Revista crítica de Derecho Canónico Pluriconfesional / Rivista critica di diritto canonico molticonfessionale
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ISSN 2387-1873 versión impresa
Depósito Legal: MA 2137-2014
Die Bestellung Katholischer Diözesanbischöfe in Deutschland
Thomas GERGEN*
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Thomas Gergen (2015): „Die Bestellung Katholischer Diözesanbischöfe in Deutschland“, en Revista crítica de Derecho Canónico Pluriconfesional, n. 2 (febrero de 2015), pp. 15-25
Résumé : Cet article décrit les pas à franchir pour l'élection et la nomination des évêques en Allemagne. Il met l'accent sur les chevauchements entre droit canonique et droit civil (séculier), en l'espèce les concordats conclus entre les Länder et l'État central avec le Saint Siège.
Mots clé : Élection, Nomination, Évêques, Allemagne, Autriche, Prusse, Bavière, Bade, Saint Siège, CIC de 1983, Concordats.
Resumen: Nuestro artículo trata del procedimiento para elegir y nombrar un obispo en Alemania. Derecho canónico y derecho estatal se encuentran, sobre todo en los concordatos entre los Länder y el Estado central con la Santa Sede.
Palabras clave: Elección, Nominación, Obispos, Alemania, Austria, Prusia, Baviera, Baden, Santa Sede, CIC de 1983, Concordatos.
I. Grundlagen
1. Einschlägige Rechtsquellen: CIC und Konkordate
„Sede vacante nihil innovetur.“ Dieser kirchenrechtliche Grundsatz besagt, dass keine Neuerungen eingeführt werden dürfen, wenn eine Diözese infolge von Sedisvakanz keinen Bischof hat; dies führen can. 428 §§ 1 und 2 des Codex Iuris Canonici (CIC)1 deutlich vor Augen. Denn ein Nachfolger soll nicht durch Rechtsakte des interimistischen Diözesanadministrators präjudiziert werden, welcher nach can. 419 CIC vom Domkapitel zu wählen ist. Der Bischofsstuhl soll mithin so schnell wie möglich wieder besetzt werden. Dabei kommt es mitunter auch zu politischen Streitigkeiten, vor allem dann, wenn das grundsätzlich freie Ernennungsrecht des Papstes durch das Recht der Bischofswahl eingeschränkt ist. In solchen Fällen nimmt sich natürlich die Presse2 dieses Themas gerne an.
Bei der Bischofsbestellung in Deutschland sind Rechtsquellen aus zwei verschiedenen Rechtskreisen betroffen, nämlich einerseits der 1983 in Kraft getretene CIC, also das interne allgemeine Recht der lateinischen katholischen Kirche, sowie andererseits die Staatskirchenverträge (Konkordate) zwischen den Bundesländern und dem Heiligen Stuhl3 . Es geht mithin um das Zusammenspiel von Kirche und Staat und das Ineinandergreifen von katholischem Kirchenrecht und deutschem Staatskirchenvertragsrecht.
Im Unterschied zu den Verträgen mit den evangelischen Kirchen, die heute in Deutschland als Staatsverträge qualifiziert werden, ordnet die herrschende Lehre in Kanonistik und im Völkerrecht die Konkordate als völkerrechtliche bzw. quasivölkerrechtliche Verträge ein, die dem internationalen Bereich zuzuordnen sind4 .
Die Schnittmenge beider Rechtskreise wird bereits beim Einvernehmen über den vorläufigen Verwalter in der Interimsphase, aber insbesondere nach der Wahl des Bischofs deutlich, wenn dieser sich vor der jeweiligen Landesregierung vorstellt und ihr gegenüber den Treueid abzulegen hat.
2. Der Bischof nach katholischem Kirchenrecht
Gemäß can. 375 § 1 CIC sind die Bischöfe kraft göttlicher Einsetzung durch den ihnen geschenkten Heiligen Geist dazu berufen, an die Stelle der Apostel zu treten5. Sie sind zu Hirten bestellt (munus regendi), selbst Lehrer des Glaubens, Priester des heiligen Gottesdienstes und Diener in der Leitung (munus docendi bzw. munus propheticum und munus sanctificandi). Die hier genannten Aufgaben werden als die drei munera bezeichnet und stellen die Fülle des Hirtendienstes eines Bischofs dar6. Sie dürfen diesen Hirtendienst allerdings nur in der Gemeinschaft mit dem Haupt und den Gliedern der Kirche ausüben (can. 375 § 2 CIC). Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, alle anderen Titularbischöfe (can. 376 CIC).
Das Kirchenrecht unterscheidet normalerweise drei verschiedene Schritte bis zur Ernennung des Bischofs: die Berufung in das Amt, die Weihe sowie die Besitzergreifung; diese Reihenfolge geht aus can. 379 CIC hervor. Mit Amt ist der konkrete Dienst gemeint, die tägliche Pflichterfüllung und Arbeit des Bischofs. Nach der Berufung in dieses Amt muss innerhalb von drei Monaten die Weihe erfolgen, welche das munus sanctificandi verleiht und wiederum die Besitzergreifung ermöglicht. Als Träger von Weihegewalt ist der Bischof befähigt, auch Träger von Hirtengewalt zu sein (can. 129 § 1 CIC). Zu dieser Gewaltausübung, d.h. Innehabung einer Leitungsfunktion und der dazu gehörenden Autorität, gehört ein Territorium, das durch die Grenzen der entsprechenden Diözese bestimmt wird. Die „Besitzergreifung“ beschreibt also die „Trägerschaft dieser ‚Gewaltausübung‘“, von der der Bischof Besitz ergreift.
II. Die Berufung in das Amt durch päpstliche Bestellung
Eine Neuberufung setzt grundsätzlich eine Sedisvakanz voraus. Es kommt zu einer Interimsphase, in der der Diözesanadministrator eine besondere Rolle spielt.
