre 1776 verabschiedete Verfassung von Pennsylvania das Institut des Council of Censors sehr wohl kannte, ein Phänomen, das auf die Wirkung der staatlich-politischen Institute des antiken Roms (res publica Romana) zurückzuführen ist.

2. Das Problem der viel diskutierten Kontinuität der klassischen (d. h. griechisch-römischen) Antike könnte auch in Bezug auf die direkte Demokratie zum Gegenstand einer selbständigen (autonomen) Analyse und Forschung werden. In dieser Hinsicht sind die Analysen von Dopsch, Hübinger, Graf, Böhner, Suerbaum, Jones, Anderson und Lot erwähnenswert. Es kommt nämlich öfter vor, dass über ein Institut, über die politische Kategorie der klassischen, griechisch-römischen Antike ein falsches bzw. verzerrtes Bild entsteht. Darauf weist am deutlichsten Heinrich Siber in seinem fundamentalen Werk hin3. Die Fachliteratur über das Fortbestehen des Begriffs und der Kategorie der Demokratie ist besonders umfangreich.

Die aktuellen Bezüge des römischen Privatrechts (ius privatum) werden von etlichen Autoren betont, so zum Beispiel von Johann Kaspar Bluntschli (1808-1881). Es handelt sich um eine Art „crux interpretum“, um die richtige Auslegung der antiken, römischen Vorgeschichte des Souveränität. In diesem Zusammenhang sei auf den engagierten Anhänger der liberal-konservativen, organischen Rechts- und Staatslehre, auf Bluntschli hingewiesen, und auch auf die wesentliche, geradezu diametriale Abweichung, vertreten von Georg Jellinek (1851-1911), der (auch) für unerlässlich hielt, dass der staatsrechtliche Positivismus für das öffentliche Recht (ius publicum) wissenschaftlich bearbeitet wird.

Bei der Untersuchung des Fortbestands der antiken Kategorien, Begriffe bzw. Verwendungen darf man einige Auslegungsprobleme von großer Tragweite nicht vergessen. So z. B. das umstrittene, so genannte Vetorecht, worüber Appianos (B.C.III.50.) zu Recht schreibt, dass „semper autem in magistratibus potior est vetantis auctoritas“4. An dieser Stelle möchte ich auch an die sehr unterschiedliche Interpretation des Begriffs Staat hinweisen. Der Staat besitzt nicht die gleiche Bedeutung für Jean Jacques Rousseau oder für die Vertreter der deutschen Historischen Rechtsschule im 19. Jahrhundert.

3. Es ist unumstritten, dass das von Theodor Mommsen (1817-1903) vertretene Konzept auch in Bezug auf die direkte Demokratie eine tiefgreifende Analyse verdient. Unsere Aufmerksamkeit verdient ebenso die im 19. Jahrhundert bekannte, doch in der Fachliteratur wenig beachtete Theorie von Giandomenico Romagnosi (1761-1835). Der Verfasser des Werks mit dem Titel Istituzioni di civile Filosofia, ossia, di Giurisprudenza teorica, das zu seiner Zeit zweifelsohne großen Widerhall gefunden hat, vermutet in der Konstruktion der sog. „avvogaria“ die umzusetzende, in den römischen Traditionen wurzelnde Konstruktion nach Rousseau, das „tribunato“. Die Basis dafür bildet die letztendlich auf Machiavelli zurückzuführende Ansicht, wonach die „wahre“, „echte“, „wahrhaft sich verwirklichende‟ Freiheit mit dem sog. „volonté générale“, dem „Gemeinwillen“ gleichgesetzt, genauer gesagt darin vermutet wird, denn er stehe ja mit der Möglichkeit und der (eventuellen) Verwirklichung der direkten Form der Demokratie in enger Beziehung.

