Revista europea de historia de las ideas políticas y de las instituciones públicas
ISSN versión electrónica: 2174-0135
ISSN versión impresa: 2386-6926
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Presidente del C.R.: Antonio Ortega Carrillo de Albornoz
Director: Manuel J. Peláez
Editor: Juan Carlos Martínez Coll
Alexander K. Schmidt, Erfinderprinzip und Erfinderpersönlichkeitsrecht im deutschen Patentrecht von 1877 bis 1936, Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31, Mohr Siebeck, T�bingen, 2009, 300 Seiten.
Thomas Gergen
ABSTRACT: En esta obra se hace un recorrido hist�rico a trav�s de la evoluci�n legislativa de la Ley de la Propiedad Intelectual y Derecho de la Competencia alemana desde su gestaci�n, en 1877, hasta llegar a la Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht 31, de 1936, para lo que el autor se basa en una consulta de fuentes documentales exhaustiva. Se incide, pues, en la importancia de esta ley en el seno del nacionalsocialismo como veh�culo para el fortalecimiento del poder econ�mico y pol�tico de la Alemania de la �poca.
PALABRAS CLAVE: Ley de la Propiedad Intelectual, Nacionalsocialismo, Kees Gispen, Seckelmann Margrit, Frente Alem�n del Trabajo, Adolf Hitler, Mein Kampf.
Das in Bayreuth beheimatete DFG-Graduiertenkolleg �Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" hat bereits einige Dissertationen hervorgebracht, die in der Reihe �Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht" nach und nach publiziert werden. Dazu geh�rt auch die vorliegende Arbeit, die vom Kaiserreich bis zum NS-Regime dem deutschen Patentrecht und seinem langen �bergang vom Anmelde- zum Erfinderprinzip nachsp�rt.
In seiner kurzen Einleitung skizziert Schmidt Fragestellung, Quellen und Forschungsstand. Neben gedrucktem Quellenmaterial, insbesondere den Fachzeitschriften �Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht" (von 1892 bis 1895 erschienen unter dem Titel �Zeitschrift f�r gewerblichen Rechtsschutz") und �Markenschutz und Wettbewerb" zieht der Autor nennenswerte archivalische Quellen heran, die das Bundesarchiv in Berlin-Lichterfelde verwahrt, so die Akten des Reichsjustizamtes, des Reichskanzleramtes und des Kaiserlichen Patentamtes wie des Reichsamtes des Innern. F�r die Weimarer Zeit konsultiert er die Akten von Reichsjustizministerium und Reichspatentamt, f�r die NS-Zeit treten dazu die Akten der Reichskanzlei sowie der Akademie f�r Deutsches Recht. Nachvollziehbar ist, dass Schmidt NSDAP-Parteiakten nicht umfassend auswertet, ist doch ein Gro�teil nicht �berliefert bzw. in sonstigen von ihm ausgewerteten Aktenbest�nden enthalten.
Beim Forschungsstand bespricht der Autor die Arbeiten von Kees Gispen und Margrit Seckelmann. Es ist sicherlich richtig, dass Seckelmann in ihrer Dissertation �Industrialisierung, Internationalisierung und Patentrecht im Deutschen Reich. 1871-1914" lediglich bis zum Reformentwurf von 1913 handelt, doch schrieb sie im selben Jahr noch einen bedeutenden Aufsatz, den Schmidt zwar sp�ter, jedoch nicht schon beim Forschungsstand (S. 6-7) beim Namen nennt, n�mlich: �Der 'Dienst am sch�pferischen Ingenium der Nation'. Die Entwicklung des Patentrechts im Nationalsozialismus".
Aber nun N�heres zum Aufbau des Buches:
Die klassisch-chronologisch, in f�nf Kapitel gegliederte Untersuchung Schmidts beleuchtet die Patentgesetze von 1877 und 1891, die Reformdiskussion bis zum Stettiner Kongress f�r Gewerblichen Rechtsschutz von 1909, sodann den Reformentwurf von 1913 und sein Scheitern 1914, ehe die Weimarer Reformvorhaben mit den Abgrenzungsproblemen von Patent- und Arbeitsrecht sowie schlie�lich die gro�e Patentrechtsreform von 1936 nachfolgen. Dabei gelingt es dem Verfasser Erfinderschutz und NS-Ideologie anhand des Parteiprogramms, Hitlers �Mein Kampf" und dessen sp�teren �u�erungen als Reichskanzler sowie mit Hilfe der Verlautbarungen f�r Erfinderschutz in der Deutschen Arbeitsfront zu charakterisieren, um letztlich das Patentgesetz von 1936 der NS-Wirtschaftsgesetzgebung einzugliedern. Das Patentgesetz z�hlte nicht zu den ideologisch aufgeladenen, in Sonderheit antisemitischen Gesetzen, sondern darf als Norm verstanden werden, die bereits zu Weimarer Zeiten entwickelt, aber im Reformstau unerledigt geblieben war. Es beruhte auf inl�ndischen Reformentw�rfen und ausl�ndischen Vorbildern. Trotz weltanschaulicher Neutralit�t konnten es die Nationalsozialisten f�r sich nutzen; die Erfinder wurden gef�rdert, weil sie die Wirtschaftskraft Deutschlands st�rkten und so mittelbar halfen, die politischen Ziele Hitlers zu erreichen. Der Nationalsozialismus umwarb die Ingenieure, r�hmte fortw�hrend die Erfinderleistungen des deutschen Volkes (S. 207) und gab ihnen mit dem Erfinderprinzip, das das Anmeldeprinzip des Patentgesetzes von 1877 abl�ste, die M�glichkeit einer materiellen Belohnung.
Der Preis dieses ausgedehnten Erfinderschutzes war die Ausweitung der Eingriffsm�glichkeiten in die Rechte des Patentinhabers. Da es Ziel war, einen �nur eigenn�tzigen" Gebrauch von Erfindungen zu verhindern, wurden die Mittel der Zwangslizenz und des Vorbenutzungsrechts der �ffentlichen Hand erweitert. Dem Regime ging es dabei gewiss um das Benennen der Erfinder als Pers�nlichkeiten, die dank ihrer Rassezugeh�rigkeit f�hrungs- und erfindungsstark waren; aus der Rasse mussten ideologiegeschuldet Genialit�t und Sch�pfergeist flie�en, die der Volksgemeinschaft wiederum in Form von Erfindungen zugute kommen mussten. Allein der Staat als Verfechter der Volksinteressen war daher befugt, die Erfindungen f�r �ffentliche Zwecke zu verwerten. Dies h�tte sicherlich auch durch Betriebserfindungen, die die Industrie als anerkannte Erfindungsart zu festigen hoffte, gelingen k�nnen, doch zeigte die patentrechtliche Diskussion seit der Jahrhundertwende bereits in Richtung Erfinderprinzip; insoweit war diese Ver�nderung nur eine Frage der Zeit und hat letzlich nichts mit NS-Ideologie zu tun. Letztere gab dem Erfinder zwar die �Ehre", das Recht zur Verwertung aber dem Staat, der wiederum den gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Auge zu behalten hatte. All dies vermag Schmidt gut herauszuarbeiten und stets quellenbezogen zu belegen (S. 201-209, 224-225, 233, 246). [Recibido el 30 de octubre de 2010].
Nota bene:
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