Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas


ISSN versión electrónica: 2174-0135
ISSN versión impresa: 2386-6926
Depósito Legal: MA 2135-2014

Presidente del C.R.: Antonio Ortega Carrillo de Albornoz
Director: Manuel J. Peláez
Editor: Juan Carlos Martínez Coll


JURISTISCHE ASPEKTE DER AUTONOMIE IN KOSOVO

Gábor HAMZA*

ABSTRACT: Die Losl�sung des Kosovo von Serbien erfolgte durch die Unabh�ngigkeitserkl�rung vom 17. Februar 2008. 77 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stimmten f�r den Belgrader Antrag. Sechs Staaten votierten dagegen. 74 UN-Mitgliedstaaten enthielten sich der Stimme. Im Oktober 2008 hatten 48 Staaten das Kosovo anerkannt. Im Dezember 2009 konnten die UN-Mitgliedstaaten den Richtern des IGH ihre eigenen Einsch�tzungen des Sachverhalts vorlegen. Der Internationale Gerichtshof hielt in seinem am 22. Juli 2010 verk�ndeten Rechtsgutachten die Unabh�ngigkeitserkl�rung des Kosovos nicht f�r eine Verletzung des V�lkerrechts.

KEY WORDS: Autonomie, Bundesrecht, Internationaler Gerichtshof, Grundrechte, Sezessionsrecht, Un-Sicherheitsrat, Unabh�ngigkeitserkl�rung, Verfassungscharta, Voivodina.