1. Sedisvakanz
Die Sedisvakanz tritt durch Tod des Amtsinhabers, Versetzung oder Amtsenthebung ein (can. 416 CIC) sowie nach einem Rücktritt des amtierenden Bischofs. Can. 401 § 1 CIC bezeichnet den Fall, dass ein Bischof mit Erlangen des 75. Geburtstages gebeten ist, seinen Rücktritt einzureichen. Davor darf er ebenfalls aus gesundheitlichen oder anderen schwerwiegenden Gründen zurücktreten (can. 401 § 2 CIC). Nachdem Rom das Gesuch angenommen und es dem Amtsinhaber bestätigt hat, wird die Vakanz des Bischofsstuhles ausgelöst. Mit dem Vakantwerden sind des Weiteren der Pastoralrat (can. 513 § 2 CIC) sowie der Priesterrat (can. 501 § 2 CIC) von Rechts wegen aufgelöst. Ebenso erlöschen die Vollmachten des Generalvikars (can. 481 § 1 CIC). Der Offizial (Gerichtsvikar) behält allerdings seine Befugnisse, damit die kirchliche Rechtspflege nicht still steht. Auch die Weihbischöfe behalten ihre Vollmachten. Den Titel „Emeritus“ darf derjenige Bischof annehmen, dessen Verzicht angenommen wurde (can. 402 § 1 CIC).
2. Die Rolle des Diözesanadministrators in der Interimsphase
Der dienstälteste Weihbischof, auf den zunächst die Leitung und damit die Vollmachten des Generalvikars zukommen (can. 426 CIC), hat unverzüglich das Dom- bzw. Kathedralkapitel einzuberufen, damit dieses innerhalb von acht Tagen nach Beginn der Sedisvakanz einen Diözesanadministrator wählt, der bis zur Neubesetzung an der Spitze der Diözese steht (can. 419 in Verbindung mit can. 421 § 1 und 430 § 1; 502 § 3 CIC)7. Als solcher darf nur ein Priester gewählt werden, welcher das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat (can. 425 § 1 CIC). Die Wahl muss innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis der Vakanz erfolgen (can. 421 CIC), sonst geht das Bestellungsrecht auf den Metropoliten über.
Nachdem der Diözesanadministrator Wahl und Amt angenommen hat (can. 427 § 2 CIC), muss er den Apostolischen Stuhl unverzüglich über seine Wahl in Kenntnis setzen (can. 422 CIC).
Manche Konkordate sehen ebenfalls eine Informationspflicht vor, so z.B. das Preußenkonkordat in seinem Artikel 9 Abs. 3. Für Niedersachsen und Bremen, in denen das Niedersachsen-Konkordat vom 25. Februar 1965 bzw. der „Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der freien Hansestadt Bremen“ vom 21. November 2003 gelten, trifft dies gleichermaßen zu. Das Niedersachsen-Konkordat verweist für die Besetzung der kirchlichen Ämter für seinen Geltungsbereich in seinem Artikel 3 Abs. 1 auf die Vorschriften des Preußen-Konkordates. Die Wahl eines Diözesanadministrators bedarf unterdessen keiner Bestätigung von der weltlichen Seite. Er hat vor dem Domkapitel das Glaubensbekenntnis abzulegen und kann außerdem einen „Ständigen Vertreter“ ernennen, an den er die ordentliche ausführende Gewalt delegieren darf. Das Preußen-Konkordat (Artikel 9 Art. 3) gibt ihm das Recht, seinen ständigen Vertreter zum Vorsitzenden des Vermögensverwaltungsrates und zum Mitglied und Vorsitzenden des Diözesankirchensteuerrates zu ernennen, worüber er die Niedersächsische Landesregierung sowie den Senat der Stadt Bremen informieren muss. Sein Amt, das alle Pflichten und Vollmachten eines Bischofs umfasst, erlischt natürlich mit der Amtsübernahme des neuen Bischofs (can. 430 CIC).
3. Grundsätzlich freies Ernennungsrecht des Papstes
Grundsätzlich hat der Papst das Recht, aus eigenem Antrieb Bischöfe frei in ihr Amt zu berufen8. Freie Ernennung heißt, dass der Papst in der Bezeichnung der Person und der Übertragung des Amtes keine Mitwirkungsrechte Dritter beachten muss und dass er uno actu den Kandidaten auswählen und ihm das Amt übertragen kann.
Die freie Ernennung geschieht indessen nicht gänzlich ohne jegliche Beteiligung der Ortskirche, denn das Kirchenrecht schreibt ein Konsultationsverfahren vor, durch das die Ortskirchen zwar nicht im Sinne eines für den Apostolischen Stuhl verbindlichen Votums eingebunden sind, aber gleichwohl ein Recht am Meinungsbildungsprozess bezüglich der Vorbereitung der Kandidatenauswahl beanspruchen dürfen9 . Nicht nur die Diözesan-, sondern ebenfalls die in der Kirchenprovinz tätigen Auxiliarbischöfe sind wie ggf. die Bischofskonferenzen auch verpflichtet, alle drei Jahre nach gemeinsamer Beratung und geheim eine Liste von Priestern aus dem Diözesan- und Ordensklerus zu erstellen, die nach ihrem Urteil für das Bischofsamt eine besondere Eignung aufweisen10. Sie haben diese Listen, die, weil sie unabhängig von einer konkreten Besetzung eines Bischofssitzes aufgesetzt werden, das so genannte „absolute Listenverfahren“ bilden, an den Apostolischen Stuhl zu übersenden. Die Listen können zehn und mehr Namen umfassen. Art. 14 § 1 des Bayerischen Konkordates schreibt dazu für die bayerischen Diözesen und für Speyer dem Apostolischen Stuhl ein verbindliches Listenverfahren vor11.
Überdies steht jedem Bischof das Recht zu, unabhängig von der gemeinsam erstellten Liste, Namen von Kandidaten nach Rom zu übermitteln (can. 377 § 2 CIC). Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hatte 1974 gemäß den Richtlinien des Apostolischen Stuhles zur „Neuordnung der Kandidatenauswahl für den Bischöflichen Dienst“ vom 25. März 1972 beschlossen (Artikel II), beginnend mit dem Jahre 1976 alle drei Jahre während der Herbstvollversammlung in regionalen Konferenzen solche Listen zu erstellen und dem Apostolischen Stuhl zukommen zu lassen. Allerdings ist der Papst nie an die vorgelegten Listen gebunden12.
4. Bischofswahl nach Konkordaten
Durch Sondervereinbarungen kann jedoch ein anderer Berufungsmodus für die designatio personae festgelegt sein, nämlich die Wahl des Bischofs durch ein Kollegium, üblicherweise das Domkapitel13 . In letzterem Fall bestätigt der Papst lediglich die vom Kollegium rechtmäßig Gewählten (confirmatio); dies bestimmt can. 377 § 1, 2. Alt. CIC.
