Revista Crítica de Historia de las Relaciones Laborales y de la Política Social
ISSN versión electrónica: 2173-0822
Privileg und Verwaltungsakt. Handlungsformen der öffentlichen Gewalt im 18. und 19. Jahrhundert. Thorsten Lieb [Texto en alemán]
Thomas Gergen
Abstract: Mit seiner rechtshistorischen Untersuchung zum weiten Feld der Handlungsformen der öffentlichen Gewalt im 18. und 19. Jahrhundert bildet die Studie eine gut zugängliche und sorgfältig bearbeitete Analyse, die weniger den Schwerpunkt auf den Verwaltungsakt, sondern auf das Privileg legt. Der Autor geht von der Hypothese aus, dass das Privileg als Rechtsinstitut in seinen Funktionen und in der konkreten Ausgestaltung einzelner Elemente der Privilegienlehre eine der wichtigsten Wurzeln für die Entwicklung des modernen Verwaltungsakts ist. Ferner stützt er sich darauf, dass das Privileg bis zum Ende des 19. Jahrhunderts ein bedeutendes Instrument staatlichen Handelns blieb.
Stichworte: Privileg, Verwaltungsakt, Gewerberecht, Öffentliche Gewalt.
„Die Demokratie des Grundgesetzes ist eine grundsätzlich privilegienfeindliche Demokratie“. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Urteil vom 5. November 1975 in BVerfGE 40 (1976), Seite 317 für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland klargestellt, denn Privilegien widersprechen zum einen dem Gleichheitsgebot des Artikels 3 des Grundgesetzes und zum anderen dem Verbot der Einzelfallgesetzgebung im Hinblick auf die Einschränkung von Grundrechten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz. Bereits vor dem Zweiten Weltkrieg war die Rechtsordnung Deutschlands praktisch von Privilegien befreit. Als im Jahr 1935 die „Schornsteinfeger-Realrechte“ und im Jahre 1939 die „Abdeckerei-Privilegien“ gemäß § 12 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 1. Februar 1939 aufgehoben waren, gehörte der Begriff des Privilegs der Rechtsgeschichte an.
Mit seiner rechtshistorischen Untersuchung zum weiten Feld der Handlungsformen der öffentlichen Gewalt im 18. und 19. Jahrhundert bildet diese in Bayreuth verteidigte Dissertation eine gut zugängliche und in der Literaturverarbeitung sorgfältig bearbeitete und quellenreiche Analyse. Sie ist neben der Arbeit von Markus Engert, Die historische Entwicklung des Rechtsinstituts Verwaltungsakt (= Europäische Hochschulschriften 2, 3479), Frankfurt am Main 2002, heranzuziehen; letztgenannte Studie widmet sich der Entwicklung der zentralen Rechtsfigur des kontinental-europäischen rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts des 19. und 20. Jahrhunderts und der entscheidenden Epoche der Entwicklung des Verwaltungsakts von 1850 bis 1914. Die Arbeit von Lieb, die weniger den Schwerpunkt auf den Verwaltungsakt, sondern auf das Privileg legt, ergänzt insbesondere die Forschungen von Barbara Dölemeyer und Heinz Mohnhaupt, verschriftlicht insbesondere in den beiden Bänden, die die beiden Autoren unter dem Titel „Das Privileg im europäischen Vergleich“ in den Jahren 1996 und 1999 herausgegeben haben.
Der Zeitraum, den sich Lieb vornimmt, ist einerseits festgelegt durch die Abschaffung der letzten Privilegien in den 1930er Jahren in Deutschland und andererseits durch das Ende des Ancien Régime und die Französische Revolution, in deren Folge die Privilegienordnung in Frankreich beseitigt wurde. Der Autor geht von der Hypothese aus, dass das Privileg als Rechtsinstitut in seinen Funktionen und in der konkreten Ausgestaltung einzelner Elemente der Privilegienlehre eine der wichtigsten Wurzeln für die Entwicklung des modernen Verwaltungsakts ist. Ferner stützt er sich darauf, dass das Privileg, obwohl es im Laufe des 19. Jahrhunderts umfassender Kritik ausgesetzt war, bis zum Ende des 19. Jahrhunderts ein bedeutendes Instrument staatlichen Handelns blieb. Diese Vermutungen kann Lieb in seiner Studie reichlich unterfüttern. Einer der wichtigsten Teilaspekte der Arbeit besteht nicht zuletzt in der in den Lehrbüchern und Monografien des Allgemeinen Staatsrechts ausgefochtenen Frage über die Recht- und Zweckmäßigkeit der Erteilung von Privilegien in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Aus den zahlreichen Quellen, die sich mit der Rechtfertigung der Erteilung von Privilegien in jener Zeit beschäftigten, schließt der Autor zurecht, dass die Privilegien in die Kritik geraten waren und unter erheblichem Rechtfertigungsdruck standen.