Auch in diesem Fall ist der Zusammenhang mit der römischen Tradition unbestritten. Das Werk von Niccolini ist durch ein fast vollständiges Befolgen des Mommsenschen Konzepts gekennzeichnet5. Dem Konzept von Theodor Mommsen schenken auch andere Autoren – so z. B. in der älteren italienischen Fachliteratur F. Stella Maranca6 – eine besondere Aufmerksamkeit.

4. Die Theorie des Barthold Georg Niebuhr (1776-1831) bedarf unserer Ansicht nach einer ausführlichen Analyse. Kernpunkt dieser Theorie ist, dass die Basis für die Macht des Volkstribunats, für die tribunicia potestas, das Übereinkommen zwischen Patriziern und Plebejern, das foedus bildet. In Niebuhrs Theorie ist das foedus, das zwischen Patriziern und Plebejern auf Konsens (consensus) beruht, von der direkten Demokratie nicht zu trennen. Die Frage nach dem Fortbestehen des Niebuhrschen Konzepts könnte natürlich auch zum Gegenstand einer selbständigen Analyse werden. Als eine äußerst wichtige Frage stellt sich auch die nach der Analyse des Inhalts von tribunicia potestas. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, auf die Theorie von Theodor Mommsen hinzuweisen, wonach es im Wesentlichen um die Macht des Magistrats geht.

Anderer Ansicht ist dagegen Herzog, der behauptet, dass das Volkstribunat über die Züge des Magistrats hinaus auch die der Senatoren beinhaltet. Das Volkstribunat ist auch nach Herzog „sanctissimus magistratus“ (Cicero, pro Sext. 25 und Dyon. IV.22. [„hierotate arché“]). Ein weiteres Problem stellt die Frage der intercessio dar. In diesem Zusammenhang sollte die Verbindung von intercessio und ius agendi cum plebe gesondert geprüft werden. Ausführlich untersucht werden sollte auch die bekannte Quelle bei Livius7.

5. In Bezug auf die direkte Demokratie sollte die so genannte negative Macht als komplexer, unterschiedlich interpretierter und umstrittener Problemkreis untersucht werden. Bei der Definition der negativen Macht spielten Robespierre und Jean-Jacques Rousseau eine entscheidende Rolle. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass die Vorgeschichte des Gedankens von Rousseau über die Volkssouveränität eindeutig zusammenhängt mit der Theorie des Jesuiten Juan De Mariana (1536-1623) über das Recht, einen Tyrannen zu töten8. Juan De Mariana schreibt in einem Kapitel seines Werks De rege et regis institutione darüber, dass der Monarch (monarcha) zur Rechenschaft gezogen werden darf dafür, dass er den Staat in den Ruin treibt oder das Leben der Bürger (cives) des Staates schwer macht; so dass er dafür sogar mit dem Leben büßen kann. Als Beispiel für Juan de Mariana diente die Ermordung des französischen Königs Heinrich III. 1589 in St. Cloud. Die katholische Kirche und der Jesuitenorden bzw. die Gesellschaft Jesu (Societas Jesu) lehnten die Lehre des Juan de Mariana strikt ab, nicht zuletzt, weil für die Ermordung des französischen Königs Heinrich IV. die Jesuiten verantwortlich gemacht wurden9. Luis de Molina (1535-1600), ein extremer Apologet des Tyrannenmords, arbeitet die Theorie der Volkssouveränität eigentlich als souveränitätsfeindliche Waffe der Gegenreformation aus.