In jedem der 27 Bistümer und Erzbistümer Deutschlands existiert ein Domkapitel, das „Kollegium“ im Sinne der Vorschriften des CIC ist. Die Domkapitel wurden, nachdem sie 1803 infolge der Säkularisation aufgehoben und ihrer Güter beraubt worden waren, zwischen 1821 und 1995/96 (nach der Neuordnung der Diözesanstrukturen im Osten und Norden Deutschlands) in der Regel auf der Basis von Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche errichtet. Die Grundstruktur dieser Kapitel und die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu ihren Gunsten bestimmen die Staatskirchenverträge (Konkordate)14.
Das am 20. Juli 1933 abgeschlossene und immer noch gültige Reichskonkordat15 garantiert in seinem Art. 14 Abs. 1 grundsätzlich das freie Besetzungsrecht für alle Kirchenämter ohne Mitwirkung des Staates; darunter fällt selbstverständlich auch die Bischofsbestellung. In den betroffenen Diözesen sind indes die Konkordate des Apostolischen Stuhls mit Bayern vom 29. März 192416, mit Preußen vom 14. Juni 192917 sowie mit Baden vom 12. Oktober 1932 anwendbar18. Das Preußenkonkordat lebte nach der Wiedervereinigung in den sog. „Neuen Bundesländern“ wieder auf, nachdem die DDR die Vereinbarung für nicht existent erachtet hatte. Die Konkordate sind heute Landesrecht19 , weil sie von den Landesverfassungen als geltendes Recht behandelt werden. Nach Art. 182 der Bayerischen Verfassung bleibt somit das Bayerische Konkordat als vor der Verkündung der Verfassung geschlossener Staatsvertrag in Kraft. Genauso verfahren etwa die Verfassung von Nordrhein-Westfalen in ihrem Art. 23 oder die Verfassung des Saarlandes in Art. 35 Abs. 1 S. 2 für die entsprechend anwendbaren Staatskirchenverträge. Der CIC regelt in can. 3 seinerseits, dass die vor 1983 eingegangenen Vereinbarungen mit den Staaten ohne geringste Einschränkungen fortgelten.
Den Wahlvorgang schreibt der CIC in seinen can. 165 ff. vor. Das Kollegium, das den Bischof zu wählen hat, d.h. das Domkapitel, ist gemäß can. 119 § 1 CIC eine juristische Person, dessen Vollzähligkeit und Beschlussfähigkeit can. 166 CIC regelt. Gerechnet ab dem Zugang des Dreiervorschlages muss das Kollegium die Wahl innerhalb von drei Monaten durchführen. Die Konkordate schreiben vor, dass die Domkapitel die Bischöfe aus einem Dreiervorschlag des Apostolischen Stuhls wählen (Preußen, Baden; in Bayern aus einer „Liste“).
Wird diese dreimonatige Nutzfrist nicht eingehalten, kann der Heilige Stuhl das unbesetzte Amt „frei übertragen“. Dieses Recht des can. 165 CIC bezeichnet man daher als das „Devolutionsrecht des Papstes“. Um die Ausübung dieses Rechts zu vermeiden, ist die Einhaltung der Nutzfrist für die Diözesen von essentieller Bedeutung.
Damit überhaupt Bischöfe bestellt werden können, müssen bereits im Vorfeld Kandidaten für dieses Amt ausgewählt werden. Dies geschieht im so genannten Listenverfahren, das in can. 377 § 2 CIC seinen Ausdruck erfahren hat.
5. Die Prüfung der kanonischen Eignung
Vorgeschlagen werden nur Namen von Personen, die nach dem kanonischen Recht als Bischöfe geeignet sind. Es wird gefordert, dass der Betreffende sich (1) auszeichnet durch festen Glauben, gute Sitten, Frömmigkeit, Seeleneifer, Lebensweisheit, Klugheit sowie menschliche Tugenden und die übrigen Eigenschaften besitzt, die ihn für die Wahrnehmung des Amtes geeignet machen; (2) einen guten Ruf hat; (3) wenigstens 35 Jahre alt ist; (4) wenigstens seit fünf Jahren Priester ist und (5) den Doktorgrad oder wenigstens den Grad des Lizentiaten in der Heiligen Schrift, in der Theologie oder im kanonischen Recht an einer vom Apostolischen Stuhl anerkannten Hochschuleinrichtung erworben hat oder wenigstens in diesen Disziplinen „wirklich erfahren“ ist (can. 378 § 1 CIC). Das endgültige Urteil über die Eignung des Kandidaten steht immer dem Apostolischen Stuhl zu (can. 378 § 2 CIC).
6. Der „Dreiervorschlag“ im sog. Informativprozess
Wenn nichts anderes rechtmäßig bestimmt ist, hat der Gesandte des Papstes, sobald ein Diözesanbischof oder ein Bischofskoadjutor zu ernennen ist, in Bezug auf den dem Apostolischen Stuhl vorzulegenden so genannten „Dreiervorschlag“ je einzeln zu ermitteln. Er hat ferner dem Apostolischen Stuhl selbst zusammen mit seinem Votum mitzuteilen, was der Metropolit und die Bischöfe der jeweiligen Provinz, zu der die zu besetzende Diözese gehört, bzw. mit der sie zusammengeschlossen ist, und der Vorsitzende der Bischofskonferenz vorschlagen. Der päpstliche Nuntius, der ein päpstlicher Legat mit diplomatischer Akkreditierung ist, soll im Rahmen dieses „Informationssammlungsprozesses“ einige aus dem Konsultorenkollegium und dem Domkapitel der vakanten Diözese anhören und, sofern er es für angebracht hält, auch die Ansicht anderer aus dem Welt- und Ordensklerus sowie von lebenserfahrenen Laien einzeln und geheim erfragen (can. 377 § 3 CIC)20. § 5 zieht hier jedoch eine Grenze, indem er weltlichen Autoritäten keine Rechte und Privilegien bei der Wahl, Nomination, Präsentation oder Designation von Bischöfen einräumt; die Stellungnahmen der Laien bleiben im Ergebnis fakultativ. Dem Legaten bzw. dem Nuntius fällt insgesamt gesehen eine bedeutende Rolle in der vorbereitenden Kandidatenermittlung zu, die einen Nachdruck dadurch erhält, dass er hinsichtlich der vom Apostolischen Stuhl in Aussicht genommenen Kandidaten den Informativprozess durchzuführen hat (can. 364 4° CIC); dies bedeutet, dass er im Auftrag des Apostolischen Stuhles Erkundigungen einholt, die zur Feststellung der Eignung der Kandidaten dienen sollen.