1. Die völkerrechtliche Lösung des seit mehreren Jahren andauernden Kosovo-Konflikts bedarf einer eingehenden, auf die verfassungsrechtliche Entwicklung bezogenen «historischen» Analyse. Von ausschlaggebender Bedeutung ist die vom Bundesparlament in Beograd am 4. Februar 2003 verabschiedete, im internationalen Kontext auffallend kurze, aus nur 67 Artikeln bestehende Verfassungscharta (auf Serbisch: ustavna povelja) d.h. nicht mehr Verfassung (auf Serbisch: Ustav, auf Englisch: Constitutional Charter), die noch am selben Tage in Kraft trat. Die Verfassungscharta wurde schon Ende Januar 2003 sowohl vom montenegrinischen als auch vom serbischen Parlament verabschiedet. Von besonderem Interesse ist der aus fünf Mitgliedern bestehende Ministerrat. In diesem fünfköpfigen Gremium befand sich ein Minister für Menschen- und Minderheitenrechte. Der Kompetenzbereich dieses Ministers war aber sehr beschränkt. Laut Art. 45 der Verfassungscharta von 2003 hat der Bundesminister für Menschen- und Minderheitenrechte ausschließlich Beobachtungskompetenz und Koordinierungs-funktion.
2.Das Einkammersystem, das das frühere Zweikammersystem der bis dahin geltenden Bundesverfassung vom 27. April 1992 ersetzt, befürwortet die Wahrnehmung der Interessen der nationalen Minderheiten (Ethnien) nicht. Im Hinblick auf die Kompetenzen des grundsätzlich als Verfassungsgericht konzipierten Obersten Gerichtshofes von Serbien und Montenegro findet man auch keinen Hinweis auf die Schlichtung von Konflikten zwischen den nationalen Minderheiten. Im Gegensatz zu seinem Vorgänger hatte der Oberste Gerichtshof keine Kompetenz mehr, über das Verbot der politischen Parteien – die eventuell die Interessen der verschiedenen Ethnien wahrnehmen könnten – eine Entscheidung zu treffen. Erwähnung verdient, daß laut Verfassungscharta von 2003 (Art. 16) die internationalen Verträge gleich den allgemein anerkannten Prinzipien bzw. Regeln des Völkerrechts Vorrang sowohl vor dem Bundesrecht als auch vor dem Recht d.h Rechtssystem bzw. Rechtsordnung der Gliedstaaten hatten. Von Bedeutung ist immerhin, daß der Oberste Gerichtshof als Bundesverwaltungsgerichtshof funktionierte. Als Folge dessen konnten die Verwaltungsakte der verschiedenen Bundesinstitutionen vor diesem Gericht angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof hatte die Kompetenz, in der Frage der Konformität der Verfassungen bzw. Gesetze und Verordnungen der Gliedstaaten mit der Verfassungscharta zu entscheiden. Ein besonderes Merkmal dieser Kompetenz war immerhin, daß bei dieser Entscheidung laut Art. 49 auch Mitglieder des Verfassungsgerichts des betroffenen Gliedstaates anwesend und sogar stimmberechtigt waren. Im Zusammenhang mit der Verfassungscharta soll noch erwähnt werden, daß der Gesetzgeber laut Art. 8 ein Gesetz über die Menschen- und Minderheitenrechte und die bürgerlichen Freiheiten hätte verabschieden sollen.
3. Das Verfassungsgesetz über die Grundrechte, das von derselben Kommission erstellt wurde, die die Verfassungscharta redigierte, wurde am 28. Februar 2003 während der letzten Sitzung des Bundesparlaments Jugoslawien promulgiert. Dieses Gesetz hatte aber keine Regeln in Bezug auf die Rechte der Minderheiten.
4. Art. 60 der Verfassungscharta regelte das Recht der Gliedstaaten zum Austritt aus der Staatenverbindung. Das Sezessionsrecht (ius secessionis) wurde schon in der Verfassung Jugoslawiens vom Jahre 1946 den Gliedstaaten gewährt, im Einvernehmen mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker der Teilrepubliken bzw. Unionsrepubliken. Die jugoslawische Verfassung vom Jahre 1963 und die vom Jahre 1974 gewährten gleichermaßen das Sezessionsrecht. Das Recht auf einen freien Austritt aus dem Bundesstaat war in beiden Verfassungen im Einleitenden Teil des Verfassungstextes geregelt und war in der Formulierung identisch. Im Text der Verfassung vom Jahre 1992 wurde hingegen das Sezessionsrecht der Gliedstaaten ausdrücklich nicht erwähnt. In der Präambel der Verfassung befand sich aber der Hinweis darauf, daß der Zusammenschluß der Republik Serbien und der Republik Montenegro sich auf der Freiwilligkeit gründet. Diese Formulierung schloß – trotz des Fehlens des eindeutigen Wortlautes – das Sezessionsrecht der Gliedstaaten nicht aus.