Francisco de Vitoria zählt zu den ersten, die das Thema der Menschenrechte ansprechen, insbesondere in Relectio de potestate civili. Im Gegensatz zu Juan de Mariana und Luiz de Molina befasst er sich nicht mit der Frage des berechtigten („Rechtmässigen“) Tyrannenmords10. In diesem Sinne spielt die Begeisterung für die Demokratie theoretisch eine geringe Rolle. Diese Aussage ist auch dann gültig, wenn man berücksichtigt, dass Robespierre selbst in keinem seiner Werke dieses Terminus technicus verwendet. Das kann damit erklärt werden, dass – wie in der Literatur der namhafte Romanist, Pierangelo Catalano11 darauf hinweist – der große Ideologe der Französischen Revolution, der in diesem Zusammenhang von Machiavelli stark beeinflusst wird, die Idee des Tribunats nicht bis ins Detail gehend ausarbeitet12. Die Anhänger der Theorie des Tyrannenmords, die sog. Monarchomachen, greifen auf Francogallia13 des François Hotman [Hotomannus] (1524-1590)14 zurück. In diesem Werk bemüht sich der Verfasser zu beweisen, dass die königliche Macht in Frankreich schon seit den Galliern ständig eingeschränkt war15.

6. In Bezug auf die negative Macht ist die umfassende, theoretische Ausarbeitung Johann Gottlieb Fichte (1762-1814) zu verdanken16. Er ist derjenige, der in seiner Abhandlung Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre17 den Begriff der absolut positiven Macht dem der absolut negativen Macht gegenüberstellt. In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass Fichte in Deutschland als erster für das Recht auf Arbeit eintrat. Er versuchte, den Rechtsanspruch des Menschen gegenüber dem Staat auf Leben und Arbeit aus dem Naturrecht abzuleiten. Seiner Ansicht nach ist der Staat verpflichtet, für Arbeit für seine Bürger zu sorgen. Johann Gottlieb Fichte verbindet außerdem die Arbeit mit dem Erwerb von Eigentum18.

Bei Jean Jacques Rousseau kommen droit négatif und pouvoir négatif nur im allgemeinen Sinne vor. Die absolut positive Macht wird durch die Macht der Regierung dargestellt. Erscheinungsform der absolut negativen Macht wäre nach dem deutschen Philosophen das sog. Ephorat, das aber frühestens in der bei den Römern bekannten Form des tribunatus plebis in Erscheinung tritt.

7. Unter den Rechtsgelehrten misst Johannes Althusius (1563-1638)19, Professor für Römisches Recht an der Hohen Schule in Herborn (Nassau), dem Institut des Ephorats eine aktuelle Bedeutung bei, darauf weist in erster Linie Hofmann hin. In seinem im Jahre 1603 veröffentlichten Werk Politica methodice digesta atque exemplis sacris et profanis illustrata ist Althusius bemüht, das Fundament für die Politik als selbständige theoretische Wissenschaft zu legen. Die Bedeutung dieses Werks wird von Otto von Gierke (1841-1921), in seiner Publikation 1882 zu Recht gewürdigt20.

Johannes Althusius schreibt über die Ephoren Folgendes: „Ephori sunt, quibus populi in corpus politicam consociati consensu demondata est summa Reip. seu universalis consociationis ut repraesentantes eandem… potestate & jure illius utantur in magistratu summo constinendo, eoque ope, consilio, in negotiis corporis consociati, juvando… et eodem intra limites officii continendo, et denique in providendo et curando omnibus modis, re Resp. quid detrimenti capiat privatis studiis, odiis, fato omissione vel cessatione summi magistratus…“. (18, 48). Dann setzt er wie folgt fort: „Jus hoc, quod diximus ephoros habere tanquam ephoros, in imperii… administratione, longe differt ab illo jure, quod hi habent in provinciarum et locorum certorum possessione, tanquam Duces, principes, comitesve certae regionis, vel provinciae“ (18, 90).

Althusius war der Ansicht, dass die eingeschränkte Macht, die potestas limitata die Errichtung eines solchen Instituts erfordert, in deren Zuständigkeit die Kontrolle der Einhaltung der eingeschränkten Macht fällt. Die Ephoren (patricii, seniores) waren die gewählten Vertreter des Volkes, welche die Rechte des Volkes (populus) gegenüber dem summus magistratus verteidigt hatten. Die Ephoren besaßen eine recht umfangreiche Befugnis als notwendige Bedingung für die Umsetzung der Kontrollfunktion. Auch die direkte Demokratie ist ein Instrument zur Kontrolle des Staats: darauf weist Johannes Althusius im oben zitierten Werk auch hin.