Was die Beurteilung der Eignung anbelangt, ergibt sich ein Zusammenspiel von Kirchenrecht (CIC) und Staatskirchenvertragsrecht, denn auch die Konkordate verlangen eine besondere Eignung der Bewerber. So möchten das Preußische (Art. 6 Abs. 1) und das Badische Konkordat21 (Art. 3 Abs. 1) „kanonisch geeignete“ Kandidaten, das Bayerische Konkordat spricht in Art. 14 § 1 von „für das Amt würdigen Kandidaten“. Dem Apostolischen Stuhl obliegt aber das endgültige Urteil gemäß can. 378 § 2 CIC über die Eignung, mithin über die Bestellung, da es ohne diese positive Feststellung der Eignung letztlich keine Bestellung geben kann. Der Apostolische Stuhl benennt also drei Kandidaten und reicht diesen Dreiervorschlag an das Wahlgremium, das in freier und geheimer Wahl den neuen Diözesanbischof wählen darf22.
Ist die Unbedenklichkeit ausgesprochen, wird das Wahlgremium den Papst um die confirmatio ersuchen, die dieser in der Regel ausspricht.
Es gilt derjenige Kandidat als gewählt, der die absolute Mehrheit der Stimmen des Wahlgremiums auf sich vereinigt (can. 176 CIC). Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, wird diese rechtlich wirkungslos (can. 177 CIC).
7. Weihe
Nach der Berufung bzw. Wahl folgt die Weihe, weil der bischöfliche Dienst sakramental übertragen wird. Die Weihe ist die Grundbefähigung zum Bischofsamt, das den Bischof gemäß can. 375 § 2 CIC zur Regentschaft mit dem Haupt der Kirche, dem Papst (petrinisches Primat), und mit dem Bischofskollegium der katholischen Kirche befähigt und verpflichtet. Neben dem Diözesanbischof, der volle Jurisdiktion besitzt, d.h. Legislative, Exekutive und Judikative, gibt es noch Titularbischöfe, die nicht für ein ganzes Bistum, sondern nur für bestimmte, ihnen vom Diözesanbischof zugewiesene Aufgaben bzw. Bistumsteile zuständig sind und, sofern sie zu Bischofsvikaren ernannt sind, hier auch Jurisdiktionsbefugnisse besitzen; dies sind die Auxiliare bzw. Hilfsbischöfe (can. 412 f. CIC), die in Deutschland üblicherweise Weihbischöfe heißen.
Nicht verwunderlich mutet schließlich noch an, dass das Reichskonkordat in Art. 27 einen eigenen „Armeebischof“ für die Leitung der Militärseelsorge instituierte, der heute „Militärbischof“ genannt wird. Dessen kirchliche Ernennung erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem letztgenannter sich mit der Reichsregierung, d.h. der aktuell eingesetzten Bundesregierung, in Verbindung gesetzt hat, um im Einvernehmen mit ihr eine geeignete Persönlichkeit zu bestimmen. Dem Bischof obliegt die kirchliche Ernennung der Militärpfarrer und sonstigen Militärgeistlichen „nach vorgängigem Benehmen der zuständigen Reichsbehörde“. Allerdings kann der Bischof nur solche Geistliche ernennen, die von ihrem zuständigen Diözesanbischof die Erlaubnis zum Eintritt in die Militärseelsorge erhalten haben. Art. 27 Abs. 3 des Reichskonkordats spricht diesen Militärgeistlichen für die ihnen zugewiesenen Truppen und Heeresangehörigen auch die Pfarrrechte zu.
Ist der neue Bischof bereits zum Bischof geweiht (zum Beispiel als Weih- oder Diözesanbischof), muss er lediglich innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Apostolischen Ernennungsschreibens in kanonischer Form von seinem neuen Bistum Besitz ergreifen. Ist der Gewählte und Konfirmierte hingegen noch nicht zum Bischof geweiht, muss er innerhalb von drei Monaten nach Erhalt des Apostolischen Schreibens, das ihn zum Bischof bestellt, die Bischofsweihe empfangen (can. 379 CIC) und innerhalb von vier Monaten von seinem Bistum Besitz ergreifen (can. 382 § 2 CIC). Um geweiht zu werden, fragt er bei einem anderen Bischof an, damit dieser ihm die Weihe erteilt. Der weihende Bischof benötigt dazu einen päpstlichen Auftrag (can. 1013 CIC). Gewöhnlich wirken bei dieser Weihe zwei weitere Bischöfe als Mitkonsekratoren.
Mit der Besitzergreifung durch den neuen Bischof erlischt natürlich das Amt des Diözesanadministrators.
8. Besitzergreifung
Vor der Besitzergreifung erfolgt die Ablegung des Glaubensbekenntnisses (professio fidei), die dem Credo ähnliche Glaubenssätze zusammenfasst. Hinzu treten noch die Annahme des geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes. In der professio fidei verpflichtet sich der Bischof, das zu beachten, was der Papst und das Bischofskollegium als Lehre promulgieren. Der Text der professio fidei gemäß can. 833 § 4 bzw. can. 380 CIC wurde von der Versammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 14. März 2000 beschlossen.
Der ernannte und geweihte Bischof muss vom Bischofsamt Besitz ergreifen (can. 380 CIC), wobei er nicht nur das Glaubensbekenntnis abzulegen, sondern zusätzlich den Treueid gegenüber dem Apostolischen Stuhl zu leisten hat. Die kanonische Besitzergreifung des Bistums durch den neuen Bischof erfolgt, indem er selbst oder ein Vertreter dem Domkapitel, d.h. den residierenden und nichtresidierenden Domkapitularen, das päpstliche Ernennungsschreiben vorlegt (can. 382 § 3 CIC). Dabei ist darauf zu achten, dass die Besitzergreifung mit einem liturgischen Akt in der Kathedralkirche unter Anwesenheit des Kirchenvolkes vollzogen wird (can. 382 § 2 CIC).