5.Im Hinblick auf das Sezessionsrecht (ius secessionis) soll erwähnt werden, daß dieses Recht auch in der Verfassung vom Jahre 1974 den sechs Teilrepubliken vorbehalten war. Die autonomen Provinzen, Kosovo und die Voivodina (auf Ungarisch: Vajdaság) als Bestandteile von Serbien hatten nicht dieses Recht. Der im Jahre 1989 aufgehobene Autonomiestatus beider Provinzen wurde weder durch die Verfassungscharta noch durch die Verfassung (auf Serbisch: Ustav) Serbiens wiederhergestellt. In Kosovo – aber auch in der Voivodina – fanden die Ethnien die verfassungsrechtliche Bevorzugung der Montenegriner als Diskriminierung. Im Hinblick auf die friedliche Lösung des Kosovo-Konfliktes hätte man sich ernsthaft überlegen müssen, ob es nicht zweckmäßig gewesen wäre, die verfassungsrechtliche Struktur der Staatenverbindung Serbien und Montenegro in erster Linie mit Berücksichtigung der Autonomie einer Änderung zu unterziehen, wobei auch die Verfassung vom Jahre 1974 in Betracht gezogen werden könnte.
6. Die Loslösung des Kosovo von Serbien erfolgte durch die Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008. Mittlerweile – bis Ende Februar 2012 ‒ haben 80 Staaten die kosovarische Unabhängigkeit anerkannt. Etwa acht Monate nach der Unabhängigkeitsproklamation von Kosovo hatte die Vollversammlung (General Assembly) der Vereinten Nationen im Oktober 2008 Serbiens Vorstoß gebilligt, die Richter des Internationalen Gerichtshofes (abgekürzt: IGH) in Den Haag mit einer Einschätzung zur Rechtmäßigkeit der kosovarischen Unabhängigkeitserklärung zu beauftragen. 77 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen stimmten für den Belgrader Antrag. Sechs Staaten votierten dagegen. Unter diesen Staaten waren die Vereinigten Staaten, Albanien, Marshallinseln, Mikronesien, Nauru und Paulu. 74 UN-Mitgliedstaaten enthielten sich der Stimme. Im Oktober 2008 hatten 48 Staaten das Kosovo anerkannt. Inzwischen sind es 69. Der Außenminister von Kosovo, Skender Hyseni verkündete,, seinem Ministerium sei versichert worden, dass 35 oder sogar 40 weitere Staaten die Absicht hegten, das Kosovo anzuerkennen. Im Dezember 2009 konnten die UN-Mitgliedstaaten den Richtern des IGH ihre eigenen Einschätzungen des Sachverhalts vorlegen. 29 Delegationen machten von diesem Recht Gebrauch. Im Sinne Serbiens äußerten sich die Volksrepublik China, Russland sowie aus der Europäischen Union Rumänien, Spanien und Zypern. Außerdem stimmten Brasilien und Argentinien sowie eine Reihe kleineren Staaten mit eigenen territorialen Konflikten oder separatistischen Drohungen am Horizont, wie Aserbaidschan und Bolivien, mit dem Standpunkt Belgrads überein. Das Kosovo hatte die Vereinigten Staaten sowie außer Spanien alle großen EU-Mitgliedstaaten auf seiner Seite. Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, aber auch Dänemark, Finnland, die Niederlande, Österreich und zusätzlich noch Norwegen. Mehrere Balkanstaaten, wie Bulgarien und Kroatien bezeichnen die Unabhängigkeitserklärung des Kosovo als rechtmäßig. Aus der muslimischen Welt äußerte sich zudem Saudi-Arabien im Sinne des Amselfelds. Der ehemalige UN-Vermittler Martti Ahtisaari, der als “Vater“ der kosovarischen Unabhängigkeit gilt, äußerte sich wie folgt: „Es ist wichtig, dass jeder zu verstehen beginnt, dass Kosovo ein unabhängiger Staat ist und ein unabhängiger Staat bleiben wird, was immer auch vor internationalen Gerichten geschieht.“ Dass sei eine Tatsache, die jeder berücksichtigen sollte – vor allem diejenigen, welche die Absicht verfolgten, der EU beizutreten, sagte Ahtisaari mit Blick auf Serbien und die russisch-chinesisch-serbische Koalition gegen die EU im Kosovo.
7. Der Internationale Gerichtshof hielt in seinem am 22. Juli 2010 verkündeten Rechtsgutachten die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos nicht für eine Verletzung des Völkerrechts. IGH-Präsident Hisashi Owada hat bei der Vorstellung des Rechtsgutachtens mit, zehn Richter verträten die Ansicht, dass die am 17. Februar 2008 in Prishtina deklarierte Loslösung von Serbien internationalem Recht entsprochen habe. Nur vier Richter vertraten eine abweichende Meinung. Die Einschätzung des IGH ist völkerrechtlich unverbindlich. Die Unabhängigkeitserklärung habe weder gegen das „allgemeine internationale Recht“, noch gegen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates (auf Englisch: Security Council) verstoßen, sagte Owada für die Richtermehrheit. Das IGH könne das von Serbien und Russland vorgetragene Argument nicht akzeptieren, dass die Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrates aus dem Jahr 1999 ein Element enthalte, dass es „den Autoren der Unabhängigkeitserklärung“ verboten hätte, die Unabhängigkeit zu erklären. Das Völkerrecht (Public International Law) kenne kein „Verbot von Unabhängigkeitserklärungen“, sagte Hisashi Owada.



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