8. Es ist aufschlussreich zu beobachten, wie unterschiedlich die Frage nach der Rolle des Ephorats beantwortet wurde. Nach Rousseaus Ansicht stellten die Ephoren die institutionalisierte Form des kollektiven Widerstandsrechts (ius resistendi) dar, in den Augen der Sansculotten handelte es sich um ein Gremium für die Amtsenthebung von unliebsamen Vertretern. In der angelsächsischen Doktrin war es Sir William Blackstone (1723-1780) derjenige, der die Kategorie der negativen Macht (negative power) in seinem Werk in vier Bänden mit dem Untertitel Commentaries on the Laws of England (1765-1770) über Privatrecht und öffentliches Recht bzw. über dessen Institute im Zusammenhang mit dem Gleichgewicht der einzelnen Gewalten (balance of powers) verwendet21. Blackstone vergleicht die Macht des englischen Königs mit der Macht der Tribune in Rom, wobei der balancierende Zug der Macht betont wird. Sir William Blackstone befasste sich mit der Frage der direkten Demokratie nur im Zusammenhang mit der tribunicia potestas.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) J. C. Calhoun als erster sich mit dem Problem der negativen Macht beschäftigte. Für ihn präsentierte sich die negative Macht in der Form, wie im antiken Rom, als tribunicia potestas (tribunitial power). Der US-amerikanische Autor befasste sich aber eher oberflächlich mit der Frage der direkten Demokratie.

9. Bei Mommsen muss unbedingt erwähnt werden, dass ein wesentlicher konzeptioneller Unterschied zwischen der römischen Geschichte und dem römischen Staatsrecht besteht. Die Ansichten der italienischen Historiker und Rechtsgelehrten, so z. B. Stella Maranca, Pais, Niccolini und Bonfante über das Volkstribunat verdienen ebenso unsere Beachtung. Wesentlich ist auch die Beziehung von tribunicia potestas und Quellenanalyse. Eine Untersuchung der sprachlichen und institutionellen Komponenten der Macht der Tribune ist auch nicht von der Hand zu weisen. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die bekannte Quelle bei dem römischen Rechtsgelehrten (Juristen) Sextus Pomponius hinweisen22.

10. Im Rahmen der Untersuchung der Fragen von plebs-plebitas kommt den möglichen Parallelen von römischer Denkweise und hellenistischem politischem Denken eine wichtige Rolle zu23. Der Begriff demos, der auch von dem griechischen Geschichtsschreiber Polybios erwähnt wird, kann nicht als adäquater Terminus technicus für die historische Realität von populus Romanus Quirites gehalten werden. Es ist zweckmäßig, aufgrund des umfangreichen Quellenmaterials die eng mit dem Begriffspaar plebs-plebitas zusammenhängenden Kategorien zu analysieren (so unter anderem sacrosanctitas, potestas, auctoritas und auspicia). Die Mehrdeutigkeit des Begriffs patres und die soziale Schichtung (Stellung) von populus bedürfen ebenso einer eingehenden Analyse. Eine beachtenswerte Tatsache ist die tendenziöse Gleichsetzung der Kategorie patres-patricii mit populus.

In Bezug auf die archaische Bedeutung des Ausdrucks plebs sind für uns in erster Linie die Ausführungen von Devoto und Benveniste von Interesse. Das Wort plebs hat mehrere Bedeutungen, daher kann dieser Terminus technicus unterschiedlich gedeutet werden. Der Unterschied zwischen der „offiziellen“ und der „umgangssprachlichen“ Verwendung des Ausdrucks plebs ist nicht gering. Der soziale Inhalt der von den Volkstribunen vorgeschlagenen Gesetze („leges tribuniciae omnes sunt maxime fautrices libertatis“) sollte auch eingehend untersucht werden.