Der neue Diözesanbischof hat gemäß can. 475 § 1 CIC seinen Generalvikar zu ernennen und innerhalb eines Jahres den Priesterrat neu zu bilden. Außerdem muss er den Offizial und die Diözesanrichter bestätigen (can. 1420 § 5 CIC).
Der Name des gewählten Bischofs, der die Wahl angenommen hat, wird daraufhin den betreffenden Regierungen mitgeteilt, die eventuell politische Bedenken gegen die Bestellung des Gewählten zum Bischof anmelden dürfen.
9. Treueid und politische Klausel
Der Bischof muss also auch gegenüber der jeweiligen Regierung bzw. den jeweiligen Regierungen (Bundes- oder Landesregierungen) Loyalität bekunden, indem er vor dieser ebenfalls einen Treueid ablegt23.
Artikel 16 des Reichskonkordats von 1933 erinnert in seinem Wortlaut an ein mittelalterliches Homagium, wenn er bei der Besitzergreifung die Bischöfe in die Hand des heutigen Ministerpräsidenten in dem zuständigen Land bzw. des Bundespräsidenten (im Wortlaut „Reichsstadthalter“ bzw. „Reichspräsident“) einen Treueid nach folgender Formel leisten lässt: „Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande … Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmäßigen Sorge um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.“ Heute leistet der jeweilige Bischof nunmehr der Bundesrepublik Deutschland sowie dem jeweiligen Bundesland, auf das sich das Gebiet der jeweiligen Diözese erstreckt, den Treueid.
Sowohl das Preußische wie das Badische und Bayerische Konkordat fordern nicht nur die Verfassungsgemäßheit des zu ernennenden Bischofs, sondern - wie oben bereits erwähnt - die gleiche Qualität schon bei den Kandidaten. Alle Konkordate24 stellen somit sicher, dass keine Bedenken allgemein-politischer Art entgegenstehen, nicht jedoch parteipolitischer Natur. Hier ist zuallererst an staats- und regierungsfeindliche Aktivitäten zu denken, wobei man sofort an das Misstrauensverhältnis zwischen Staat und Kirche denkt, dass in Deutschland und Preußen insbesondere seit dem „Kulturkampf“ zu Ende des 19. Jahrhunderts herrschte und bis ins hohe Mittelalter zurückgeht, als im Wormser Konkordat von 1122 der deutsche König auf die Investitur mit Ring und Stab verzichtete und die freie kanonische Wahl der Bischöfe und Äbte zugestand.
Im Schlussprotokoll zu Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2 des „Reichskonkordats“ vereinbarten Heiliger Stuhl und Deutsches Reich, dass im Falle von Bedenken allgemein-politischer Natur diese „in kürzester Frist“ vorgebracht werden, um die Bestellung nicht hinauszuzögern und um schädlichen Streit bereits im Keim zu ersticken. Diese Maxime findet ihren Ausdruck darin, dass über die in Frage kommenden Kandidaten bis zur Veröffentlichung der Ernennung „volle Vertraulichkeit gewahrt werden“ muss. Liegt bei Ablauf von 20 Tagen indes immer noch keine derartige Erklärung vor, so ist der Heilige Stuhl berechtigt anzunehmen, dass keine Bedenken gegen den Kandidaten bestehen; Schweigen von Seiten der deutschen Regierung bedeutet also Zustimmung.
Die meisten Konkordate legen in ihren „Freundschaftsklauseln“ außerdem ein gemeinsames Bemühen um eine Einigung bei der Bischofsernennung (und auch schon für das Verfahren) zwischen dem Apostolischen Stuhl und der jeweiligen Staatsregierung fest25.
Das Prinzip der freien Ämterverleihung gemäß Art. 137 Abs. 3 S. 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) wird rechtlich, aber heutzutage wenig faktisch durch die politische Klausel dergestalt eingeschränkt, dass es staatliche Mitwirkungsrechte bei der Besetzung kirchlicher Ämter und bei organisatorischen Maßnahmen lediglich aufgrund vertraglicher Vereinbarung gibt. Hauptbeispiel ist neben Art. 7 des niedersächsischen Kirchenvertrages Art. 14 Abs. 2 des Reichskonkordats26. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Bundesverfassungsgericht (BverfG) das rechtsgültige Zustandekommen und das Fortbestehen des Reichskonkordats als einfaches Bundesgesetz bestätigte27. Dabei kam das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe zu dem Ergebnis, dass für diejenigen Materien, für die nach dem Grundgesetz die ausschließliche Zuständigkeit der Länder gilt, sowohl eine Bundesaufsicht (Art. 84 Abs. 3 GG) als auch die Zwangsgewalt des Bundes im Hinblick auf die Vollzugspflicht von Konkordatsbestimmungen nicht gegeben ist. Dies fließe sogar auch nicht aus dem Grundsatz der Pflicht der Länder zur Bundestreue, so dass die Länder nicht vom Bund angehalten werden können, die im Reichskonkordat enthaltenen Schulbestimmungen einzuhalten, weil letztere gänzlich in der Kompetenz der Länder liegen28.
Bei der politischen Klausel könnte man indes an eine Bundesaufsicht denken, zumindest für die Länder, in denen das Reichskonkordat anwendbar ist. Denn bei der Bischofsbestellung ist gerade kein Gegenstand der Landesgesetzgebung betroffen, sondern vielmehr stehen die auswärtigen Angelegenheiten gemäß Art. 73 Abs. 1 GG in Rede, die der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes angehören. Bei den Ländern, die in der Nachfolge eigener Konkordate stehen, gehört die Anfrage bei der jeweiligen Landesregierung und deren Antwort zu den Bedenken politischer Art eines gewählten Bischofs zum Verfassungsrecht des jeweiligen Landes. Die politische Klausel, die gutes vertragliches Traditionsgut zwischen Staat und Kirche bildet, gehört hier gerade nicht zur Sphäre der Aufsicht des Bundes29.