Lieb baut seine Arbeit in sechs Kapitel auf: Zunächst wird das Privileg als Rechtsinstitut am Ende des Ancien Régime behandelt, wozu auch die unmittelbaren Auswirkungen der Französischen Revolution auf das Privilegienrecht zählen. In einem zweiten Schritt nimmt er sich das Privilegienrecht des Preußischen Allgemeinen Landrechts im Hinblick auf seine Stellung zum Privilegienrecht des Ancien Régime vor, bevor er das Privileg als Rechtsbegriff in der Rechtswissenschaft der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts charakterisiert und sich auf diese Weise in eine interessante Auseinandersetzung mit dem Privileg im deutschen Naturrecht begibt. Die Entwicklung des Privilegs zwischen der Verfassung von 1849 einerseits und der Gründung des Norddeutschen Bundes sowie der Errichtung des Kaiserreiches von 1871 andererseits bildet den Gegenstand des vierten Kapitels. Das fünfte Kapitel widmet sich der Auseinandersetzung mit dem Privileg als Rechtsinstitut in der Zeit des Kaiserreiches. Im sechsten Kapitel beschließt der Autor kurz und ausblickartig die Abschaffung der letzten Privilegien im Rechtssinne und den Wandel des Privilegs zum politischen Begriff. Lobenswert sind der methodische Vorspann und die Bilanzierung der bisher erschienenen Literatur. Liebs Studie schafft Ordnung in der Begriffsvielfalt um den Begriff „Privileg“, in dessen Umfeld auch Termini wie „Konzession“, „iura singularia“ oder „Verfügung“ erscheinen. Dank seines umfangreichen Quellenmaterials kann Lieb den Wandel des rechtlichen Inhalts des Privilegs über den gesamten Untersuchungszeitraum verständlich darstellen. In diesem Kontext konnte er natürlich die Forschungen von Diethelm Klippel (Politische Freiheit und Freiheitsrechte im deutschen Naturrecht des 18. Jahrhunderts, Paderborn 1976) und von Louis Pahlow (Justiz und Verwaltung. Zur Theorie der Gewaltenteilung im 18. und 19. Jahrhundert, Goldbach 2000) zu Rate ziehen.
Im 19. Jahrhundert hatte das Privileg eine zentrale verfassungsrechtliche Bedeutung; es bestand nämlich dahingehend Einigkeit, dass die Privilegienhoheit ein Ausfluss der „potestas legislatoria“, also der gesetzgebenden Gewalt, war. Dabei zieht Lieb nicht nur die bekannten Werke von Robert von Mohl, Ludwig von Rönne oder Paul Laband heran, sondern berücksichtigt obendrein eine große Anzahl weniger bekannter Autoren. Da das Privileg im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts mehr und mehr in der sich entwickelnden Literatur des modernen Verwaltungsrechts Berücksichtigung fand, waren zudem Arbeiten von Georg Meyer und Otto Mayer zu konsultieren. Unterdessen bleibt der Autor nicht allein beim öffentlichen Recht stehen, sondern widmet sich gleichermaßen den „privatrechtlichen“ Privilegien, die infolge der Ausdehnung der Gesetzgebung auf den jeweils betroffenen Rechtsgebieten immer weiter eingeschränkt wurden. Um diese These zu stützen, bietet die Geschichte des Urheber-, des Patent- und des Immaterialgüterrechts einen großen Fundus an Beispielen. Gerade die Geschichte des Urheberrechts von den Privilegien gegen den Nachdruck hin zu den modernen Urheberschutzgesetzen wurde zum einen von Elmar Wadle (Geistiges Eigentum. Bausteine zur Rechtsgeschichte II, München 2003. Aufsätze in den Kapiteln „Urheberschutz durch Privileg“; „Urheberschutz durch Gesetz“) und zum anderen von Ludwig Gieseke (Vom Privileg zum Urheberrecht. Die Entwicklung des Urheberrechts in Deutschland bis 1845, Göttingen 1995) hinlänglich erforscht. Erstaunlich ist die Praxis im Königreich Württemberg, das trotz der preußischen Interventionen bei der Deutschen Bundesversammlung und dem Druck der anderen deutschen Staaten starr an seinem Privilegiensystem gegen den Nachdruck festhielt und auf diese Weise lange Zeit Autoren wie Verlegern jedwedes Urheberrecht an ihren Werken versagte (vgl. dazu die Habilitationsschrift von Thomas Gergen, Die Nachdruckprivilegienpraxis Württembergs im 19. Jahrhundert und ihre Bedeutung für das Urheberrecht im Deutschen Bund, Berlin 2007 sowie ders., Das württembergische Privilegiensystem gegen den Büchernachdruck im 19. Jahrhundert und die Privilegien zugunsten der Schiller-Erben, in: UFITA (= Archiv für Urheber- und Medienrecht) 2006, S. 189-227). Die Erteilung von Privilegien gegen den Nachdruck fand in Württemberg erst durch die Gesetzgebung im Kaiserreich ihr Ende. Im Norddeutschen Bund hieß es vorab im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken vom 11. Juni 1870, § 71 Absatz 1 (BGBl Seite 330): „Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist nicht mehr zulässig“.
Wenn auch die „privatrechtlichen Privilegien“, die oft zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht standen, nicht immer in aller Ausführlichkeit behandelt werden, so liefert Lieb gleichwohl eine stringent geschriebene Abhandlung, die rechtshistorisch den Weg vom Privileg zum Verwaltungsakt unter Ausschöpfung der einschlägigen und wichtigsten Quellen liefert. Außerdem krönt die Arbeit das Verdienst, die allgemeinen Lehren zum Privileg verständlich und kohärent aufgearbeitet zu haben, womit der Autor zweifelsohne Anlass zu zukünftigen Forschungen, vor allem zu Einzelgebieten, in denen Privilegien erteilt wurden, aufgibt. [Recibida el 5 de agosto de 2011].
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