11. Unerlässlich ist die Untersuchung der Kategorie von potestas24. Dabei müssen Übersicht und Auswertung der breitgefächerten literarischen Stellungnahmen in Bezug auf die potestas einen wichtigen Platz einnehmen. Unumstritten stellt die potestas einen Begriff mit äußerst unsicherem Inhalt dar. In nicht wenigen Fällen ist es schwer, einen Unterschied zwischen der potestas und anderen Kategorien (wie imperium, auctoritas, auspicia und ius) zu machen. Ganz besonders wichtig ist die Analyse der Beziehung zwischen potestas und ius prohibendi. In der Fachliteratur ist auch die Interpretation von tribunicia potestas als maior potestas problematisch.

Das Institut des tribunatus begegnet man das letzte Mal durch die Vermittlung der italienischen „Jakobiner“ im Jahre 1849 in Rom, während der Ausarbeitung der Organisation der konstituierenden Versammlung der Römischen Republik vom 26. Mai bis 30. Juni. Beim Konzipieren der „Verfassung“ der Römischen Republik wurde auch die direkte Demokratie ausdrücklich angesprochen. Wir möchten betonen, dass das Institut des Volkstribunats unter den Prinzipien von Jean Jacques Rousseau der direkten Demokratie bzw. unter deren Instituten sich befindet, jedoch außerhalb der bürgerlich-liberalen Vertretung nach Montesquieu, außerhalb des Themenkreises Staat als juristische Person und Gewaltenteilung.

12. Es ist nicht Aufgabe dieser Studie die Frage zu untersuchen, wie weit die direkte Demokratie, zu deren Instituten auch das Volkstribunat gehört, eine Garantie, einen Schutz bedeutet bzw. bedeuten kann im Falle der Entstehung eines totalitären oder autoritären Staates. Die Untersuchung dieser auch heute sehr aktuellen und immens wichtigen Frage könnte in Bezug auf die Antike zum Gegenstand einer selbständigen Monographie werden. Das Gleiche trifft auf den Vorgänger des Ombudsmanns im römischen Recht zu, auf die Analyse des defensor civitatis25. Im Zusammenhang mit dem Institut des defensor civitatis26 möchten wir nur darauf hinweisen, dass aufgrund der constitutio Kaiser Valentinianus27 und Valens im Jahre 364 nach Chr. das Institut des „antiken Ombudsmanns“ – der in erster Linie in Steuerfragen zuständig war – auf dem Gebiet des Illyricum (Illyrien) und später im gesamten Imperium Romanum gesetzlich geregelt wurde28. Wir verweisen darauf, dass nach einigen Ansichten – wenn auch nur indirekt – eine Beziehung zwischen dem defensor civitatis und der direkten Demokratie nachweisbar ist.

13. Nach einem Überblick über die Vorgeschichte der direkten Demokratie in der Antike und in der Neuzeit in Europa können wir feststellen, dass die Vorläufer bereits in den hellenistischen Stadtstaaten (poleis) vorzufinden sind. In den Werken der Denker – der Philosophen ‒ der klassischen Antike erhielt die Idee der direkten Demokratie ein geschichtliches, politisches und philosophisches Fundament. Das Gleiche trifft auf die Jahrhunderte später wirkenden politischen Denker zu, die über andere Erfahrungen verfügten, und in ihren Werken auf die Ideenwelt der Denker (Philosophen) der Antike bauten.

Die direkte Demokratie spielt nur für die politischen Denker des antiken Roms keine Rolle. Unserer Ansicht nach ist das darauf zurückzuführen, dass der römische Staat (res publica) im Unterschied zu den griechischen (hellenischen) Stadtstaaten (poleis) nicht auf direkte Demokratie baut. Selbst bei Cicero begegnet man nur ausnahmsweise einem Hinweis auf die direkte Demokratie. In seinem bedeutsamsten und einflussreichsten Werk, im Dialog „Der Staat“ (De re publica) befasst sich der Arpinate, Sohn Arpinums nicht mit der Frage der direkten Demokratie29.