Zwar gilt nach h.M. Art. 32 GG, der die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten in die Kompetenz des Bundes legt, nicht für Konkordate30, doch handelt es sich beim Reichskonkordat um präkonstitutionelles Verfassungsrecht, das gemäß Art. 123 Abs. 1 GG weiterhin gilt. Allerdings betrifft die Bischofsbestellung und die mit ihr verbundene Geltendmachung politischer Bedenken die Landesgesetzgebung. Trotzdem bleibt es ungeachtet des bestehenden Kompetenzmangels des Bundes gültiges Recht, steht aber zur Disposition der Landesgesetzgeber31. Die Länder können also hier, genau wie in den fortgeltenden Konkordaten für Bayern und Baden, mit dem Heiligen Stuhl eigene politische Klauseln entwerfen. Dies haben die neuen Bundesländer entsprechend genutzt. Somit gilt das Reichskonkordat für diese Bereiche als in Landesrecht transformiert. Für diejenigen Bundesländer, welche keine eigene Regelung mit dem Heiligen Stuhl getroffen haben, gilt das Reichskonkordat weiter, bleibt Bundesgesetz und mithin ebenfalls in der Aufsicht des Bundes gemäß Art. 84 GG.
Bemerkenswert ist, dass einige Länder mitunter auf die Ableistung des Eides verzichtet haben, so die Freie Hansestadt Bremen für den Treueid vor dem Vertreter des Bremischen Senats im Schlussprotokoll zu Art. 3 des Bremischen Konkordats v. 21. November 2003 in Verbindung mit Art. 16 des Reichskonkordats. Auf die Ableistung des Treueides vor dem Ministerpräsidenten hat auch das Land Sachsen-Anhalt verzichtet (Schlussprotokoll zu Art. 12 Abs 3 StKV-LSA32).
III. Schlussbetrachtung
Erst nach der Ablegung des Treueides hat der Bischof die Fülle der bischöflichen Gewalt in seinem Bistum inne. Die Mitwirkung des Staates bzw. der Regierungen bei der Bischofsbestellung soll im Ganzen so einvernehmlich wie möglich ablaufen. Dies gebietet die „Freundschaftsklausel“, die alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Staatskirchenverträge enthalten.
Art. 35 Abs. 2 des Reichskonkordats drückt diese Kooperation zwischen Staat und Kirche dergestalt aus, dass sich die Vertragspartner verpflichten, „im gemeinsamen Einvernehmen eine freundschaftliche Lösung herbeizuführen“, falls „sich in Zukunft wegen der Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieses Konkordats irgendeine Meinungsverschiedenheit“ ergibt33.
Es sei abschließend noch einmal daran erinnert, dass eine Art „Gesetzeskonkurrenz“ gilt: Denn wenn für ein bestimmtes Gebiet in Deutschland kein besonderes Konkordat gilt, tritt automatisch das Reichskonkordat ein. Das Kirchenrecht regelt lediglich den internen Wahlmodus.
Insgesamt gesehen zeigt sich am Beispiel der Bischofswahl und bereits bei der Bestellung des interimistisch eingesetzten Diözesanadministrators deutlich das Ineinandergreifen von Staatskirchenvertragsrecht (Konkordate) und katholischem Kirchenrecht (CIC). Hingegen beweisen der Verzicht einiger Länder (wie etwa Bremen und Sachsen-Anhalt) auf den Treueid und die bloße Beibehaltung der Informationspflicht gegenüber der jeweiligen Landesregierung, was die Einsetzung eines vorübergehenden Administrators und das Ergebnis der Wahl eines Bischofs anbelangen, dass auch diese Verzahnung der Konsensherstellung zwischen Kirche und Staat bei der Bischofsbestellung im Schwinden begriffen ist. Hier lässt sich die Entwicklung vom Suchen nach einer einvernehmlichen Lösung der Zeit vor dem Zweiten Weltkrieg hin zur vollkommenen Nichteinmischung des Staates der Nachkriegszeit in die kirchliche Ämterinvestitur erkennen.
Recibido el 21 de noviembre de 2014 y aceptado el 5 de enero de 2015.
* Der Autor hat an der European University for Economics and Management (eufom) in Luxemburg die Professur inne für Internationales und vergleichendes Zivil- und Wirtschaftsrecht mit Immaterialgüterrecht/Recht des Geistigen Eigentums, verbunden mit der Direktion des dortigen Forschungsschwerpunktes für Immaterielle Wirtschaftsgüter und Geistiges Eigentum. Er ist zudem Sachverständiger für ausländisches Recht bei Gerichten, Notariaten und Kammern. E-Post-Adresse: thomas.gergen@eufom.lu.
Verweise
1 Der vorliegende Beitrag wird mit freundlicher Zustimmung des öarr (= Österreichisches Archiv für Recht und Religion) abgedruckt, in dem er bereits unter dem Titel „Die Bischofsbestellung nach katholischem Kirchenrecht und deutschem Staatskirchenvertragsrecht – Verlauf und Probleme des Zusammenspiels zweier Rechtsquellen“ in Heft 1 (2005), S. 38-52 erschienen ist.
2 Vgl die Berichterstattung über die Ernennung des Kölner Weihbischofs Friedhelm Hofmann zum Bischof von Würzburg, der dem im Juli 2003 ausgeschiedenen Paul-Werner Scheele im Amt nachfolgte. Scheele hatte im Alter von 75 Jahren auf sein Amt verzichtet. Danach kam es zu einer Sedisvakanz bis Juni 2004, d.h. einer ungewöhnlich langen Zeit von mehr als elf Monaten infolge von „Schwierigkeiten im Verlauf des Wiederbesetzungsverfahrens“, so die Frankfurter Allgemeine Zeitung, „Hofmann, Bischof von Würzburg“, Bericht vom 26. Juni 2004. Gleichermaßen stand die Nachfolge des Erzbischofs von Salzburg Eder und der Amtsantritt seines Nachfolgers, des vormaligen Bischofs von Innsbruck Kothgasser, in der öffentlichen Diskussion, vgl Kathpress Tagesdienst Nr 179 vom 2. Dezember 2002, 2.
3 Vertragstexte bei J. Listl, Die Konkordate und Kirchenverträge in der Bundesrepublik Deutschland, 2 Bde, 1987, mit historischer und systematischer Einführung; L. Schöppe, Konkordate seit 1800, 1964; A. Frhr. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, München 31996, 153 ff.
4 von Campenhausen, 156 sowie speziell zum Reichskonkordat: H. Mosler, Wer ist aus dem Reichskonkordat verpflichtet?, H. Conrad/H. Jahrreis/P. Mikat/H. Mosler/H. C. Nipperdey/J. Salzwedel (Hrsg), Gedächtnisschrift für Hans Peters, 1967, 350 ff. sowie E. Friesenhahn, Zur völkerrechtlichen und innerstaatlichen Geltung des Reichskonkordats, G. Kleinheyer/P. Mikat (Hrsg), Beiträge zur Rechtsgeschichte, Gedächtnisschrift für Hermann Conrad, 1979, 151 ff.
5 Vgl zur Entwicklung: R. Potz, Bischofsernennung, Stationen, die zum heutigen Zustand geführt haben, G. Greshake (Hrsg), Zur Frage der Bischofsernennungen in der römisch-katholischen Kirche, München/Zürich 1991, 17-50 (Schriftenreihe der Katholischen Akademie der Erzdiözese Freiburg); H. Schmitz, Der Diözesanbischof. (Handbuch für Katholisches Kirchenrecht = HdbKathKR), 2. Aufl., 425-442; K. Schatz, Bischofswahlen. Geschichtliches und Theologisches (Stimmen der Zeit = StdZ 207), 1989, 291-307. Vgl zur Geschichte der Diözesan- und Weihbischöfe stellvertretend D. Claude, Die Bestellung der Bischöfe im merowingischen Reiche, ZRG KA 80 (1963), 1-75; F. Merzbacher, Lemma „Bischof“, A. Erler/E. Kaufmann (Hrsg), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte = HRG I, Berlin 1971, 440; R. Kaiser, Bischofsherrschaft zwischen Königtum und Fürstenmacht. Studien zur bischöflichen Stadtherrschaft im westfränkisch-französischen Reich im frühen und hohen Mittelalter, Bonn 1981 (Pariser Historische Studien 17); Th. Gergen, Pratique juridique de la paix et trêve de Dieu à partir du concile de Charroux (989-1250), Frankfurt/Main 2004, 91 ff. (Rechtshistorische Reihe 285); C. Brodkorb,Die Weihbischöfe im Heiligen Römischen Reich 1448-1648, Römische Quartalsschrift 92 (1997), 72-102.
6 Mit anderen Worten: Alle drei munera bilden die drei universalen Heilssendungen der katholischen Kirche.
7 H. Müller, Die Stellung des Diözesanbischofs in der Partikularkirche aufgrund des cic von 1983 (Theologie und Glaube 76), 1986, 94-110; ders., Die rechtliche Stellung des Diözesanbischofs gegenüber Generalvikar und Bischofsvikar, AKKR 153 (1984), 399-415; ders., Der Anteil der Laien an der Bischofswahl. Ein Beitrag zur Geschichte der Kanonistik von Gratian bis Gregor IX, Amsterdam 1977 (Kanonistische Studien und Texte 29).
8 G. Hartmann, Der Bischof. Seine Wahl und Ernennung, Graz/Wien 1990; R. Althaus, Die Besetzung des Amtes des Diözesanbischofs in der Katholischen Kirche in Deutschland. Geltende Rechtslage und Anliegen, Theologie und Glaube, 1 (2003), 93-112; P. Krämer, Bischofswahl heute im Bistum Trier (Trierer Theologische Zeitschrift = TThZ) 89 (1980), 243-247; M. Kaiser, Besetzung der Bischofsstühle. Erfahrungen und Optionen, AKKR 158 (1989), 69-90; B. Primetshofer, Bischofsernennungen, B. Körner/M. E. Aigner/G. Eichberger (Hrsg), Bischofsbestellung. Mitwirkung der Ortskirche? Graz 2000, 61-68 (Theologie im kulturellen Dialog 3).
9 G. Bier, Die Rechtsstellung des Diözesanbischofs nach dem Codex Iuris Canonici von 1983 (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft 32), Würzburg 2001, 97.
10 G. Bier, 97 ff.
11 Listl, Bd 1, 289-302 (300).
12 G. May, Listen von Bischofskandidaten in den deutschen Konkordaten und Kirchenverträgen, J. Isensee/W. Rees/W. Rüfner (Hrsg), Dem Staate, was des Staates – Der Kirche, was der Kirche ist. FS Josef Listl, Berlin 1999, 739-760 (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 33); P. Landau, Der Papst und die Besetzung der Bischofsstühle (Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht = ZevKR 37), 1992, 241-254; A. Sieger, Die Abtsbestellung nach Kapitel 64 der Benediktsregel – Ein Modell für kirchliche Ämterbesetzungen?, Gedächtnisschrift Hubert Müller, Kirchliches Recht als Freiheitsordnung, Würzburg 1997, 196-227 (FzK 27), vgl hierzu Art LXIV/64 „De ordinando abbate“, Salzburger Äbtekonferenz (Hrsg), Regula Benedicti. Die Benediktsregel lateinisch/deutsch, Beuron 1992, 222-227.
13 G. Bier, 111.
14 Vgl die zusammenfassende Publikation der Statuten aller deutschen Domkapitel: St. Haering/B. Pimmer-Jüsten/M. Rehak (Hrsg), Statuten der deutschen Domkapitel. 6. Bd. der Reihe „Subsidia ad ius canonicum vigens applicandum“, Metten (Abtei-Verlag), 2003; J. Hirnsperger, der 1992 ein entsprechendes Werk für Österreich veröffentlichte; für die Schweiz steht eine entsprechende Sammlung der Statuten noch aus.
15 Reichskonkordat, Acta Apostolicae Sedis (=AAS) 25 (1933), 389-414; die Ratifizierung dieses Konkordats erfolgte am 10. September 1933.
16 Bayerisches Konkordat, AAS 17 (1925), 41-55.
17 Preußisches Konkordat, AAS 21 (1929), 521-543. Das „Preußenkonkordat“ wurde am 13. August 1929 ratifiziert und galt für die (Erz-)Bistümer Aachen, Berlin, Breslau (mit dem Ermland und der freien Prälatur Schneidemühl), Essen, Fulda, Hamburg, Hildesheim, Köln, Limburg, Münster, Osnabrück, Paderborn und Trier.