Aufgrund der obigen Übersicht, die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass der Gedanke d. h. die Idee der direkten Demokratie aus der Perspektive der von mehr als zweitausend Jahre lang dauernden Periode einen juristischen, politischen und philosophischen Sinn erwarb. Die „Präsenz“ der Idee der direkten Demokratie bzw. der direkten Form der Demokratie war unabhängig von der politischen, geistigen oder juristischen Ausrichtung der Philosophen ‒ und nicht zuletzt Juristen ‒ und der aktiven Teilnehmer des staatlichen Lebens (mit modernem Begriff „Politiker“).

Recibido el 4 octubre de 2013 y aceptado el 23 de octubre de 2013.

* Universit�tsprofessor. Staats- und Rechtswissenschaftliche Fakult�t E�tv�s Lor�nd Universit�t Budapest.

NOTAS

1 Zum Werk von Daniel de Leon, zu seiner politischen Auffassung und zu seiner politischen Laufbahn siehe: C. Reeve, The Life and Times of Daniel De Leon, New York, 1932 und St. Coleman, Daniel De Leon, Manchester, 1970.

2 Es ist zu erwähnen, dass Giambattista Vico in seinem früheren, bedeutenden rechtsphilosophischen Werk, in De universi juris uno principio et fine uno aus dem Jahre 1720, sich mit der Frage des Volkstribunats noch nicht befasst, doch das Institut der direkten Demokratie erwähnt.

3 Siehe H. Siber, Römisches Verfassungsrecht in geschichtlicher Entwicklung, Lahr, 1952.

4 Im Original auf Griechisch heißt es: „esti de en toiz arkhousi o koluon oei dunatoteros“ .Siehe auch F. Stella Maranca, Il tribunato della plebe, Lanciano, 1901, S. 87 „...die Autorität (auctoritas) derjenigen, die Veto einlegen, ist immer mächtiger, als die der Magistrate“ (G. H.).

5 Siehe C. Niccolini, Il tribunato della plebe, Milano, 1932.

6 Siehe Stella Maranca, op. cit. passim.

7 „Tribuni, ut fere semper reguntur a multitudine magis quam regunt.“ (Livius, Ab urbe condita libri, 3,71,5.) („Die Tribune folgten im Allgemeinen dem Wort der Massen, statt es zu steuern.“).

8 Siehe Juan de Mariana, De rege et de regis institutione, libri III, Toledo, 1599.

9 Siehe E. Michael, Die Jesuiten und der Tyrannenmord. Zeitschrift für Katholische Theologie, 1892, S. 34 ff. und H. Reusch: Beiträge zur Geschichte des Jesuitenordens. Die Lehre vom Tyrannenmorde, Tübingen, 1894.

10 Siehe I. Trujillo Pérez, „Alle origini dei diritti dell’uomo“, Rivista internazionale di filosofia del diritto (IV serie), 74 (1997) S. 81 ff. Siehe auch: F. Titos Lomas, La filosofía política y jurídica de Francisco de Vitoria, Córdoba, 1993. S. 51 ff.; V. Beltrán de Heredia, Francisco de Vitoria. Barcelona, Madrid, Buenos Aires, Rio de Janeiro, 1939; R. Hernández, Francisco de Vitoria: vida y pensamiento internacionalista, Madrid, 1995; C. Duvivier de Albuquerque Mello, Curso de Direito internacional público, Rio de Janeiro, 2000, vol. 1, und Francisco de Vitoria, Os índios e o direito da guerra: de indis et de jure belli relectiones, Rio Grande do Sul, 2006.