18 In den beiden Kirchenprovinzen in Österreich, an deren Spitze der Erzbischof von Wien bzw. der von Salzburg als Metropolitanbischöfe (can. 435 CIC) stehen, werden alle Diözesanbischöfe frei vom Papst ernannt. Während zur Wiener Kirchenprovinz die Diözesen Wien, St. Pölten, Eisenstadt und Linz zählen, gehören zur Salzburger Kirchenprovinz die Diözesen Salzburg, Innsbruck, Feldkirch, Gurk-Klagenfurt und Graz-Seckau. Im Regelfall haben die Diözesanbischöfe im Erledigungsfall innerhalb eines Monats Listen mit geeigneten Kandidaten vorzulegen. Lediglich in Salzburg hat das Domkapitel ein Wahlrecht aus dem päpstlichen Dreiervorschlag gemäß Österreichischem Konkordat Art IV § 1. Zum Österreichischen Konkordat v. 5. Juni 1933, AAS 26 (1934), 249-282; vgl hierzu noch H. Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht (MK CIC Beiheft 6), Essen 1992, 542; I. Gampl/R. Potz/B. Schinkele, Österreichisches Staatskirchenrecht I, Wien 1992. Zu Salzburg siehe in Sonderheit J. Hirnsperger, Das Bischofswahlrecht des Salzburger Metropolitankapitels. Überlegungen zu Art. 4 des Österreichischen Konkordats 1933/34, H. Paarhammer/F. Pototschnig/A. Rinnerthaler (Hrsg), 60 Jahre Österreichisches Konkordat, München 1994, 299-361 (Veröffentlichungen des Internationalen Forschungszentrums für Grundlagen der Wissenschaften Salzburg, Neue Folge 56); B. Primetshofer, Die Ernennung von Bischöfen in Österreich, Deutschland und der Schweiz, ZKTh 188 (1996), 169-186. Für die Schweiz kennen lediglich die Diözesen Basel und St. Gallen ein eigenes Bischofswahlrecht. Chur hat ferner das Recht, aus einem päpstlichen Dreiervorschlag zu wählen. Grundsätzlich gilt jedoch in den übrigen Diözesen das freie Ernennungsrecht des Papstes; vgl Bier, 105.
19 Vgl zu den fünf neuen Bundesländern: J. Depenbrock, Fortgeltung der Staatskirchenverträge in den neuen Bundesländern unter besonderer Berücksichtigung der Verträge mit den evangelischen Landeskirchen, ZevKR 38 (1993), 413 ff.; L. Renck, Bemerkungen zu den sog. Staatskirchenverträgen, Thüringische Verwaltungsblätter (ThürVBl) 1995, 31 ff.; beachte zur Errichtung der Bistümer Magdeburg, Görlitz und Erfurt: Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg v. 13. April 1994, vgl Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl.LSA) 770, Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und dem Land Brandenburg sowie dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Görlitz v. 4. Mai 1994, vgl Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.), 1058 sowie Vertrag zwischen dem Hl. Stuhl und dem Freistaat Thüringen über die Errichtung des Bistums Erfurt v. 14. Juni 1994, vgl Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen (GVBl.Th.), 790.
20 W. Rees, Päpstliche Legaten. Berater und Diplomaten, I. Riedel-Spangenberger (Hrsg), Leitungsstrukturen der katholischen Kirche (QD 198), Freiburg u.a. 2002, 145-178 (163-164).
21 Badisches Konkordat, in: AAS 25, 1933, 177-195.
22 Im Badischen Konkordat wird sichergestellt, dass unter den drei dem Domkapitel genannten Kandidaten mindestens ein Angehöriger der Erzdiözese Freiburg i.Br. sein muss (Art. III 1). Das Schlussprotokoll hierzu relativiert diese Anforderung, indem es als Angehörigen der Erzdiözese Freiburg auch einen aus dieser Erzdiözese stammenden Geistlichen akzeptiert, der dort seine Studien ganz oder teilweise absolviert oder wenigstens zeitweise im Dienst der Erzdiözese gestanden hat. – Art. 14 I des Reichskonkordates erklärte diese Regelung auch anwendbar auf die Bistümer Rottenburg, Mainz und Meißen.
23 Siehe hierzu insbesondere die Dissertation von U. Dahl-Keller, Der Treueid der Bischöfe gegenüber dem Staat. Geschichtliche Entwicklung und gegenwärtige staatskirchenrechtliche Bedeutung, Berlin 1994.
24 Dies erwähnt ebenfalls Art. IV § 2 des Österreichischen Konkordates.
25 Für die Besetzung des Erzbischöflichen Stuhles in Freiburg i.Br. tritt eine Sonderregelung für den Fall ein, dass sich die Regierung (heute die baden-württembergische Landesregierung) und der Heilige Stuhl im Hinblick auf die Bedenken allgemein-politischer Art nicht einigen können; dann nämlich ist der Heilige Stuhl in der Besetzung dieses Amtes frei (Schlussprotokoll zu Art. 3 II).
26 von Campenhausen, 111.
27 BVerfGE 6, 309; Mosler, 350 ff.
28 BVerfGE 6, 309 sowie von Campenhausen, 56.
29 W. Weber, Die politische Klausel in den Konkordaten, 1939 sowie J. H. Kaiser, Die politische Klausel der Konkordate, 1949; von Campenhausen,112; M. Steinhausen, Die Entwicklung der politischen Klausel, Bonn 1956; P. H. Hofmeister, Der Bischofseid gegenüber dem Staate, MThZ 6 (1955), 195-214; W. Becker, Die „politische Klausel“ des Vertrages zwischen dem Freistaat Preußen und dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929 vom Standpunkt der Reichsverfassung, Marburg 1932; G. Göbel, Das Verhältnis von Kirche und Staat nach dem CIC des Jahres 1983, Berlin 1993 (Staatskirchenrechtliche Abhandlungen 21); St. Haering, Staatliche Beteiligung an der Besetzung kirchlicher Ämter. Die aktuelle vertragliche Rechtslage für katholische Kirchenämter in den neuen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin, St. Haering/J. Kandler/R. Sagmeister (Hrsg), Gnade und Recht. Beiträge aus Ethik, Moraltheologie und Kirchenrecht. FS Gerhard Holotik, Frankfurt a.M. 1999, 293-328.
30 BVerfGE 6, 309 (362).
31 BVerfGE 6, 309 (310).
32 Vgl bereits oben.
33 A. Hollerbach, Verträge zwischen Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland, 1965, 249 ff.; ders., Grundlagen des Staatskirchenrechts, J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg), Handbuch des Staatsrechts VI (1989), § 138, Rdnr. 77; von Campenhausen, 158.
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