11 Siehe P. Catalano, „Diritti di libertà e potere negativo“, In: Studi in onore C. Esposito, Milano, 1969.

12 Siehe P. Catalano: Tribunato e resistenza, Torino, 1971.

13 Dieses klassische Werk der Politikwissenschaft von Hotman erschien im Jahre 1573 in lateinischer Sprache. Im Jahre 1574 wurde dieses Werk auf Französisch herausgegeben. Auf Englisch erschien es im Jahre 1972.

14 Über Hotmans wissenschaftliche Arbeit siehe G. Hamza, Jogösszehasonlítás és az antik jogrendszerek, (Rechtsvergleichung und die Rechtssysteme der Antike), Budapest, 1998, S. 28 und 30-31.

15 Hotman stellt fest: „Ceux qui étaient appellés à la couronne de France étaient élus pour être rois sous certaines lois et conditions qui leur étaient limités“. F. Hotman: Francogallia, S. 69. Zitiert bei: C. Collot, L'école doctrinale de droit public de Pont-à-Mousson, Paris, 1965.

16 An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass Fichtes Staats-(Reichs-)konzept das politische und rechtliche Denken der Deutschen stark beeinflusste. Siehe G. Hamza, „Die Idee des „Dritten Reichs“ im deutschen philosophischen und politischen Denken des 20. Jahrhunderts“, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte (Germanistische Abteilung), 118 (2001) S. 324.

17 I. Teil Jena-Leipzig, 1796.

18 Siehe J.G. Fichte, Grundlage des Naturrechts nach Prinzipien der Wissenschaftslehre, I-II. Teil, Jena-Leipzig, 1796, ebenda: Der geschlossene Handelsstaat, Jena, 1809 und ebenda: Beitrag zur Berichtigung der Urteile des Publikums über die Französische Revolution, Bern, 1844. Siehe auch: H. Schambeck, „Bild und Recht des Menschen in der Europäischen Sozialcharta“ In: Festschrift für H. Schmitz. Bd. II. Wien ‒ München, 1967, S. 225.

19 Johannes Althusius studierte in Marburg und Köln, später in Genf und Basel, 1586 veröffentlichte er das Lehrbuch des römischen Rechts mit dem Titel De Arte Iurisprudentiae Romanae libri duo, das rund drei Jahrzehnte später, im Jahre 1617 unter der Überschrift Dicaelogicae libri tres totum et universum ius, quo utimur, methodice complectentes in bearbeiteter Form erschien.

20 Siehe E. Reibstein: Johannes Althusius als Fortsetzer der Schule von Salamanca. Untersuchungen zur Ideengeschichte des Rechtsstaates und zur altprotestantischen Naturrechtslehre. Karlsruhe, 1955. und P. J. Winters: Die „Politik“ des Johannes Althusius und ihre zeitgenössischen Quellen. Zur Grundlegung der politischen Wissenschaft im 16. und im beginnenden 17. Jahrhundert, Freiburg im Breisgau, 1963. Aus der Fachliteratur zu Johannes Althusius siehe zusammenfassend: K.-W. Dahm ‒ W. Krawietz ‒ D. Wyduckel (Hrsg.): Politische Theorie des Johannes Althusius, Berlin, 1988.

21 Zur Bedeutung von Blackstone in der englischen Rechtswissenschaft siehe G. Hamza, Az európai magánjog fejlődése. A modern magánjogi rendszerek kialakulása a római jogi hagyományok alapján. (Die Entwicklung des europäischen Privatrechts. Entstehung der modernen Privatrechtsordnungen auf römischrechtliocher Grundlage), Budapest, 2002, S. 186. und G. Hamza, Entstehung und Entwicklung der modernen Privatrechtsordnungen und die römischrechtliche Tradition, Budapest, S. 408-409.

22 D. 1,2,2,20: „Ungefähr im 17. Jahr nach dem Verjagen der Könige, zur gleichen Zeit, als es zur Trennung von Plebejern und Patriziern kam, errichtete die Plebs während des Aufenthalts auf dem Heiligen Berg das Institut des Volkstribunats, die Volkstribune wurden zu den plebejischen Magistraten. Man nannte sie Volkstribune, weil man das Volk einst in drei Teile teilte und aus jedem Teil Volkstribune gewählt wurden, oder weil die Tribune sie mit ihrer Stimme gewählt haben“ (G. H.). Hier verweisen wir darauf, dass Pomponius‘ literarische Tätigkeit zwischen den Kaisern Hadrianus (117-138) und Marcus Aurelius ( (169-177) fällt. Siehe: F. Schulz, Geschichte der römischen Rechtswissenschaft, Weimar, 1961, S. 203 ff. und W. Kunkel, Herkunft und soziale Stellung der römischen Juristen, Köln – Weimar, 2. Aufl. 1967, S. 170 f.

23 Zum Begriff und zu den politischen (staatlichen) Organisationen (Institutionen) der Plebs siehe auch: A. Földi ‒ G. Hamza, A római jog története és institúciói. (Geschichte und Institutionen des römischen Rechts) 18. erweiterte und verbesserte Ausgabe, Budapest, 2013, S. 17., 22., 25., 25 ff.

24 Zum Begriff der potestas siehe auch A. Földi ‒ G. Hamza, A római jog története és institúciói. (Geschichte und Institutionen des römischen Rechts) 18. erweiterte und verbesserte Auflage. Budapest, 2013, S. 20.

25 In Bezug auf den defensor civitatis in der Sekundärliteratur siehe Kuhn, Städteverfassung des römischen Reichs, Bd. I. Leipzig, 1864, S. 37 ff; E. Chenon „Étude historique sur le «defensor civitatis»“, Nouvelle Revue historique, XIII (1889) S. 321 ff und S. 515 ff, sowie F. F. Abbott ‒ A. C. Johnson, Municipal Administration in the Roman Empire, Princeton, 1926.

26 Die Autoren zahlreicher Abhandlungen über das Institut des Ombudsmanns berücksichtigen auch die Vorgeschichte dieser. Siehe u. a.: The Ombudsman Citizen’s Defender (Ed. by D. C. Rowat), London, 1965; V. Grementieri, „L’ombudsman in Europa: valutazioni comparative e prospettive“, In: L’influenza dei valori costituzionali su i sistemi giuridici contemporanei, II. t. (Ed. A. Pizzorusso ‒ V. Varano), Milano, 1985, S. 1237-1245; G. N. Barrie, „The Ombudsman: Governor of the Government“, The South African Law Journal, 87 (1970) S. 224-238; I. Hochman, „El Instituto Latinoamericano del’ombudsman“, In: Ombudsman, democracia y derechos humanos, La Paz (Bolivia), 1991, S. 214-215 und S. B. Abad Yupanqui, „El ombudsman o defensor del pueblo en la constitución peruana de 1993: retos y limitaciones“, Boletín Mexicano de Derecho Comparado, 29 (1996) Nueva serie S. 401-418.

27 In der ungarischen Fachliteratur zum Kaiser Valentinianus siehe: A. Alföldi, Az utolsó nagy pannon császár. (Der letzte große pannonische Kaiser), Budapest, 1946.

28 Aus der Fachliteratur zur Aktualität des Instituts des defensor civitatis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union siehe G. Ferranti, „I difensori civici nelle esperienze europee e nel trattato di Maastricht“, Rivista di Diritto Europeo, 1995, S. 293-311.

29 Aus der neueren ungarischen Fachliteratur zur Staatsphilosophie von Cicero siehe G. Hamza, „Cicero De re publicá-ja és az antik állambölcselet“ (Die De re publica von Cicero und die antike Staatsphilosophie), In: Cicero: Az állam (Cicero: Der Staat), Budapest, 2007, S. 7-56.




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